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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : H24 Tag 1 A29/B57 Entlassuntersuchung ambulante AHB



CaputMortuum
13.10.2024, 12:27
Die Mehrheit hat gekreuzt, dass bei der Entlassuntersuchung nach ambulanter AHB nicht beurteilt wird, ob Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung steht zur Erwebsminderung folgendes:


"Reha kommt vor Rente

Sie haben die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht. Darum prüfen wir zunächst, ob wir Ihnen helfen können, Ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Die Möglichkeiten dafür sind:

Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation zu verbessern.
Sie mit einer beruflichen Rehabilitation zu unterstützen, damit Sie sich beruflich orientieren können.
Ist beides nicht möglich, beurteilen wir, wieviel Sie noch arbeiten können. Davon hängt ab, ob für Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt."

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html

Müsste dann nicht, wenn man das Leistungsvermögen der Pat. beurteilt wird, auch automatisch beurteilt werden, ob sich daraus der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ergibt (wenn z.B. nicht mehr als 6 h gearbeitet werden kann)? Wie seht ihr das? Oder liegt hier der Fallstrick darin, dass es zwar von der GRV gemacht wird, aber eben nicht vom Sozialmediziner?

cheyenne99
13.10.2024, 12:55
Ich denke, dass hier (bin mir nicht sicher!) evtl auch die gesuchte Antwort ist, dass nicht die aktuelle Tätigkeit beurteilt wird.
Denn eigentlich wird die Erwerbsminderung immer anhand der allgemeinen Arbeitsmöglichkeiten beurteilt. Es geht darum, ob jemand generell so und so viele Stunden arbeiten kann, in einem vergleichbaren Job, nicht im exakt gleichen Job. Steht auch bei Amboss.

ConjureDreams14
13.10.2024, 13:07
Ich bin mir relativ sicher, dass NICHT die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die letzte Tätigkeit erfasst wird. Wie richtig gesagt wurde, geht es um die allgemeine Erwerbstätigkeit.

Ich meine mich zu erinnern, dass es auch eine ähnliche Altfrage gab wo dieser Fakt abgefragt wurde. Ich denke somit, dass Antwort E falsch ist.

cheyenne99
13.10.2024, 13:09
Jap, genau das meinte ich

Feuerblick
13.10.2024, 15:13
Normalerweise wird bei Reha-Entlassung ein Leistungsbild für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit UND für den allgemeinen Arbeitsmarkt angegeben. Wird ja auch gebraucht, um zu beurteilen, inwiefern Arbeitsfähigkeit besteht und ob eine Wiedereingliederung in den zuletzt ausgeübten Beruf möglich wäre. So zumindest kenne ich das aus allen Reha-Entlassbriefen (auch ambulante Reha).

CaputMortuum
13.10.2024, 15:23
Die gegebenen Antwortmöglichkeiten, was nicht vom Sozialmediziner beurteilt wird, waren:

- krankheitsbedingt entstandene qualitative Leistungseinschränkungen
- krankheitsbedingt entstandene quantitative Leistungseinschränkungen
- Leistungsvermögen in der letzten Tätigkeit
- Leistungsvermögen auf dem allg. Arbeitsmarkt
- Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Sind das dann eigentlich alles Richtigantworten? Oder doch die qualitative Einschränkung, die falsch ist?
Ich finde wirklich keine Quellen, die mir das klar beantworten.

Feuerblick
13.10.2024, 16:39
Ich würde auf letzteres tippen, denn den ANSPRUCH auf Erwerbsminderungsrente prüft primär nicht der Sozialmediziner in der Reha. Selbst der Arzt beim MD kann nur darauf HINWEISEN, dass EM-Rente droht. Ob man dann Anspruch darauf hat, entscheiden andere.

Nilani
13.10.2024, 21:25
Ich sehe das wie Feuerblick. Wir beschreiben die bestehenden qualitativen und quantitativen Einschränkungen und daraus ergibt sich das Leistungsvermögen sowohl für die aktuelle Tätigkeit, als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Und ja, wir kreuzen dann an mehr als 6h, 3 bis unter 6h oder eben unter 3h für beide Bereiche, womit sich ein bisschen ergibt, wie die DRV danach einen möglichen Rentenantrag des Pat. behandelt. Aber wir beurteilen nicht den Anspruch auf eine EM-Rente. Wobei wir nicht alle Sozialmediziner in der Reha sind :-nix

Feuerblick
14.10.2024, 07:06
„Anspruch“ ist ja eine Behördenformulierung. Als Arzt kannst du Voraussetzungen beurteilen, den Anspruch im eigentlichen Sinne beurteilt das Amt/die Behörde auf Antrag.

abcd
19.10.2024, 07:00
Ärzte Schreiben Gutachten (in diesem Fall der E-Brief), diese werden beauftragt - ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente vorliegt prüft der Auftraggeber mit Hilfe des Gutachtens (in diesem Fall die DRV).


Alle anderen Punkte der Frage finden sich wörtlich im Briefformular der DRV.

Nilani
19.10.2024, 08:05
Ja, wobei der Entlassungsbrief quasi als Gutachten gilt (ich arbeite auch noch in einer Reha-Klinik der DRV). Es gibt dann eventuell noch weitere Gutachten, wenn z.B. eine andere Fachrichtung involviert ist, die man nicht beurteilen kann, aber ansonsten stützt sich die Entscheidung der DRV beim Rentenantrag schon auf die Leistungsbeurteilung des Reha-Entlassungsbriefes

abcd
19.10.2024, 08:24
Je nach Kontext der Gesamtfragestellung könnte natürlich bei der DRV auch ein Sozialmediziner sitzen, der den Anspruch auf EWR beurteilt. (Ich bin Sozialmediziner ;-))
@Caput Mortuum
Schau dir mal das Formular für den Entlassbrief an, dort findest du die ganzen Formulierungen Deiner Frage, aber eben nichts zur EWR. Ich finde gerade nur den Link zum Leitfaden, nicht für das Briefformular.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_reha_einrichtungen/quali_allgemein/download_leitfaden_einheitl_e_bericht.html

Feuerblick
19.10.2024, 09:01
Ja, wobei der Entlassungsbrief quasi als Gutachten gilt (ich arbeite auch noch in einer Reha-Klinik der DRV). Es gibt dann eventuell noch weitere Gutachten, wenn z.B. eine andere Fachrichtung involviert ist, die man nicht beurteilen kann, aber ansonsten stützt sich die Entscheidung der DRV beim Rentenantrag schon auf die Leistungsbeurteilung des Reha-Entlassungsbriefes
Absolut, aber es wird im Entlassbrief kein Anspruch formuliert. Ob Anspruch oder nicht, das entscheidet z.B. die DRV. Das ist ja der Knackpunkt bei dieser Frage.

CaputMortuum
22.10.2024, 10:46
Danke!