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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ärztliche Leichenschau, Finanzamt u. Steuern



agouti_lilac
06.08.2026, 10:09
Hallo an alle,

ich habe kürzlich angefangen, erste ärztliche Leichenschauen durchzuführen (ich arbeite in der ambulanten Palliativmedizin und mache die LS in diesem Rahmen, wenn unser MVZ zu hat - also am WE oder nach Feierabend, wenn dann der KV-Dienst zur LS gerufen werden würde).

Jetzt geht es um die Frage, ob ich das beim Finanzamt anmelden muss? Ich erstelle eine Rechnung an die Angehörigen über den Bestatter und bekomme das Geld ein paar Wochen später überwiesen (rechne natürlich nach GOÄ ab).

Ich habe ältere Beiträge im Netz gefunden, nach denen die erste LS umsatzsteuerfrei ist?! Machen es ein paar Kollegen hier im Forum?

Würdemich über Antworten freuen!

Schöne Grüße, lila

vlsime
06.08.2026, 16:11
Hallo!

Es gibt zwei Möglichkeiten, die steuer-, aber auch die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen:

1. Theoretisch könnte man versuchen, sich mit dem Arbeitgeber zu einigen: das MVZ stellt die Rechnung, und man bekommt dafür irgendeinen Bonus (oder das LS-Honorar abzüglich einer Verwaltungspauschale) aufs Gehalt obendrauf (oder die Zeit als Überstunden mit Zuschlag gutgeschrieben?).

2. Die andere Variante ist, das ganze als selbständige Nebentätigkeit zu sehen (so wie viele Kollegen nebenbei als Notarzt oder im ärztlichen Notdienst oder als Gutachter usw.) tätig sind. Da es sich bei der Leichenschau um eine genuin ärztliche Tätigkeit handelt, ist diese grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Man muß dann nichts vorher irgendwo anmelden (es ist kein "Gewerbe"), sondern bei der nächsten Steuererklärung als "Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" angeben. Das ist beim ersten mal etwas umständlich, ist aber kein Hexenwerk - man kann es an einen Steuerberater delegieren, kriegt's mit ein paar Tipps aber auch alleine hin.

Grüße!

anignu
06.08.2026, 16:27
Korrekt: alle Leichenschauen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Aber nicht einkommensteuerfrei. Insofern musst du die angeben und dann halt Steuern bezahlen oder bekommst halt weniger zurück. Außerdem musst du es in den Jahresmeldungen dem Versorgungswerk melden...

Das "über den Bestatter" hab ich schonmal gelesen. Ich mach notärztlicherseits ja auch manchmal eine (vorläufige) Leichenschau rechne die aber direkt mit den Angehörigen ab. Bis auf ein einziges Mal wurden die immer anstandslos bezahl. Und bei dem einen Mal waren die Gesamtumstände so dass ich keine Angehörigen oder Bestatter gesehen hab...

Jukka666
06.08.2026, 16:43
Ja, liebe Leute, da kann ich nur aus bitterer Eigenerfahrung berichten, die dazu geführt hat, dass ich eine eigentlich erfüllende Nebentätigkeit aufgeben muss:

(ich spreche erstmal nur für Bayern):

- JEDER Euro aus einer ärztlichen Tätigkeit, AUSSER Notarzteinsätzen, muss dem Ärzteversorgungswerk gemeldet werden. Besser gesagt: der steuerliche Gewinn (aus dem Steuerbescheid).
- Das wurde (in Bayern) in deren Satzung 2021 geändert... (klammheimlich?).
- Hat zur Folge, dass darauf die vollen 18,6% abgeführt werden müssen - ZUSÄTZLICH zur Einkommenssteuer.
--> Am Ende können es über 50% Abgabenlast werden, mit Spitzensteuersatz sogar mehr.

Also:
- Für all diese Nebentätigkeiten, falls nicht DRV-versichert, an die Rente denken! :-(

FirebirdUSA
08.08.2026, 10:25
Ja, liebe Leute, da kann ich nur aus bitterer Eigenerfahrung berichten, die dazu geführt hat, dass ich eine eigentlich erfüllende Nebentätigkeit aufgeben muss:

(ich spreche erstmal nur für Bayern):

- JEDER Euro aus einer ärztlichen Tätigkeit, AUSSER Notarzteinsätzen, muss dem Ärzteversorgungswerk gemeldet werden. Besser gesagt: der steuerliche Gewinn (aus dem Steuerbescheid).
- Das wurde (in Bayern) in deren Satzung 2021 geändert... (klammheimlich?).
- Hat zur Folge, dass darauf die vollen 18,6% abgeführt werden müssen - ZUSÄTZLICH zur Einkommenssteuer.
--> Am Ende können es über 50% Abgabenlast werden, mit Spitzensteuersatz sogar mehr.

Also:
- Für all diese Nebentätigkeiten, falls nicht DRV-versichert, an die Rente denken! :-(

In BW schon immer so (hier aber nur 12%)... warum Notarzt nicht? In BW alle ärztlichen Tätigkeiten.

Da du die Abgabe ans VW selbst wieder bei der Steuer angeben kannst ist die Belastung aber niedriger

vlsime
08.08.2026, 15:58
In BW schon immer so (hier aber nur 12%)... warum Notarzt nicht? In BW alle ärztlichen Tätigkeiten.

Da du die Abgabe ans VW selbst wieder bei der Steuer angeben kannst ist die Belastung aber niedriger

Zunächst: das System der Altervorsorge über die Ärzteversorgungswerke in den Bereichen der einzelnen Landesärztekammern funktioniert halt so, daß man einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit einzahlen muß. Warum man deswegen eine Nebentätigkeit aufgeben muß, verstehe ich nicht ganz... Jedenfalls ist dieses "System" den Ärzten nicht "von oben" aufgedrückt, sondern - wie alles, was mit Ärztekammer, Kassenärztlicher Vereinigung usw. zu tun hat - Ergebnis der ärztlichen Selbstverwaltung, wie sie sich in den letzten Jahrzehnten in Deutschland entwickelt hat! Das heißt, "wir" Ärzte (bzw. unsere Vorgänger) wollten das so...

Zur Sachfrage: wenn man als angestellter Arzt bzw. auf Honorarbasis als Notarzt tätig ist, wird die Tätigkeit sozialrechtlich wie jede andere behandelt. Vor einigen Jahren gab es aber mehrere Streitigkeiten und Urteile zu der Frage, ob die Tätigkeit als "freiberuflicher selbständiger" Notarzt, der "auf eigene Rechnung" arbeitet (Patientenbezogene Honorare über KV bzw. Privatrechnung usw.) sozialversicherungspflichtig ist. Das Ergebnis einiger höchstrichterlicher Urteile war: grundsätzlich ist die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig, weil man als Notarzt - ähnlich wie ein Angestellter - während seiner Tätigkeit fest in vorgegebene Abläufe eingebunden ist (Dienst nach Plan, Aufenthaltsort vorgegeben, Arbeitsmittel wie Fahrzeug usw. werden gestellt, organisatorische Weisungsbefugnis durch Leitstelle usw.) und nicht wie ein "Selbständiger" entscheiden kann, welche "Aufträge" man annimmt, wann man diese abarbeitet usw. Der freiberufliche Notarzt, wie es ihn vor allem in Bayern und einigen anderen Bundesländer gibt, ist also eigentlich "scheinselbständig". Hätte man das aber genau so umgesetzt, wäre der Notärztemangel in bestimmten Regionen sicher noch größer geworden; zudem haben sich die entsprechenden Interessenverbände sehr ins Zeug gelegt.
Das Ergebnis: der Gesetzgeber hat in § 23c Abs. 2 SGB IV festgelegt, daß eine Tätigkeit als Notarzt von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, wenn sie als Nebentätigkeit ausgeübt wird (Details: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__23c.html).

Das heißt, das man das Einkommen aus einer (Neben-)Tätigkeit als Notarzt (auch in Bayern!) bei der Jahresmeldung für die Ärzteversorgung angeben muß, daß auf diesen Teil des Einkommes aber keine Beiträge fällig werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.