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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Gefährdungabeurteilung Schwangerschaft



rafiki
29.05.2026, 18:52
Hallo zusammen,
ich habe eine schwangere Mitarbeiterin und musste als Vorgesetzte eine Gefährdungsbeurteilung ausfüllen, wo ich u. a. potentielle Tätlichkeiten durch Pat. angekreuzt habe. So kannte ich das aus allen Psycho-Kliniken, auch wenn es "nur" eine Psychosomatik ist. Die kaufmännische Leitung meint nun, dass das ja ein allgemeines Lebensrisiko sei und man das nicht ankreuzen solle. Die Schwangere selbst strebt keine BV an, sondern möchte bis zum Mutterschutz arbeiten. Würde aus dieser sehr niedrigen Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser pot. Gefährdung denn ein BV resultieren?
Andererseits kann die KL sich über meine Einschätzung hinwegsetzen und wie sähe es rechtlich aus, wenn ich diese Gefährdung verneinte, aber doch etwas in der Richtung passieren würde?
Kennt sich damit jemand aus?
Vielen Dank,
rafiki

Bender B. Rodriguez
29.05.2026, 19:08
Natürlich gehört die Gefährdung durch körperliche Attacken in die GBU!

Allgemeines Lebensrisiko stimmt zwar, aber der springende Punkt ist, dass die Wahrscheinlichkeit, angegriffen zu werden, durch die Tätigkeit in der Psychiatrie erhöht ist, was wohl kein vernünftiger Mensch anzweifeln wird.

Wenn die KL mit deiner Einschätzung nicht einverstanden ist, soll sie die GBU doch selbst machen. Aufgabe des Arbeitgebers (!) gemäß §5 ArbSchG.

Ein BV erfolgt eigentlich nie automatisch. Die Schwangere hat nach MuSchG sogar ein Anrecht, weiter beschäftigt zu werden.

Das betriebliche BV kommt in Frage, wenn durch die Tätigkeit eine "unzumutbare Gefährdung" der Schwangeren oder des Ungeborenen eintritt. Der AG muss dann eine alternative Tätigkeit anbieten. Erst wenn dies dem AG unzumutbar ist, normalerweise aus organisatorischen Gründen, darf er ein BV aussprechen.

nystagmus
22.06.2026, 03:13
Natürlich gehört die Gefährdung durch körperliche Attacken in die GBU!

Allgemeines Lebensrisiko stimmt zwar, aber der springende Punkt ist, dass die Wahrscheinlichkeit, angegriffen zu werden, durch die Tätigkeit in der Psychiatrie erhöht ist, was wohl kein vernünftiger Mensch anzweifeln wird.

Wenn die KL mit deiner Einschätzung nicht einverstanden ist, soll sie die GBU doch selbst machen. Aufgabe des Arbeitgebers (!) gemäß §5 ArbSchG.

Ein BV erfolgt eigentlich nie automatisch. Die Schwangere hat nach MuSchG sogar ein Anrecht, weiter beschäftigt zu werden.

Das betriebliche BV kommt in Frage, wenn durch die Tätigkeit eine "unzumutbare Gefährdung" der Schwangeren oder des Ungeborenen eintritt. Der AG muss dann eine alternative Tätigkeit anbieten. Erst wenn dies dem AG unzumutbar ist, normalerweise aus organisatorischen Gründen, darf er ein BV aussprechen.


Ich sehe das ähnlich, würde die Aussage aber auf die Akut/Suchtpsychiatrie beschränken. Andere Bereiche der Psychiatrie erscheinen mir grundsätzlich recht sicher.

Bei der Gefährdungsbeurteilung weise ich häufig im Falle des Falles auf die eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten in der Schwangerschaft hin. Gerade deshalb hat Prävention hier einen besonders hohen Stellenwert.

Wie die Leitung mit meiner Beurteilung umgeht, ist letztlich ihre Sache. Ich bewerte die Risiken, die Entscheidung trifft die Leitung.

rafiki
22.06.2026, 05:19
Die KL hat meine Einschätzung jetzt akzeptiert, nachdem ich darauf hingewiesen hatte, dass ich im Fall des Falles keine Verantwortung übernehmen möchte; auch wenn das Eintreten dieses Falles unwahrscheinlich ist.

Bender B. Rodriguez
23.06.2026, 16:06
Ich sehe das ähnlich, würde die Aussage aber auf die Akut/Suchtpsychiatrie beschränken. Andere Bereiche der Psychiatrie erscheinen mir grundsätzlich recht sicher.

Das kann ich nicht beurteilen, aber es hieße, dass die Gefährdung dem allgemeinen Lebensrisiko in der Normalbevölkerung entspräche, im Vergleich zu dieser also keine erhöhte Gefahr von Übergriffen zu erwarten wäre.