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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Approbation in Deutschland



nebelbrise
13.08.2026, 14:11
Hallo :)
Ich habe 2024 mein Studium in Österreich abgeschlossen und arbeite seit dem dort. Allerdings würde ich wahnsinnig gerne nach Deutschland zurück. Kennt sich jemand vielleicht damit aus, wie das mit der Approbation ist? Ich hab gehört, dass viele Kliniken wollen, dass man die deutsche Approbation schon hat. Wenn ich sie beantragen möchte, muss ich allerdings einen Ort angeben, wo ich arbeiten will. Aber das weiß ich ja jetzt noch nicht. Wie ist das, wenn ich dann doch woanders arbeite? Weiß z.B. auch noch nicht, ob ich zurück nach BW möchte oder ob mich Hamburg oder Berlin reizt. Also wenn ich jetzt die Approbation für Hamburg beantrage und dann doch in meiner Heimat in BW eine Stelle annehme, geht das trotzdem?

Wäre sehr dankbar für ein paar Erfahrungen.

thh
21.08.2026, 12:53
Ich habe 2024 mein Studium in Österreich abgeschlossen und arbeite seit dem dort. Allerdings würde ich wahnsinnig gerne nach Deutschland zurück. Kennt sich jemand vielleicht damit aus, wie das mit der Approbation ist?

Das sollte weitgehend problemlos sein. Nach § 3 Abs. 1 BÄO ist die Approbation zu erteilen, wenn der Antragsteller (1) gesundheitlich geeignet und (2) nicht unwürdig oder unzuverlässig zur Berufausübung ist, (3) ausreichende deutsche Sprachkenntnisse hat und (4) die ärztliche Prüfung nach mindestens 5.500 Stunden und 6 Jahren Studium bestanden hat.

1-3 sollte unproblematisch sein, für 4 wird eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung aus einem anderen EU-Staat anerkannt (§ 3 Abs. 1 S. 2 BÄO). Der Nachweis kann "durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" nachgewiesen werden.


Wenn ich sie beantragen möchte, muss ich allerdings einen Ort angeben, wo ich arbeiten will.

Ja, sicher, denn daraus ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen Approbationsbehörde, denn zuständig ist "die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll" (§ 12 Abs. 3 S. 1 BÄO).


Aber das weiß ich ja jetzt noch nicht. Wie ist das, wenn ich dann doch woanders arbeite? Weiß z.B. auch noch nicht, ob ich zurück nach BW möchte oder ob mich Hamburg oder Berlin reizt. Also wenn ich jetzt die Approbation für Hamburg beantrage und dann doch in meiner Heimat in BW eine Stelle annehme, geht das trotzdem?

Voraussetzung ist regelmäßig, dass - bspw. durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder in anderer Weise - glaubhaft gemacht wird, dass der ärztliche Beruf in dem entsprechenden Bundesland, in dem die Approbation beantragt wird, ausgeübt werden soll. Wie genau das die Behörden nehmen (und welche Konsequenzen sie ggf. ziehen, wenn die Angaben, auf denen die Zuständigkeit beruht, unwahr waren), wird nur jemand sagen können, der mit dem Verfahren (bei der jeweiligen Behörde) Erfahrungen hat.

Ein späterer Wechsel ist unproblematisch, weil die einmal erteilte Approbation - unabhängig vom Ort ihrer Erteilung - für die gesamte Bundesrepublik gilt.