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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : F25 Tag 1 A106 / B87 - Kindeswohlgefährdung



Unregistriert
08.04.2025, 17:50
In der Frage ging es um die fragliche Verständigung des Jugendamts.
Meines Wissens nach, darf dieses aber erst mit einbezogen werden, bzw. die Schweigepflicht verletzt werden, wenn die Eltern sich tatsächlich weigern, Hilfe zu suchen oder nicht einsichtig sind. Dies lässt sich aber nicht final aus der Frage beantworten, nur weil sie es beim ersten Ansprechen die Tat leugnen. Wie seht ihr das ?

Unregistriert
08.04.2025, 17:59
Nein. Ist das Kindeswohl gefährdet, darf die Schweigepflicht aufgehoben werden.

Unregistriert
08.04.2025, 18:13
Aber man kriegt doch keine derartige Verletzung durch nen Treppensturz.. und sollte man nicht als Weiterbildungsärztin Rücksprache mit nem Arzt halten? Zusätzlich soll man auch die Eltern darüber informieren wenn das Kind dadurch nicht in akuter Gefahr ist laut Amboss

Duke Nukem
08.04.2025, 18:34
Ich hatte diese Antwortoption an der Stelle auch so interpretiert, dass man jetzt einfach das Jugendamt informiert. Sicher *darf* im Prinzip die Schweigepflicht gebrochen werden, wenn das Kind akut gefährdet ist, aber die Situation war doch so, dass das Kind normal entwickelt ist und ausser den Hämatomen alles unauffällig ist. Eine irgendwie geartete Gesprächsintervention ("Ist das Kind anstrengend? Schläft es gut? Wie geht es Ihnen zu Hause in der Familie? Haben Sie Stress? Brauchen Sie Hilfe? Wollen Sie Elternberatung in Anspruch nehmen?...") scheint mir doch sicher der erste Schritt zu sein.

Unregistriert
08.04.2025, 18:41
In der Leitlinie steht aber auch immer drin, dass es nur mit einbezogen werden soll, wenn es nicht anders anwendbar ist.

"Dies beinhaltet auch die Information und
Einbindung geeigneter Stellen (Jugendamt, Polizei), wenn der Eintritt des Schadens nicht mit an-
deren Mitteln verhindert werden kann und insbesondere die Personensorgeberechtigten nicht be-
reit oder in der Lage sind, zur Abwendung der Gefährdung mitzuwirken (Handlungspflicht). Zur
Sicherstellung eines effektiven Kinderschutzes und insbesondere zur Schaffung von Handlungsklar-
heit in Bezug auf diese Handlungspflicht wurde eine solche Pflicht näher in Art. 14 Abs. 3 und 6
GDVG konkretisiert. Eine Handlungspflicht zur Einbindung des Jugendamtes ergibt sich ebenfalls
aus § 4 Abs. 3 KKG. In Fällen, in denen eine Kindeswohlgefährdung aus ärztlicher Sicht nur durch
Einbindung des Jugendamtes abgewendet werden kann..."

https://www.aerzteleitfaden.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/jugend/aerzteleitfaden.pdf

Unregistriert
08.04.2025, 19:01
Ich hatte diese Antwortoption an der Stelle auch so interpretiert, dass man jetzt einfach das Jugendamt informiert. Sicher *darf* im Prinzip die Schweigepflicht gebrochen werden, wenn das Kind akut gefährdet ist, aber die Situation war doch so, dass das Kind normal entwickelt ist und ausser den Hämatomen alles unauffällig ist. Eine irgendwie geartete Gesprächsintervention ("Ist das Kind anstrengend? Schläft es gut? Wie geht es Ihnen zu Hause in der Familie? Haben Sie Stress? Brauchen Sie Hilfe? Wollen Sie Elternberatung in Anspruch nehmen?...") scheint mir doch sicher der erste Schritt zu sein.

ja, schwierig. Es hat zahlreiche unterschiedliche alte Hämatome an verschiedenen Stellen, davon eins mit ösenartigen Abdrücken. Die Ärztin hat ja laut Fallbericht auch die Eltern angesprochen, die sie ja scheinbar angelogen haben. Hmpf

Unregistriert
08.04.2025, 19:43
Es gibt eine Altfrage wo das Jugendamt zu informieren verkehrt gewesen wäre, weil man als Weiterbildungsassistent ja erst mit dem vorgesetzten Arzt sprechen soll.... Laut d. Literatur kann durch einen kräftigen Schlag /Stoß ein doppelkontuiertes hämatom (zw. sklera und choroidea) entstehen. somit passt der Treppensturz schon.
bleibt am ende nur D. der Rest ist Blödsinn. aber die Argumentation mit dem Elterngespräch stimmt auch...

Unregistriert
08.04.2025, 19:45
Warum stimmt denn A hier nicht. Ein doppelkonturiertes Hämatom entsteht doch nicht beim Treppensturz. Das müsste doch dann ebenso eine korrekte Antwort sein...

Unregistriert
08.04.2025, 20:20
Ich hatte die Antwort mit dem Treppensturz dann ausgeschlossen weil es so absolut klang und das beim IMPP dann eigentlich immer falsch ist.
Und in der Antwortmöglichkeit mit dem Jugendamt stand nur, dass sie sich an das Jugendamt wendet, nicht dass sie hier eine namentliche Meldung macht oder irgendwie die Schweigepflicht bricht - meiner Meinung nach gibt es auch die Möglichkeit sich beim Jugendamt anonym beraten zu lassen oder?

Unregistriert
09.04.2025, 13:57
Meiner Meinung nach kann ein Treppensturz sehr wohl ähnliche Hämatome wie ein Stockschlag verursachen, beim Sturz auf die Kante der Treppe sollte der Mechanismus ja vergleichbar mit dem eines kräftigen Stockschlages sein. (zentrale starke Krafteinwirkung mit nachfolgender "Verdrängung" des Blutes nach außen -> doppelkonturiertes Hämatom)

ConstiS
09.04.2025, 14:07
Aber wie erklärst du denn bei einer normalen Treppe die ösenartigen Enden?

Grundsätzlich gilt ja bei der Prüfung der Regelfall und in der Antwortoption steht ja eben nicht, dass es "NIE" auftritt. Deswegen finde ich schon, dass es sich hier um eine Spitzfindigkeit handelt. Demgegenüber: Wenn ich davon ausgehe, dass die Entstehung der Doppelstriemen durch einen Treppensturz plausibel ist, dann würde das ja gegen die sofortige Involvierung des Jugendamtes sprechen.

Unregistriert
09.04.2025, 14:22
Das Argument, dass eine anonyme Bereitung beim Jugendamt möglich ist, spräche auf jeden Fall für die Antwort, dafür steht es aber zu unklar drin, finde ich, sodass es vielleicht anfechtbar wäre. Die Treppenkante könnte möglicherweise ein ähnliches Bild machen, wobei das Kind ja dann genau parallel darauf fallen müsste, also nicht irgendwie schräg oder noch weiter fallen, und zwei davon ? sehr unwahrscheinlich. Also ich find die Frage ist einfach zu uneindeutig

Unregistriert
09.04.2025, 14:37
Finde selbst wenn es nur ums anonyme Beraten geht (was ja der korrekte erste Schritt wäre) ist die Antwortmöglichkeit mit dem Jugendamt nicht unbedingt richtig - es muss eine "insoweit erfahrene Fachkraft" sein, die beratend tätig wird bevor nächste Schritte eingeleitet werden, diese sitzt nicht zwingend im Jugendamt sondern auch an anderen Beratungsstellen/Hotlines - finde das ist anfechtbar

Unregistriert
09.04.2025, 18:05
Ich sehe das wie der/die Kommilitoni bzgl. der Treppenkante.
Ein Sturz auf eine Treppenkante kann sicherlich eine so lokale Kraft auf das Gewebe ausüben, dass - analog zum üblichen Mechanismus - das Blut an dieser Stelle lokal nach außen verdrängt wird, sodass die Doppelkontur entsteht.

Die entspr. Antwortmöglichkeit ist ja "Ein doppelkontruiertes Hämatom entsteht nicht bei einem Treppensturz".
Hier ist somit NICHT von der beim Kind vorliegenden Ösenform die Rede; sonst müsste es heißen "ein solches wie beim Kind vorliegendes ..." o. Ä.
Darüber hinaus muss das IMPP im Umgekehrschluss erstmal beweisen, dass in absolut keinem einzigen Fall jemals irgendwie möglich wäre (was ich sehr zu bezweifeln wage) - denn Aussage ist absolut und eben nicht nur "wahrscheinlich nicht".

Unregistriert
09.04.2025, 18:07
Und bezüglich der anderen Antwortmöglichkeit:

Gemäß Amboss ist die Reihenfolge:

1. Gespräch mit Kind/Erziehungsberechtigten.
2. Beratung durch das Jugendamt (Weitergabe der Daten pseudonymisiert).
3. ...

Ersteres ist bereits erfolgt; somit ist nun die Beratung beim Jugendamt durchaus indiziert und damit als richtig anzusehen.

ConstiS
09.04.2025, 20:48
Es hat zwar prinzipiell ein Gespräch stattgefunden, aber über den Verdacht der Kindesmisshandlung wurde (entsprechend dem Falltext) ja gar nicht gesprochen. Hier geht es drum, den Eltern Hilfsangebote o.ä. nahezulegen. Bisher wurde nur über die Entstehung der Hämatome gesprochen bzw. deren mögliche Erklärung.

Unregistriert
10.04.2025, 14:49
Ich hab nirgends gelesen, dass das Gespräch mit den Eltern explizit den Verdacht ansprechen muss. Kann ja auch zur Gefährdung des Kindes führen (bspw. weil die Eltern dann einfach gehen und man dann nicht mehr die Mgl. hat, das Kind über Nacht aufzunehmen zu seiner Sicherheit).

Aber unabh. davon: Beweis mir bitte, dass es in absolut keinem einzigen Fall mgl. ist, durch das aufkommen auf einer Treppenkante ein doppelstriemiges Hämatom auszulösen (von der Ösenform ist in der Antwortmöglichkeit nicht die Rede).
Solange diese Möglichkeit nicht zu 100 % ausgeschlossen werden kann, ist die entspr. Antwortmöglichkeit als Falsch zu werten.

ConstiS
10.04.2025, 15:35
Das ist doch eine Spitzfindigkeit oder? Auf der ersten Seite der Hefte heißt es, dass die Fragen den Regelfall beschreiben und der Regelfall ist, dass ein "doppelkonturiertes Hämatom nicht durch einen Treppensturz ausgelöst wird". Dass es super seltene Ausnahmefälle geben könnte ist hier weit hergeholt finde ich. Und wenn man ein Absolut gemeint hätte, hätte man auch einfach "nie" schreiben können. So ist es nicht eindeutig...

Wir diskutieren hier immer über Kleinigkeiten in der Formulierung der Frage, aber mMn ist diese Frage einfach nicht fair gestellt worden.

Weiterhin äußert sich die S3 Leitlinie zum Kinderschutz (https://register.awmf.org/assets/guidelines/KF_027-069k_Kinderschutz_2018-10.pdf) wie folgt:

Gestuftes Vorgehen der Berufsgeheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung nach § 4 KKG
§ 4 Abs. 1 KKG: Erörterungs‐ und Hinwirkungspflicht zur Inanspruchnahme von Hilfen mit
Kind/Jugendlichem sowie Personensorgeberechtigten
§ 4 Abs. 2 KKG: Beratungsrecht zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugend-
amt (durch erfahrene Fachkraft)
§ 4 Abs. 3: Meldebefugnis an Jugendamt in Durchbrechung der gesetzlichen Verschwiegenheitsver-
pflichtungen
Voraussetzungen
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen liegen vor oder sind im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt geworden.
Berufsgeheimnisträger/innen haben einen Beratungsanspruch zur Einschätzung der Kindeswohlge-
fährdung nach § 4 Abs. 2 KKG durch eine erfahrene Fachkraft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Den Berufsgeheimnisträgern/innen wird erlaubt, die zur Falldarstellung benötigten Informationen in
anonymisierter bzw. pseudonymisierter Form zu übermitteln.
Handlungspflichten
Die Situation wird mit Kind/Jugendlichem und den Personensorgeberechtigten erörtert.
Soweit erforderlich: Es soll darauf hingewirkt werden, dass Personensorgeberechtigte freiwillig Hilfen
in Anspruch nehmen. Auf Beratungs‐ und Hilfsangebote des Jugendamtes kann verwiesen werden.
Nur soweit: Ergibt die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung, dass hierdurch kein wirksamer Schutz
des Kindes oder Jugendlichen erreicht werden kann, besteht nach § 4 Abs. 3 eine Meldebefugnis an
das Jugendamt. Die Personensorgeberechtigten sollten darüber informiert werden.
Empfehlung: Vollständige Dokumentation der einzelnen Schritte und Einschätzungen.
Meldebefugnis an das Jugendamt
Meldung an Jugendamt wird zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung für erforderlich gehalten;
Abwendung der Gefährdung durch Handlungen nach § 4 Abs. 1 KKG scheidet aus oder Hinwirken nach
§ 4 Abs. 1 KKG ist erfolglos geblieben;
Grundsätzliche Pflicht, die Betroffenen auf Meldung vorab hinzuweisen; Ausnahme: (‐), wenn dadurch
der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt wird.
 Keine Meldepflicht – „nur“ Befugnis in Durchbrechung der beruflichen Schweigepflicht;
Präambel
 Meldepflicht „nur“ nach Vorgaben der §§ 138 und 139 Strafgesetzbuch (StGB).


Hier geht mMn hervor, dass zuerst eine Information der Eltern erfolgen muss.