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drroybasch
16.12.2023, 16:13
Hallo,
folgende Situation:
ich habe bis zum FA ins Versorgungswerk eingezahlt.
Ich habe nun die Option in ein Wirtschaftsunternehmen zu wechseln, wo ich beratend ärztlich tätig bin.
Ich würde mich gerne in der neuen Stelle GKV befreien lassen und weiter in das Versorgungswerk einzahlen.
-> Hat jemand Erfahrungen damit?

Meiner Recherche nach gibt es wohl zwei Probleme, einmal dass ich in einem Versorgungswerk unterkommen müsste (bzw. prinzipiell könnte ich auch einfach in meine jetzigen VW bleiben, oder?)
Und zweitens die GKV, die eine Befreiung in ähnlichen Fällen wohl schon öfters mal abgelehnt hat. Scheinbar gibt es hier aber anderslautende Gerichtsurteile vom Bundessozialgericht.

Kann mir jemand (am besten aus eigener Erfahrung) was dazu sagen?
LG

aschenputtel1977
16.12.2023, 16:27
Nun ja da das Versorgungswerk ja RENTE bewilligt und die GKV sich gemeinhin um die Krankenversicherung kümmert, wäre die Frage ob du dich jetzt von der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen möchtest?! Ich würde ja ersteres vermuten.... Versorgungswerk greift meiner Meinung nach bei ÄRZTLICHER Tätigkeit, ob kurnativ oder beratend dürfte egal sein. Ich kann dies aber leider nur vermuten, deswegen hilft es dir nicht viel, ich weiß.

Nefazodon
16.12.2023, 17:10
Ich vermute auch mal, dass es um die Befreiung von der DRV gehen soll?

Entscheidend ist dafür, dass Du ärztlich arbeitest bzw. dein ärztliches Wissen maßgeblich für die Stelle ist.
Auch eine beratende ärztliche Stelle gehört aber dazu.
Hilfreich kann eine offizielle Stellenbeschreibung (z.B. auch die Stellenanzeige) deines AG sein, in der explizit auf ärztliche Qualifikationen abgehoben wird.
Einen Befreiungsantrag würde ich aber in jedem Fall stellen. Du hast nichts zu verlieren.

Beim zuständigen Versorgungswerk unterzukommen dürfte i,d.R. kein Problem sein.
Allerdings hast Du keine Wahl, in welchem Versorgungswerk Du Mitglied bist. Zuständig ist das Versorgungswerk, das für deinen Arbeitsort zuständig ist.

Die richtige Reihenfolge wäre: Meldung beim Versorgungswerk (deines Arbeitsortes) und dann über das Versorgungswerk Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der DRV. So vermeidest Du, dass sich das VW für nicht zuständig erklärt (was aber in der Regel nicht passieren dürfte).

drroybasch
17.12.2023, 11:26
Hey, natürlich meine ich die Rentenversicherung - sorry.


Beim zuständigen Versorgungswerk unterzukommen dürfte i,d.R. kein Problem sein.
Allerdings hast Du keine Wahl, in welchem Versorgungswerk Du Mitglied bist. Zuständig ist das Versorgungswerk, das für deinen Arbeitsort zuständig ist.
Läuft das dann als freiwillige Mitgliedschaft beim VW ? Pflichtmitglied bin ich doch nur wenn ich auch in der LAEK Mitglied bin oder ? Bin mir nicht so sicher, ob die einen wirklich so ohne weiteres nehmen.


Die richtige Reihenfolge wäre: Meldung beim Versorgungswerk (deines Arbeitsortes) und dann über das Versorgungswerk Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der DRV. So vermeidest Du, dass sich das VW für nicht zuständig erklärt
Und da müsste man sich dann ne gut ausgearbeitete Begründung für die Befreiung von der DRV einfallen lassen, dass die einem keine Probleme machen.

Nefazodon
17.12.2023, 11:42
Läuft das dann als freiwillige Mitgliedschaft beim VW ? Pflichtmitglied bin ich doch nur wenn ich auch in der LAEK Mitglied bin oder ? Bin mir nicht so sicher, ob die einen wirklich so ohne weiteres nehmen.


Ich habe das Gefühl da geht einiges durcheinander bei dir.....

Ab dem Moment, ab dem Du eine ärztliche Approbation besitzt, bist Du Mitglied in einer der Ärztekammern.
Im Gebiet jeder Ärztekammer gibt es auch ein dazugehöriges ärztliches Versorgungswerk bzw. eine Ärzteversorgung.
Sobald Du durch ärztliche Arbeit Geld verdienst, bist Du in der Ärzteversorgung beitragspflichtig.

Das sollte dir auch bekannt sein. Denn Du sagst ja, dass Du bis zum Facharzt bereits in ein Versorgungswerk eingezahlt hast.

Wenn Du jetzt in einem anderen Kammerbereich arbeitest, wirst Du Mitglied der Ärztekammer in deren Bereich Du arbeitest.
Und damit potenziell auch im zugehörigen Versorgungswerk. -Es sei denn, Du würdest auf einmal nicht ärztlich arbeiten. Dann müsstest Du in die DRV einzahlen. Mitglied der Ärztekammer in deinem Bundesland wärst Du mit Approbation aber trotzdem.


Und da müsste man sich dann ne gut ausgearbeitete Begründung für die Befreiung von der DRV einfallen lassen, dass die einem keine Probleme machen

Mehr oder weniger. Aber das ist nicht so kompliziert wie es klingt. Du musst einfach nur sagen, warum Du dein ärztliches Wissen brauchst um dort zu arbeiten.
Im Zweifel reicht die Tatsache, dass dein zukünftiger Arbeitgeber ausdrücklich die Beratung durch einen Mediziner wünscht.

drroybasch
17.12.2023, 12:01
Ne, ich glaube du missverstehst mich.


Ab dem Moment, ab dem Du eine ärztliche Approbation besitzt, bist Du Mitglied in einer der Ärztekammern.
Nur bei Ausübung einer ärztl. Tätigkeit in D.


Das sollte dir auch bekannt sein. Denn Du sagst ja, dass Du bis zum Facharzt bereits in ein Versorgungswerk eingezahlt hast.
Darum gehts hier ja, ich möchte weiter ins VW einzahlen


Wenn Du jetzt in einem anderen Kammerbereich arbeitest, wirst Du Mitglied der Ärztekammer in deren Bereich Du arbeitest.
Und damit potenziell auch im zugehörigen Versorgungswerk.
Das weiss ich tatsächlich nicht, ob eine Mitgliedschaft im VW eine Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung voraussetzt.
Vermutlich wird es aber so sein, sonst wäre die Argumentationskette auf Grund seiner ärztl. Tätigkeit weiter im VW Mitglied sein zu wollen in sich ja nicht schlüssig. Außerdem ist es vermutlich einfach vorgeschrieben könnte ich mir vorstellen.


Mehr oder weniger. Aber das ist nicht so kompliziert wie es klingt. Du musst einfach nur sagen, warum Du dein ärztliches Wissen brauchst um dort zu arbeiten.
Ich war nur skeptisch weil es da wohl in der Vergangenheit schon probleme mit gab (DRV stimmt Befreiung nicht zu), und das vor das Bundessozialgericht gegangen ist LINK (https://www.arzt-wirtschaft.de/recht/versicherungsrecht/rentenversicherung-approbation-keine-voraussetzung-fuer-befreiung/)

Nefazodon
17.12.2023, 12:13
Ne, ich glaube du missverstehst mich.

Ja, ich glaube wir reden tatsächlich aneinander vorbei.

Deswegen würde es helfen, wenn Du einmal schreibst, was deine konkrete Situation ist. Wo hast Du bis zum Facharzt gearbeitet? Und wo willst Du jetzt arbeiten? Wo sitzt dein zukünftiger Arbeitgeber?

Ein Beispiel (fiktiv):

Nach dem Studium hast Du die Approbation beantragt. Du wurdest daraufhin automatisch Mitglied einer Ärztekammer. Dann hast Du angefangen zu arbeiten, lass uns sagen in Baden-Württemberg. Dadurch warst Du Mitglied in der Ärztekammer Baden-Württemberg UND im zuständigen Versorgungswerk der Ärztekammer Baden-Württemberg. Wenn Du jetzt nach Bayern ziehst und dort arbeitest, wirst Du Mitglied der Ärztekammer Bayern und des dortigen Versorgungswerkes. Du musst dort einzahlen.

Diese Konstellation ist nur ein Beispiel, lässt sich aber so auf deine Situation übertragen.
Wenn Du genaueres schreibst, kann ich es dir auch bezogen auf deine spezielle Situation erklären.

drroybasch
17.12.2023, 12:25
ja gerne :)

Ich war während meiner AA Zeit in 2 verschiedenen LAEK Pflichtmitglied, entsprechend auch in den Versorgungswerken, in die ich jeweilig eingezahlt habe, zuletzt Sachsen.
Nach dem FA stellt sich jetzt die Option nach Bayern in ein Unternehmen zu wechseln.
Ich muss - falls ich die Stelle annehme - also in der Ärztekammer Bayern pflichtmitglied werden (leider - aber das ist ein anderes Thema), um gleichzeitig in der bayr. Ärzteversorgung Mitglied zu werden.
Prinzipiell kann ich das natürlich auch sein lassen und in die gesetzliche RV eintreten, aber das wäre monetär nicht sinnvoll.
Ich denke dass es kein Problem sein sollte in die bayr. LAEK zu kommen, die nehmen das Geld sicher gerne...
Ob die bayr. Ärzteversorgung Probleme machen wird kann ich schwer einschätzen.
Irgendeinen Überprüfungsmechanismus werden die ja vermutlich haben, sonst könnte sich ja auch ein Schornsteinfeger bei denen anmelden. Vielleicht mache ich mir da aber zu viele Gedanken.
Und last but not least muss ich mich von der GRV befreien lassen, damit ich nicht doppelt zahle, und da könnte es zum nächsten Problem kommen "Sie arbeiten ja gar nicht als Arzt" ...


EDIT: Zusammenfassend lese ich aber aus deinen Beiträgen raus, dass es kein allzu großes Problem sein sollte.

Nefazodon
17.12.2023, 12:45
Okay, danke.

So ist die Sache etwas klarer.

Wenn Du eine deutsche ärztliche Approbation besitzt und nach Bayern ziehst und dort arbeitest, MUSST Du dich auf jedenfall bei der bayrischen Landesärztekammer melden und bist dort Mitglied.
Damit geht, vereinfacht gesagt, auch die mitgliedschaft in der bayrischen Ärzteversorgung einher, obwohl es zwei unterschiedliche Institutionen sind, und Du dich zur Sicherheit auch dort noch einmal eigenständig melden solltest.


Prinzipiell kann ich das natürlich auch sein lassen und in die gesetzliche RV eintreten,

Das ist leider so, wie Du es schreibst, *falsch*, denn für Ärzte besteht eine Beitragspflicht in der Ärzteversorgung (und zwar selbst dann, wenn Du dich nicht von der DRV befreien lässt). Du kannst es also nicht "einfach sein lassen".
Du musst dich bei der Ärzteversorgung melden und eine Befreiung von der DRV beantragen. Tust Du das nicht, kann es sein, dass Du sowohl in der Ärzteversorgung als auch in der DRV als beitragspflichtig angesehen wirst und doppelt zahlst.
Wenn Du selbst glaubst, dass Du *nicht* ärztlich arbeitest, kannst Du das ganze trotzdem nicht einfach lassen, sondern musst dich gegenüber dem ärztlichen versorgungswerk zumindest formlos erklären.


Ich denke dass es kein Problem sein sollte in die bayr. LAEK zu kommen, die nehmen das Geld sicher gerne...
Ob die bayr. Ärzteversorgung Probleme machen wird kann ich schwer einschätzen.
Die bayrische Ärzteversorgung nimmt dein Geld sicher auch gerne. Das wird nicht das Problem sein.


Irgendeinen Überprüfungsmechanismus werden die ja vermutlich haben, sonst könnte sich ja auch ein Schornsteinfeger bei denen anmelden.

Überprüfungsmechanismus: Approbation in D -> Pflichtmitgliedschaft in einer deutschen Ärztekammer ->Pflichtmitgliedschaft im zugehörigen Versorgungswerk.


Vielleicht mache ich mir da aber zu viele Gedanken.
Definitiv.

Um deine Gedankenwelt noch ein wenig zu verkomplizieren: Du warst also bisher mitglied in zwei verschiedenen Versorgungswerken und wirst bald Mitglied im dritten. Hast Du daran gedacht, deine Beiträge jeweils überleiten zu lassen?


EDIT: Zusammenfassend lese ich aber aus deinen Beiträgen raus, dass es kein allzu großes Problem sein sollte.

Ich denke nicht. Stell einfach den Befreiungsantrag. Alles andere ergibt sich.

Choranaptyxis
17.12.2023, 12:56
Nur bei Ausübung einer ärztl. Tätigkeit in D.

Nein, da reicht die Approbation. Die bedingt Kammermitgliedschaft. Da kannst du alle fragen, die z. B. noch promovieren oder reisen nach dem Studium, aber die Approbation schon haben. Dann muss man nur einen niedrigen zweistelligen Betrag zahlen, da eben kein ärztliches Einkommen, aber Kammermitgliedschaft ist Pflicht.

drroybasch
17.12.2023, 12:59
Das ist leider so, wie Du es schreibst, *falsch*, denn für Ärzte besteht eine Beitragspflicht in der Ärzteversorgung (und zwar selbst dann, wenn Du dich nicht von der DRV befreien lässt). Du kannst es also nicht "einfach sein lassen".
Da muss ich nochmal nachhaken; Wenn ich alles hinschmeisse und künftig als Förster arbeite, kann es ja nicht sein dass ich weiterhin Pflichtmitglied in einer LAEK sein muss (und dort Beiträge zahlen muss).


Wenn Du selbst glaubst, dass Du *nicht* ärztlich arbeitest, kannst Du das ganze trotzdem nicht einfach lassen, sondern musst dich gegenüber dem ärztlichen versorgungswerk zumindest formlos erklären.
Naja prinzipiell kann ich mich auch einfach in Sachsen abmelden, und mich nirgendwo anders wieder anmelden.


Um deine Gedankenwelt noch ein wenig zu verkomplizieren: Du warst also bisher mitglied in zwei verschiedenen Versorgungswerken und wirst bald Mitglied im dritten. Hast Du daran gedacht, deine Beiträge jeweils überleiten zu lassen?

Logo :)

rafiki
17.12.2023, 13:08
Da muss ich nochmal nachhaken; Wenn ich alles hinschmeisse und künftig als Förster arbeite, kann es ja nicht sein dass ich weiterhin Pflichtmitglied in einer LAEK sein muss (und dort Beiträge zahlen muss).


Dann wärest du approbierter Förster und als solcher Mitglied der LAEK. Wenn du die Approbation abgäbest, wärest du nur noch Mediziner und kein Kammermitglied.

Nefazodon
17.12.2023, 13:09
Da muss ich nochmal nachhaken; Wenn ich alles hinschmeisse und künftig als Förster arbeite, kann es ja nicht sein dass ich weiterhin Pflichtmitglied in einer LAEK sein muss (und dort Beiträge zahlen muss).


Doch, genau so ist das. Sobald Du die ärztliche Approbation hast, bist Du Pflichtmitglied in einer Ärztekammer. Die einzige Möglichkeit, die dir bleibt, ist, die Approbation zurückzugeben, also darauf zu verzichten [EDIT]. Aber das ist ein offizieller Verwaltungsakt, den Du beantragen musst.
Beiträge musst Du zahlen, OHNE ärztliche Tätigkeit aber nur den Mindestbeitrag, was glaube ich 10 Euro sind oder so.



Naja prinzipiell kann ich mich auch einfach in Sachsen abmelden, und mich nirgendwo anders wieder anmelden.


Du kannst es versuchen. Aber ich würde vermuten, in Sachsen würde man dich darauf hinweisen, dass Du mit ärztlicher Approbation Pflichtmitglied in einer Ärztekammer bist und dich fragen, wo Du denn mit der Approbation hinwillst.


Logo :)

Dann ist ja gut.

Jukka666
17.12.2023, 18:32
Ich kann evtl. auch etwas weiterhelfen:

- Ich habe vor einiger Zeit meinen regulären Klinikjob gekündigt, um für ein medizinisches Industrie-Unternehmen zu arbeiten (lange Geschichte, ist wieder anders - teilweise).
- Vorher habe ich regulär in die bay. Ärztekammer und das bay. Versorgungswerk gezahlt (DRV befreit).

Dann ging ein bisschen der Ärger los:

- Sitz des Unternehmens formal in BaWü. Mein Wohnort in Bayern, Tätigkeit vorwiegend Homeoffice.
- Bay. Ärztekammer meint, ich kann nicht bei ihnen Mitglied sein (weil Hauptbeschäftigung BaWü), BaWü meinte das Gegenteil, weil Arbeitsort mein Wohnort sei.
- Bay. Ärzteversorgung wollte auch Probleme machen, weil ich ja nicht mehr ärztlich tätig sei...und ich mich ja in BaWü anmelden müsse.
- Die Beiträge konnten aber NICHT übergeleitet werden, weil > 60 Monate bereits eingezahlt oder so ähnlich. Es gibt eine Mindest- und eine Höchstdauer. Die Beiträge ruhen dann und man würde im neuen VW bei 0 anfangen einzuzahlen.

Ende vom Lied:
- Sehr wohl ärztlich tätig, da in der Satzung der Versorgungswerke sehr wohl "ärztliche Tätigkeit" auch in Industrie, Forschung oder Wissenschaft stattfinden kann, solange man Wissen aus dem Studium etc. anwendet. Also weiter regulär in der Ärzteversorgung Mitglied.
- in der bay. LÄK 10% günstigerer Beitrag, weil nicht mehr am Patienten tätig.
- Neue Befreiung von der DRV.
- Es bedurfte einer schriftlichen Bestätigung vom Arbeitgeber, dass es sich um eine "ärztliche Tätigkeit" handelt (seufz).
- Arbeitgeber konnte nicht direkt Beiträge mit der Lohnabrechnung an die Ärzteversorgung abführen, sondern hat mir alles ausgezahlt und ich habe den AG-Anteil jeden Monat per Dauerauftrag an die ÄV überwiesen.

so war das.

davo
17.12.2023, 18:56
Die Ärztekammern sind enorme Produktivitätsbremsen. Wieviel Geld und Lebenszeit da für komplett unproduktive Zwecke verschwendet wird... man sollte für ihre Abschaffung lobbyieren.

anignu
17.12.2023, 20:10
Dann wärest du approbierter Förster und als solcher Mitglied der LAEK.
Dann musst du aber bei der LAEK nur noch den halben Beitrag oder so zahlen ;-)
Als Chirurg würde man approbierter Jäger werden ;-)

Salatsultan
19.12.2023, 07:57
Die Ärztekammern sind enorme Produktivitätsbremsen. Wieviel Geld und Lebenszeit da für komplett unproduktive Zwecke verschwendet wird... man sollte für ihre Abschaffung lobbyieren.

Genau, und die Politik über unsere Weiterbildung und andere Aspekte unserer Berufsausgestaltung entscheiden lassen? Mega Idee.

Endoplasmatisches Reticulum
19.12.2023, 08:54
.........

Thomas24
19.12.2023, 09:20
Sei nicht so negativ ...

Jeder Facharzt bekommt zwei Jahre Foundations in der Allgemeinmedizin vorangestellt für einen Hungerlohn, bevor die eigentliche Facharztweiterbildung angetreten werden darf. Eventuell für die Zeit wieder eine Halbapprobation einführen, um Gemaule zu ersticken. Dann zentrales viertes Stex und Zwangswiederholung für die schlechtesten vier bis fünf Perzentilen der Prüflinge. Zuteilung der Lehrpraxis nach Bedarfsplanung des Staates. Zentrale Bewerbung auf Weiterbildungsstellen deutschlandweit mit Rangfolge nach M4-Note, Bedarf, selbstverständlich Marginalisierungs-Score und ggf. Tombola. Anschließend diverse Pflichtrotationen bundesweit in unterversorgte Lokalklitschen, natürlich ebenfalls zugewiesen.

Etwas ab vom Thema, aber wo wir schon endlich mal dabei sind, gesellschaftliche Probleme effektiv zu lösen ... Zeit, aus dem Pflegepraktikum ein Pflegejahr zu machen – oder?

Wär' doch ein Träumchen! Endlich wieder Qualität in der Ärzteschaft.

Also eine Mischung aus englischem (Foundation years), französischen/ spanischem System (zentrale Zuweisung sowohl von Weiterbildungsfach und Ort nach Ergebnis im entsprechenden Examen) und australischem System (Pflichtjahr in unterversorgten Regionen für Ausländer)?
Es wäre f*cking awesome. Einfach die Politik mal machen lassen, die wissen, was gut ist :-oopss.

Endoplasmatisches Reticulum
19.12.2023, 09:39
........