PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : F25 Tag 2 A 64/ B 32 und A 65/ B 33 - Reha-Einrichtung



LaraPieps
09.04.2025, 14:33
Wenn in einer Reha-Einrichtung ein Unfall passiert bzw. sich ein Patient verletzt, dann ist das ein BG-Fall. Demnach muss der Patient zum D-Arzt (Frage 64) und der Kostenträger ist die gesetzliche Unfallversicherung (Frage 65).

myu33
09.04.2025, 15:15
Wenn in einer Reha-Einrichtung ein Unfall passiert bzw. sich ein Patient verletzt, dann ist das ein BG-Fall. Demnach muss der Patient zum D-Arzt (Frage 64) und der Kostenträger ist die gesetzliche Unfallversicherung (Frage 65).

Dürfte stimmen, gab wohl mal einen Fall da ist ein Dude während der Reha extern essen gegangen und das Gericht musste entscheiden ob das jetzt regulär Unfallversicherung oder doch was anderes ist.

Unregistriert
09.04.2025, 15:32
ChatGPT:

Richtige Antwort: (A) die gesetzliche Krankenversicherung des Patienten

Begründung: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen, einschließlich solcher, die durch einen Unfall während einer stationären Rehabilitation entstehen (wie hier der Sturz). Die Rentenversicherung (B) ist zwar Träger der Rehabilitationsmaßnahme, übernimmt jedoch nicht die Kosten für akute medizinische Behandlungen wie Verletzungen durch einen Sturz. Die Rehabilitationseinrichtung (C) oder andere Versicherungen (z. B. Unfallversicherung) sind hier ebenfalls nicht zuständig.

Unregistriert
09.04.2025, 15:38
Der Patient ist als Angestellter über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII

Somit zählt der Unfall während der Reha mmN als Arbeitsunfall. Zuständig ist somit ein D-Arzt und die Kosten werden von der Unfallversicherung des Patienten getragen.

Unregistriert
09.04.2025, 16:26
Er wurde aber über die Gesetzliche Rentenversicherung der Reha zugewiesen, es kann also kein Arbeitsunfall gewesen sein und somit die Unfallversicherung nicht Kostenträger sein oder?

Unregistriert
09.04.2025, 16:29
Im Text steht „über die Rentenversicherung zugewiesen“ also kann es kein Arbeitsunfall gewesen sein und somit nicht die Unfallversicherung der Träger sein, ich denke daher auch, dass die gesetzliche Krankenkasse aufkommen muss.

Unregistriert
09.04.2025, 16:38
https://www.fischer2.com/nachrichten/146-versicherung/unfall/932-gesetzlicher-unfallschutz-f%C3%BCr-klinikpatienten.html
Nach der Quelle obliegt der Patient dem Unfallversicherungsschutz, da der Sturz auf dem Gang in direktem Zusammenhang mit der Reha passiert ist und die Reha von der gesetzlichen Rentenvers. getragen wird. Demnach müsste die Unfallversicherung Träger der Behandlungskosten sein

doro2000
09.04.2025, 16:47
Wenn ein Patient im KH stürzt/sonstwie verunfallt, zählt das als BG Fall.
Also das läuft nochmal separat von "normalen Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten", gehört aber trotzdem in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung.

Unregistriert
09.04.2025, 16:54
Laut § 2 Abs. 1 Nr. 15a des SGB VII sind Personen versichert, die auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung stationäre oder teilstationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. […] Diese fallen dann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Unregistriert
09.04.2025, 18:24
Egal, lass beanstanden. Schlussendlich studieren wir Medizin und nicht Jura.

Unregistriert
09.04.2025, 18:43
Die Frage lautet doch: wer ist für die Behandlung von Herrn M. bezüglich des Sturzgeschehens zuständig? - der D-Arzt mag für das Aufnehmen der Verletzung und ggf. eine Erstversorgung zuständig sein, aber ist er dann auch für die fortlaufende Behandlung zuständig?

Muss der Patient dann für ggf. Folgeuntersuchungen oder Nachbehandlungen aus der Reha jedes Mal 35km zum D-Arzt fahren? Das erscheint doch auch nicht sinnig… ggf. ein Aspekt für einen Einspruch

Unregistriert
09.04.2025, 20:16
So wie der Fall beschrieben ist, hat der Patient aktuell einen Belastungs- und Bewegungsschmerz und befindet sich in Behandlung in der Rehaklinik. Die Frage fragt wortwörtlich danach wer "jetzt" (laut Definition:"in diesem Moment, in diesem Augenblick") für die Behandlung zuständig ist. Und das ist der bislang behandelnde Stationsarzt für die Erstmaßnahmen aka PECH Regel. "Danach" übergibt er an den für die weitere Behandlung zuständigen Kollegen, den D-Arzt. Den Patienten ohne Behandlung auf den Transport warten zu lassen und 35km lang zum nächsten D-Arzt zu schippern grenzt ja fast an unterlassene Hilfeleistung ist aber definitiv nicht lege artis.

thomas.meier
13.04.2025, 18:36
Frage 65 (Fall 23): Chat GPT Pro

„Welche der folgenden Institutionen kommt als Kostenträger für die Folgen des Sturzgeschehens von Herrn M. am ehesten in Frage?“

⸻

Sachlage:
• Herr M. ist in stationärer Rehabilitation, zugewiesen durch die Deutsche Rentenversicherung
• Sturz ereignet sich während der Reha-Maßnahme, im Rahmen der Patientenedukation
• → Das ist Teil der Reha-Leistung

⸻

Jetzt zur entscheidenden Frage: Wer zahlt?
Option A – Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
→ Falsch.
Die GKV zahlt nicht, wenn der Patient sich in einer Maßnahme befindet, die von einem anderen Sozialleistungsträger (hier: Rentenversicherung) getragen wird.

Option B – Gesetzliche Rentenversicherung
→ Richtig.
Die Reha wurde von der DRV bewilligt und getragen.
Unfälle und Komplikationen, die während dieser Maßnahme auftreten, fallen in ihren Zuständigkeitsbereich.

Gesetzlich geregelt:

§ 15 SGB VI und § 23 SGB VI
„Tritt während einer Rehabilitationsmaßnahme ein Gesundheitsschaden auf, ist der zuständige Leistungsträger (hier DRV) zur Leistung verpflichtet.“

Option D – Gesetzliche Unfallversicherung
→ Falsch.
Nur zuständig bei:
• Arbeitsunfällen
• Wegeunfällen
• nicht bei Unfällen innerhalb einer medizinischen Reha, außer es ist eine „berufliche Reha“ – das ist hier nicht der Fall.

⸻

Fazit:

→ Die gesetzliche Rentenversicherung ist korrekt. (Antwort B)
Antwort A ist sicher falsch, weil die GKV nicht zahlt, solange die Reha unter der DRV läuft.

⸻

Kompakt gesagt:
Während einer medizinischen Reha über die Rentenversicherung ist die DRV der Kostenträger – auch bei Stürzen.

Also B

abcd
14.04.2025, 21:00
Unfälle während einer Rehamaßnahme, egal welcher Kostenträger, werden zunächst über den D-Arzt versorgt und an die BG gemeldet. Wenn kein BG-Fall vorliegt, läuft die Behandlung über die Krankenversicherung.

https://www.vbg.de/cms/mitgliedschaft-und-versicherung/versicherungsschutz/wer-ist-versichert/versicherungsschutz-patienten-rehabilitanden
Sie sind bei der VBG unfallversichert, wenn Sie zu Lasten
einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung
behandelt werden,
in einer stationären oder teilstationären Behandlung sind oder
stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten

§23 SGB VI: gehörte zum Abschnitt Übergangsgeld, ist inzwischen weggefallen
§ 15 SGB VI: Ich kann den Begriff Gesundheitsschaden oder ähnliches nicht finden (Gesundheitsschaden ist auch nicht gleichzusetzen mit Unfall)

cpg93
15.04.2025, 16:11
Also ich glaube dass es wohl eine Regelung geben wird, wer das bezahlt.. Google meint Unfallversicherung.. allerdings fand ich die Frage davor (wer denn JETZT für die Behandlung zuständig ist) deutlich schwammiger… da suchen die wohl den D-Arzt (unsinnige Frage, denn dann würden beide Fragen auf den gleichen Fakt praktisch abzielen), aber der Arzt in der Rehaklinik ist für die Erstversorgung zunächst auch einmal zuständig.. die Frage kann man bestimmt kicken (wenn sie jemand angefochten hat…)

Nilani
25.04.2025, 12:27
Frage 65 (Fall 23): Chat GPT Pro


Fazit:

→ Die gesetzliche Rentenversicherung ist korrekt. (Antwort B)
Antwort A ist sicher falsch, weil die GKV nicht zahlt, solange die Reha unter der DRV läuft.

⸻

Kompakt gesagt:
Während einer medizinischen Reha über die Rentenversicherung ist die DRV der Kostenträger – auch bei Stürzen.

Also B

Mal ein schönes Beispiel, dass Chat-GPT nicht immer recht hat. Ich arbeite in einer Reha-Klinik. Wenn ein Pat. bei uns während der Anwendungen einen Unfall erleidet, weil er stürzt o.ä. (letzte Woche erst wieder beim Nordic Walking passiert), dann zählt das als "Arbeitsunfall" und die gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig. Natürlich wird derjenige erstmal dem behandelnden oder diensthabenden Kollegen vorgestellt, aber da wir hier z.B. kein Röntgen haben, müssen wir die Pat. eh weiterschicken. Das läuft dann ganz regulär D-ärztlich.
Ausnahme sind private Veranstaltungen, z.B. Sturz auf dem Weg von oder nach der Raucherecke, zum Ausflug in die Stadt nach Ende der Therapien usw. Dann läuft es ganz regulär über Notaufnahme und Krankenkasse des Patienten.


Egal, lass beanstanden. Schlussendlich studieren wir Medizin und nicht Jura.
Na spätestens wenn du mal in einer Reha-Klinik arbeitest, musst du wissen, wohin du den Patienten schickst.