Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was vor Kündigung bedenken?
Feuerblick
05.10.2023, 12:44
Ich muss zugeben, dass sich für mich der Sinn einer Frühbesprechung nicht erschließt, wenn der Diensthabende da nicht die Vorkommnisse aus seinem Dienst und ggf. anstehende Aufgaben in Bezug auf die Aufnahmen übergibt. Wo, wenn nicht in der Frühbesprechung, wo ALLE es mitbekommen?
Aber gut, das führt dann jetzt doch arg weit weg vom Thema.
Endoplasmatisches Reticulum
05.10.2023, 13:41
Oh, da fallen mir einige Dinge ein! Wenn aber Sinnhaftigkeit das entscheidende Kriterium sein soll ... :D
Autolyse
05.10.2023, 16:01
[..]Arbeitsrechtlich wie auch versicherungsrechtlich (Unfallversicherung) ein großes Problem
Das ist ganz falsch, da selbst verbotswidriges Handeln (§ 7 Absatz 2 SGB VII) einen Arbeitsunfall nicht ausschließt.
Dazu kommt, dass die Regeln ganz anders sind. Arbeitsrecht im Parteiverfahren ist Zivilrecht, da gilt der Beibringungsgrundsatz. Das bedeutet, dass man einen Sachverhalt schlüssig behaupten und alles was für die eigene Position günstig ist, auch beweisen muss. Sozialrecht ist öffentliches Recht. Da erforscht die BG als Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Da reicht es aus, dass man als Verunfallter den Sachverhalt darlegt und was üblicherweise in der Zeit gemacht wird. Nehmen wir das Beispiel des Vorbereitens der Visite direkt nach der Frühbesprechung: Dann fragt die BG nach, woher die Großkopferten den glauben, warum die Leute vorbereitet sind, auch bei neuen Patienten. Ein Bestreiten mit "weiß ich nicht" ist da schlicht unbeachtlich, weil sie es hätten wissen müssen. Das spielt aber für die Frage der Haftung der BG gegenüber dem Arbeitnehmer keine Rolle, weil der Zusammenhang aus der versicherten Tätigkeit (und nicht der versicherten Tätigkeit während der abgezeichneten und genehmigten Arbeitszeit) kommt. Relevant ist das damit nur für etwaigen Regress der BG beim Unternehmen (und der hat Seltenheitswert, man kann ja auch einfach ordentlich den Beitrag erhöhen und wenn nach einem halben Jahr Gras drüber gewachsen ist mal die technischen Aufsichtsbeamten zur Kontrolle des Arbeitsablaufs vorbeischicken).
Nefazodon
05.10.2023, 20:01
Dazu kommt, dass die Regeln ganz anders sind. Arbeitsrecht im Parteiverfahren ist Zivilrecht, da gilt der Beibringungsgrundsatz. Das bedeutet, dass man einen Sachverhalt schlüssig behaupten und alles was für die eigene Position günstig ist, auch beweisen muss. Sozialrecht ist öffentliches Recht. Da erforscht die BG als Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Da reicht es aus, dass man als Verunfallter den Sachverhalt darlegt und was üblicherweise in der Zeit gemacht wird. Nehmen wir das Beispiel des Vorbereitens der Visite direkt nach der Frühbesprechung: Dann fragt die BG nach, woher die Großkopferten den glauben, warum die Leute vorbereitet sind, auch bei neuen Patienten. Ein Bestreiten mit "weiß ich nicht" ist da schlicht unbeachtlich, weil sie es hätten wissen müssen. Das spielt aber für die Frage der Haftung der BG gegenüber dem Arbeitnehmer keine Rolle, weil der Zusammenhang aus der versicherten Tätigkeit (und nicht der versicherten Tätigkeit während der abgezeichneten und genehmigten Arbeitszeit) kommt.
Sorry Autolyse, aber auch, wenn Du sicherlich über weit größeres Fachwissen verfügst als ich, kann ich dir inn diesem Fall nicht zustimmen.
Nicht dokumentiert ist nicht passiert.
Du schreibst selbst, dass im Arbeitsrecht der Grundsatz gilt, dass jeder seine eigenen Forderungen belegen muss. Damit besteht dort auf jedenfall schonmal die von mir angesprochene Problematik.
Im Sozialrecht mag das anders sein, da kenne ich mich nicht aus, zugegeben. ABER: Warum sollte die BG ein Interesse daran haben, für einen eingetretenen Schaden zahlen zu müssen?
Ich kann mir vorstellen, wie gründlich dann entsprechende Ermittlungen ablaufen.
Und im Zweifel gilt dann halt: nicht dokumentiert ist nicht passiert.
Ich wäre vorsichtig mit der Vermutung, dass jemand freiwillig für meinen Schaden aufkommt.
Autolyse
05.10.2023, 21:38
Sorry Autolyse, aber auch, wenn Du sicherlich über weit größeres Fachwissen verfügst als ich, kann ich dir inn diesem Fall nicht zustimmen.
Nicht dokumentiert ist nicht passiert.
Du schreibst selbst, dass im Arbeitsrecht der Grundsatz gilt, dass jeder seine eigenen Forderungen belegen muss. Damit besteht dort auf jedenfall schonmal die von mir angesprochene Problematik.
Im Sozialrecht mag das anders sein, da kenne ich mich nicht aus, zugegeben. ABER: Warum sollte die BG ein Interesse daran haben, für einen eingetretenen Schaden zahlen zu müssen?
Ich kann mir vorstellen, wie gründlich dann entsprechende Ermittlungen ablaufen.
Und im Zweifel gilt dann halt: nicht dokumentiert ist nicht passiert.
Ich wäre vorsichtig mit der Vermutung, dass jemand freiwillig für meinen Schaden aufkommt.
Weil sie keine Wahl hat, sondern die Unfallversicherung einen systematischen Schutz aufbauen soll. Das ergibt sich schon aus dem systematischen Argument, wenn Du Dir die "Wie-Beschäftigten" ansiehst (§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII). Dafür reicht es aus, dass man eine fremdnützige Tätigkeit für den Unternehmer verrichten will, die auch von einem Beschäftigten wahrgenommen werden könnte. Es kommt nur auf die Handlungstendenz an. Wie erklärst Du andernfalls den Wertungswiderspruch der Norm?
Nächstes, gewichtiges, Argument ist der Telos der Regelung. Durch § 104 Absatz 1 SGB VII wird die Haftung des Unternehmers außer für vorsätzliches Handeln durch die Einstandspflicht der Unfallversicherung beseitigt. Deswegen trägt die Arbeitgeberin auch alleine die Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung. Angenommen der Unfallversicherungsschutz bestünde nicht, dann haftet die Unternehmerin nach den allgemeinen Regeln und wir sind im Zivilrecht. Da der Arbeitsvertrag besteht geht dieser dem Deliktsrecht vor, also Haftung nach §§ 280 BGB ff. In unserem Beispiel fällst Du wegen eines Wasserflecks auf dem Fußboden auf die Fresse und zerschmetterst Dir den Schädel. Blöd. Aufgrund des Arbeitsvertrages, der es der Arbeitgeberin nach § 618 I BGB aufträgt dafür Sorge zu tragen, dass Dir kein Gesundheitsschaden entsteht, so lange dies nicht durch die Arbeit selbst bedingt ist, haftet sie nach den allgemeinen Regeln wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§§ 280 I, 241 II, 618 I BGB). Dabei reicht der kleinste Grad der Fahrlässigkeit aus, auch von irgendwem anders, der nur mit der Arbeitgeberin verbunden ist (wegen der Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB). Die Beweislastumkehr für das Vertretenmüssen bleibt bestehen, nur im umgekehrten Fall von Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber entfällt es (§ 619a BGB). Und dann kommen noch die Sozialversicherungsträger mit ihren Regressen (§ 116 SGB X).
Zusammenfassend: Da liegt sehr viel Arbeitgeberinteresse in der Einstandspflicht der GUV.
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