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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : F25 Tag 2 A 46/ B 14 - Reha-Maßnahme



LaraPieps
09.04.2025, 14:35
Meiner Meinung nach ist die Patientin nicht berentet. Da steht nur, dass sie seit 10 Jahren nicht mehr in ihrem Beruf arbeitet (mutmaßlich, weil sie sich seit 10 Jahren um ihre Kinder kümmert). Von daher wäre für eine Reha-Maßnahme die gesetzliche Rentenversicherung als Kostenträger zuständig.

Unregistriert
09.04.2025, 15:06
Ja, aber die Patientin bittet um eine *stationäre Rehabilitationsmaßnahme*, die eigentlich Teil medizinischen Akutleistungen ist.

Amboss - der Krankenversicherung nach SGB V: Übernimmt die Kosten für medizinische Akutleistungen (inkl. Frührehabilitation) bzw. Beginn von Rehabilitationsmaßnahmen noch während der akutmedizinischen Behandlung.

---> also eher A

Unregistriert
09.04.2025, 15:07
Denke auch, dass es Rentenversicherung sein müsste. Sie pflegt die demente Schwiegermutter, mal ausgegangen dass diese über Pflegegrad 2 ist, werden die Rentenbeiträge der Schweigertochter von der Pflegeversicherung gezahlt.

Unregistriert
09.04.2025, 15:09
Die Patientin bittet um eine STATIONÄRE Rehabilationsmaßnahme

Die Krankenversicherung nach SGB V übernimmt die Kosten für medizinische Akutleistungen (inkl. Frührehabilitation)/ Beginn von Rehabilitationsmaßnahmen noch während der akutmedizinischen Behandlung.

also A

Unregistriert
09.04.2025, 15:13
Sie scheint Hausfrau zu sein aber nicht in Rente laut der Aufgabe. Dann wäre doch die Rentenversicherung zuständig.

Kreuzprobe
09.04.2025, 15:32
Eine stationäre Reha ist keine Akutleistung/Maßnahme!

Unregistriert
09.04.2025, 15:35
sorry, habe mein Heft nicht dabei, ich dachte, sie war in Behandlung auf Station und wünscht sich Frühreha..mein Fehler ..

Unregistriert
09.04.2025, 15:38
Ich finde dass der Text sehr ungenau ist. Arbeitet sie überhaupt nicht mehr, oder nur nicht mehr in ihrem Beruf? Und welchen Pflegegrad hat ihre Schwiegermutter, die sie pflegt? Ohne diese Infos lässt sich die Antwort nur erraten. Wenn ihre Schwiegermutter mind. Pflegegrad 2 hat und sie mehr als 10 Stunden/Woche von ihrer Schwiegertochter gepflegt wird, dann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge und das würde dann meiner Meinung nach für Antwort B sprechen.

Unregistriert
09.04.2025, 16:15
Die Patientin bittet um eine STATIONÄRE Rehabilationsmaßnahme

Die Krankenversicherung nach SGB V übernimmt die Kosten für medizinische Akutleistungen (inkl. Frührehabilitation)/ Beginn von Rehabilitationsmaßnahmen noch während der akutmedizinischen Behandlung.

also A

Nicht jede stationäre Reha ist eine Frührehabilitation. Das ist z.B. bei Schlaganfall, wenn die Patienten noch stationär sind, aber trotzdem schon mit der Reha begonnen werden soll.

Unregistriert
09.04.2025, 16:21
Meiner Meinung nach ist eindeutig die Rentenversicherung zuständig.
Dass sie seit 10 Jahren nicht mehr in ihrem Beruf arbeitet, heißt ja nicht, dass sie frühberentet ist.
Die Krankenversicherung wäre meines Wissens nach nach nur dann zuständig, wenn sie schon in Rente wäre. Das steht so aber nicht in der Fallbeschreibung, d.h. man geht vom Normalfall aus, der bei einer Frau ihres Alters die Erwerbsfähigkeit ist.
Sie könnte theoretisch ja in Zukunft wieder erwerbstätig werden (z.B. weil die Kinder älter sind, die Schwiegermutter in ein Pflegeheim geht, ...), das heißt es muss eine Arbeitsfähigkeit hergestellt sein, was in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung fällt.

Unregistriert
09.04.2025, 16:54
Bei **Frage 46** ist die **richtige Antwort: (A) die gesetzliche Krankenversicherung**.

### Begründung:

Die Patientin bittet um eine **stationäre Rehabilitationsmaßnahme**, obwohl sie **seit 10 Jahren nicht mehr berufstätig** ist. Damit kommt die **gesetzliche Rentenversicherung (B)** **nicht mehr infrage**, denn diese ist **nur dann zuständig**, wenn die Maßnahme der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dient und ein Rentenanspruch besteht (meist muss man mind. 15 Jahre rentenversichert gewesen sein und aktuell erwerbstätig sein oder Arbeitslosengeld beziehen).

Die Patientin ist aber seit langem Hausfrau und familiär gebunden, **nicht mehr erwerbsorientiert** – also ist eine **medizinische Rehabilitation zur Verbesserung der Lebensqualität und Funktionsfähigkeit** angezeigt, **nicht zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit**.

### Damit ist die gesetzliche **Krankenversicherung** (A) zuständig – sie übernimmt Rehabilitationsmaßnahmen zur:
- Vermeidung von Pflegebedürftigkeit,
- Verbesserung der gesundheitlichen Situation,
- Linderung chronischer Beschwerden (wie hier bei Fibromyalgie).

Die **Pflegeversicherung (C)** ist nur bei bereits bestehender Pflegebedürftigkeit zuständig – das trifft hier nicht zu. Die **Unfallversicherung (D)** greift nur bei Arbeits- oder Wegeunfällen. Und die **Arbeitslosenversicherung (E)** ist ebenfalls nicht zuständig, da sie aktuell keine Leistungen bezieht und nicht arbeitssuchend ist.

**Kurzfassung:**
Die Frau ist nicht mehr berufstätig → Reha dient nicht der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit → **Krankenversicherung ist zuständig.**

Unregistriert
09.04.2025, 18:15
**stimmt nicht**
Die Patientin pflegt ihre Schwiegermutter und (wenn man davon ausgeht dass sie das mind.10 Stunden die Woche macht) deshalb zahlt die Pflegeversicherung die Rentenbeiträge der Patientin. Damit greift die Rentenversicherung bei der Frage nach der Kostenübernahme.

Unregistriert
09.04.2025, 18:32
Das ist doch so klar anfechtbar, man hat doch keine genauen Angaben

MattValerian2025
13.04.2025, 14:48
**stimmt nicht**
Die Patientin pflegt ihre Schwiegermutter und (wenn man davon ausgeht dass sie das mind.10 Stunden die Woche macht) deshalb zahlt die Pflegeversicherung die Rentenbeiträge der Patientin. Damit greift die Rentenversicherung bei der Frage nach der Kostenübernahme.

Das kann ich bestätigen und wurde deswegen auch angefochten. Deutsche RV bestätigt darüber hinaus auf der Website die Zahlungen an die RV, wenn Pflegegeld bezogen wird