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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 3 - Frage 47 A/ 20 B - Impfung Dokumentation



Amboss-Boss
12.10.2023, 15:24
hier müsste B richtig sein..... nicht D

"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation

(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
1.das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen,"

Unregistriert
12.10.2023, 15:55
Ich glaube, das Problem bei B ist der Begriff Dokumentation. Die Dokumentation umfasst wahrscheinlich nur den Impfpass. Die Mitteilung das man sich bei Nebenwirkungen wieder vorstellen soll, muss ich nicht dokumentieren.

Unregistriert
12.10.2023, 16:10
Sehe da bei B ehrlich gesagt auch das Problem mit der schriftlichen Dokumentation. Wenn das schriftlich dokumentiert werden muss, dann machen wir es in der Praxis in der ich arbeite seit Jahren falsch... Ist nicht unmöglich, glaube ich aber ganz ehrlich nicht.

Amboss-Boss
12.10.2023, 16:10
damn. könntest recht haben

Amboss-Boss
12.10.2023, 16:13
bzw. steht in IFSG §22 Abs 4.: "(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann."

Da steht wiederum nichts von mündlich.....
hier stehen im Gesetz sogar Terminvorschläge!

Unregistriert
12.10.2023, 17:13
Steht nicht im Impfpass selbst meist ein Passus der auf Vorgehensweise bei Impfnebenwirkungen hinweist?
Das würde mMn schon für B sprechen.

Slashi
12.10.2023, 17:15
Aber ein Entsprechender Passus zum Verhalten bei Impfnebenwirkungen steht doch im Impfpass? B sagt ja nicht zwingend, dass dies für jede neue Impfung neu dokumentiert werden muss.

Unregistriert
12.10.2023, 17:22
Ab in die Anfechtung, verlieren tut man nichts.

Unregistriert
12.10.2023, 17:41
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
1.
das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen,
2.
die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie
3.
Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können.
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.

Für mich klingt das eher so, als wäre b) richtig - wenn Impfdokumentation = schriftlich niedergehalten bedeuten soll, ist d) falsch, da nicht mündlich ausreicht

Sophia_1996
13.10.2023, 10:38
Ich würde informieren nicht als schriftliche Dokumentation oder schriftliches festhalten interpretieren. Ich finde die Frage ist anfechtbar.

PJ-Portalerin
13.10.2023, 14:10
Mich hat außer dem Betriebsarzt bis jetzt niemand schriftlich drauf hingewiesen, wann man für welche Impfung wiederkommen muss.

wcl39
13.10.2023, 15:47
Du musst bis Sonntag mit Begründung widersprochen haben.

https://www.medi-learn.de/foren/showthread.php?106517-Fragen-anfechten-How-to-und-Beispielargumentationen

https://www.impp.de/pruefungen/allgemein/pr%C3%BCfungskommentare.html

Hier sind noch ein paar alte Beispiele

https://docs.google.com/document/d/1V1jTiOkS_kcUNW7YfKb9mDILY-f3ARiGCu68tR_3Ukg/edit

Mr.Ambu
13.10.2023, 16:23
Ich verstehe das Problem nicht in §22 Satz 3 IfSG steht der Antworttext wortwörtlich genauso drin ...?

" In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf

1. das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen"

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22.html

wcl39
14.10.2023, 07:44
Alle Argumente sind richtig und diese Frage ist auch anfechtbar, denn bei der Impfung zu Corona wurden jedem eine Information zum unterschreiben hingelegt, ohne die es keine Corona -Impfung gegeben hätte, bei allen anderen Impfungen reicht glaube ich die formale information.