PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ausgleich im Krankheitsfall?



Croin
14.11.2023, 23:47
Hallo zusammen,

wenn jemand an einem 24h Dienst krank ist und am nächsten Tag hätte er für diesen einen Ausgleich.
Verfällt der Ausgleichstag oder bleibt dieser?

Gruß

FirebirdUSA
15.11.2023, 05:32
Meinst du ob du den Tag wie einen verfallenen Urlaubstag wann anders nehmen kannst? Nein.. ist ja kein Urlaub.

Feuerblick
15.11.2023, 05:49
Wenn die Person den Dienst nicht gemacht hat, gibts auch keinen Ausgleich.

Tramaldol
15.11.2023, 16:54
Meinst du ob du den Tag wie einen verfallenen Urlaubstag wann anders nehmen kannst? Nein.. ist ja kein Urlaub.

Genau. Wobei ich diesen Fall in den 7 Jahren mit Bereitschaft nie gesehen habe. Wenn jemand krank war zum Dienst, war er auch längerfristig krank und nicht nur 1 Tag.

Qwert1133
15.11.2023, 16:56
Wenn die Person den Dienst nicht gemacht hat, gibts auch keinen Ausgleich.

Finde ich ein spannendes Thema und vielleicht kennt sich jemand damit aus, ich sehe das nämlich etwas anders. Da es bei uns keine 24h Dienste gibt kenne ich mich mit der genauen Berechnung nicht aus, korrigiert mich also gerne:

Bei einem 24h Dienst (also nicht Rufbereitschaft) gelten die vollen 24 als Arbeitszeit, wenn auch schlechter bezahlt. Wenn die für den Bereitschaftsdienst geplante Ärztin wegen Krankheit ausfällt, müssten dann doch trotzdem 24h auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, oder? Wenn der folgende Tag dann als FZA geplant war kann der doch genommen werden (-8h auf dem Arbeitszeitkonto).

Im Schichtdienst haben wir am Wochenende z.B. 12h Dienste, für die häufig unter der Woche zusätzlicher FZA geplant wird. Bist du am Wochenende krank, kannst du natürlich trotzdem die geplanten FZA Tage nehmen bzw. wenn du dort für jemand anderen einspringen musst, erhältst du entsprechend Plusstunden die ausbezahlt werden.

Nefazodon
15.11.2023, 17:24
Arbeitsrechtlich ist diese Frage vermutlich gar nicht so trivial.

In der Praxis wird es oft vorkommen, dass man den FZA nicht bekommt, wenn man am nächsten Tag wieder fit ist, so wie auch der ausgefallene und nicht geleistete Dienst nicht als solcher bezahlt werden wird.

Ob das rein rechtlich aber bei einmal freigegebenem Dienstplan so tatsächlich richtig ist, da bin ich mir nicht sicher....

davo
15.11.2023, 17:28
Eben. Noch dazu wo der zweite Tag einer 24h-Dienstes eben KEIN "Ausgleichstag" o.ä. ist, sondern schlicht und einfach der zweite Tag eines tagesübergreifenden Dienstes!

Zumindest tatsächlich. Dass Tarifverträge die Realität verdrehen mögen, ist ein anderes Thema.

xenopus laevis
15.11.2023, 18:37
Gebrochene Extremitäten, blind, taub, offene Schnittwunden an den Händen usw usf.

Du suchst nach Ausreden, die man akzeptieren wird im Team, aber die wirst du nicht finden. Also etwa du besuchst einen Sportverein oä. und arbeitest an deinen Problemen oder du musst wohl "böse" Blicke ertragen, weil die anderen genauso wenig Lust drauf haben deine Aufgaben zu übernehmen.

Welchen Facharzt strebst du an?

Tramaldol
15.11.2023, 23:24
Der Bereitschaftsdienst ist keine "normale Arbeitszeit". Wenn man ihn garnicht antritt, kann man auch nicht die vorgesehene "nach Dienst/dienstfrei" erreichen. Man erhält auch nicht die Vergütung dafür, die kriegt der, der den Dienst dann übernimmt.

Klar wär das schön. Unglücklicherweise etwas Kopfschmerzen. Dienst absagen. Geld kassieren, Folgetag "Dienstfrei nach nicht geleistetem Dienst". Man könnte dann auch direkt das Geld aus dem Fenster werfen.

Nefazodon
16.11.2023, 00:38
Der Bereitschaftsdienst ist keine "normale Arbeitszeit". Wenn man ihn garnicht antritt, kann man auch nicht die vorgesehene "nach Dienst/dienstfrei" erreichen. Man erhält auch nicht die Vergütung dafür, die kriegt der, der den Dienst dann übernimmt.



Tatsächlich?

Aus diesem Urteil hier geht hervor, dass Gerichte die Arbeitszeit in Diensten generell anders werten könnten, als Du glaubst. (Auch wenn der Fall anders liegt- es ging wohl darum dass dem Kläger der Folgetag des nichtgeleisteten Dienstes, an dem er hätte fehlen müssen abgezogen wurde.
Aber auch wenn der Fall hier etwas anders liegt, geht aus dem Urteil sehr schön die gerichtliche Wertung von Diensten und ihre Bedeutung für eine Lohnfortzahlung hervor.)


Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den fraglichen Bereitschaftsdiensten um regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz handele. Im Falle des Ausgleiches von Bereitschaftsdiensten durch Freizeitausgleich erstrecke sich das Lohnausfallprinzip auch auf den Stand des für den Arbeitnehmer geführten Arbeitszeitkontos.


Der Kläger trägt vor, dass sich der Anspruch auf entsprechende Arbeitszeitgutschrift unmittelbar aus den §§ 37 Abs. 2 Satz 1 BAT i. V. m. § 47 Abs. 2 BAT ergebe. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass in den Aufschlag nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BAT auch die Vergütungen für Bereitschaftsdienste des vorangegangenen Kalenderjahrs einzubeziehen seien. Sofern der Arbeitgeber Bereitschaftsdienste nicht auszahle, sondern Freizeitausgleich gewähre, müsse dieser auch für krankheitsbedingt ausgefallene und damit vergütungspflichtige Bereitschaftsdienste bei der Bemessung des Arbeitszeitkontos berücksichtigt werden.

23Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BAT erhält der Angestellte bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. Nach § 47 Abs. 2 BAT werden als Urlaubsvergütung die Vergütung (§ 26 BAT) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. Für den Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird ein nach einem bestimmten Modus zu berechnender Aufschlag gezahlt. Bei der Berechnung dieses Aufschlages sind ausdrücklich Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Aus dieser tariflichen Regelung folgt zwingend, dass im Bereich des BAT Bereitschaftsdienste bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen sind.

Quelle: https://openjur.de/u/320183.html

Aus diesem Urteil geht erstmal hervor, dass die Gerichte Bereitschaftsdienste sehr wohl als "normale Arbeitszeit" einstufen.
Außerdem geht daraus hervor, dass auch de facto nicht geleistete Bereitschaftsdienste zur Berechnung der durchschnittlichen Entlohnung und eben auch eines Stundenkontos herangezogen werden können (Stichwort Lohnausfallprinzip).

Für mich starke Anhaltspunkte dafür, dass das gilt, was im Dienstplan festgelegt ist, Dienst hin, Krankheit her.


Klar wär das schön. Unglücklicherweise etwas Kopfschmerzen. Dienst absagen. Geld kassieren, Folgetag "Dienstfrei nach nicht geleistetem Dienst". Man könnte dann auch direkt das Geld aus dem Fenster werfen.

Ja, wäre schön. Und IST es vielleicht auch. Vielleicht liegt das Ausfallrisiko durch unverschuldete Erkrankung einfach auf der Seite der Arbeitgeberin?!

Für mich spricht einiges dafür, dass es de jure so ist. De facto werden Dienstpläne im Krankenhaus oft nicht "richtig" festgelegt und sind nur so "semi" verbindlich, wodurch zum Schaden des Arbeitnehmers eben keine Bezahlung für nicht geleistete Dienste erfolgt und auch kein FZA. Das dürfte sich tatsächlich mit dem Rechtsempfinden der meisten Menschen auch decken. Das heißt aber nicht, dass es formaljuristisch korrekt ist.

Welche Belege hast Du für *deine* Meinung?

Qwert1133
16.11.2023, 13:47
Geld kassieren, Folgetag "Dienstfrei nach nicht geleistetem Dienst". Man könnte dann auch direkt das Geld aus dem Fenster werfen.

Das könnte man ja über so ziemlich alle Arbeitnehmerrechte sagen. Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall? Umziehzeit soll bezahlte Arbeitszeit sein? Kündigungsschutz für Arbeitnehmer die das Unternehmen eigentlich nicht mehr möchte? Alles Geldverschwendung :-)

Deswegen ist es ja so wichtig, dass der Gesetzgeber Regeln festschreibt und Gerichte diese Auslegen und die Einhaltung Überwachen.
Es deckt sich im übrigen sehr wohl auch mit meinem Rechtsempfinden, dass das durchaus kalkulierbare Risiko des Ausfalls eines Arbeitnehmers durch Krankheit auf Seiten des Arbeitgebers liegt. Möchte der ein 24h Dienstmodell für sein Unternehmen anbieten, trägt er auch das Risiko bei Krankheit des AN einen entsprechend höheren Ausfall zu zahlen.

Das ganze geht ja in beide Richtungen: Hast du eine 50% Teilzeitkraft eingestellt und wird krank, hat diese pro Krankheitstag auch nur einen Anspruch auf Bezahlung des festgelegten Stundenpensums.

Und das gleiche Risiko trägt das Unternehmen übrigens wenn Wochenend- bzw. Nachtarbeit geplant ist - solang im Tarifvertrag hierfür Zuschläge vereinbart sind. Wenn ich für einen 12h Dienst am Feiertag geplant bin, kann aber aufgrund von Krankheit nicht arbeiten, steht mir trotzdem die Zahlung des Feiertagzuschlags für die vorhergesehenen Stunden zu.

Wenn es anders wäre würde man dem Arbeitgeber ja das Recht zugestehen im Krankheitsfall kurzfristig den Dienstplan zu ungunsten des Arbeitnehmers umzustellen und ihn um sein Recht für eine Entgeldfortzahlung zu betrügen. Beispiel: Eine Krankenschwester meldet sich wegen Migräne für den Dienstag Krank. Daraufhin wird der Dienstplan so umgestellt, dass für Dienstag garkein Arbeitseinsatz geplant war, dafür ist jetzt plötzlich am Samstag eine zusätzliche Schicht geplant um die 40h vollzumachen.




De facto werden Dienstpläne im Krankenhaus oft nicht "richtig" festgelegt und sind nur so "semi" verbindlich, wodurch zum Schaden des Arbeitnehmers eben keine Bezahlung für nicht geleistete Dienste erfolgt und auch kein FZA.


Eine sehr interessante und wahrscheinlich zutreffende Beobachtung! Wir haben in der Klinik eine ziemlich starre elektronische Zeiterfassung in welcher der Arbeitgeber die vorgesehenen Dienste hinterlegen muss, zu einer anderen Zeit kann man sich nicht einloggen. Angeblich haben sich vor Jahren mal Assistenten jeden Sonntag eingestempelt und Arbeitszeitbetrug begangen, ich vermute eher dass dadurch das Direktionsrecht durchgesetzt wird und die “nicht gewünschten” Überstunden nach überziehen der vordefinierten Zeit abgezogen werden können. Allerdings bietet das System eben den großen Vorteil, dass jeder im System sehr klar nachverfolgen kann ob bei Krankheit auch die Wochenendschichten bezahlt wurden etc. Führt das KH dagegen nur eine formlose Exceltabelle öffnet das die Tore für genau solche Spielchen.