PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kindergeld



yoschiw
27.05.2004, 01:03
Hi @ all!

Ich hätte mal eine Frage: Und zwar mache ich gerade Abitur. Ich kann wohl mit einem Schnitt von etwa 2,9 rechnen. Das bedeutet, dass ich auf mein Medizin-Studium warten muss. Aber wie gehts denn jetzt direkt nach dem Abi weiter? Ich habe keinen Ausbildungsplatz (ist ne blöde Zeit, alle Plätze sind schon weg) und FSJ kann ich irgednwie auch nicht machen.

Wie geht das denn jetzt mit dem Kindergeld weiter? Bekomme ich das trotzdem noch, auch wenn ich nur jobbe?

LG

ceres
27.05.2004, 07:56
also ich jobbe momentan auch und bekomme noch Kindergeld. Allerdings musst du denke ich ziemlich darum kämpfen, weil die es erst mal streichen wollen. Erkundige dich einfach mal bei der zuständigen Behörde. Die werden dir dann sagen können, was du alles einreichen musst um weiter Kindergeld zu bekommen und wieviel du maximal im Nebenjob verdienen darfst...

mb21
27.05.2004, 15:48
also ich bin auch grad am warten auf einen platz. krieg aber genauso kindergeld wie zu schulzeiten. ich muss nur jedes semester eine kopie vom ablehnungsbescheid zum amt schicken.

SunnyAnny
27.05.2004, 16:31
Bei mir ist es so, dass das Kindergeld normal weiter gezahlt wird. Ich musste mich allerdings beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend melden.

Gersig
27.05.2004, 21:36
Schau mal nach, www.arbeitsamt.de

Ich will nicht lügen, aber ich glaube, Kindergeld bekommst du bis 21, wenn du arbeitslos gemeldet bist!

yoschiw
27.05.2004, 23:41
Super, vielen Dank für die Antworten!

Olk
28.09.2004, 10:41
Hallo!

Habe meine Ausbildung zum Rettungsassistenten erfolgreich abgeschlossen und muss jetzt noch weiter auf nen Studienplatz warten. Habe nach langem Hin und Her Kindergeld während der gesamten Ausbildung bekommen. Bekomme ich dann auch noch während des Studiums Kindergeld???
Auf www.arbeitsagentur.de steht zum Thema Kindergeld, dass nur für die erste Ausbildung Kindergeld gezahlt wird. Aber ich aber die Ausbildung selbst finanziert und nur zur Überbrückung gemacht.

Vielen Dank im Voraus

Olk

Vystup
28.09.2004, 12:59
also bis einschliesslich 26. lebensjahr gibt es kindergeld, wenn du student bist.

agouti_lilac
28.09.2004, 15:42
Ich habe keinen Ausbildungsplatz (ist ne blöde Zeit, alle Plätze sind schon weg) und FSJ kann ich irgednwie auch nicht machen.

Du bist nächstes Jahr im Sommer fertig mit der Schule. Ausbildungsbeginn meistens Anfang September. 11 Monate vor Ausbildungsbeginn lassen sich noch genügend Ausbildungsplätze finden, glaube mir.

Warum kannst du "irgendwie" auch kein FSJ machen? Da gibt's übrigens auch weiter Kindergeld. ;-)

Gruß, lilac

Fossy Payne
29.09.2004, 16:32
Ich musste mich schon öfters eingehend mit dem Thema Kindergeld auseinandersetzen.

Also Kindergeld bekommt man bis einschl 26. Lebensjahr.

Während einer Ausbildung, während dem Bund oder dem Zivi bekommt man kein Kindergeld.

Voraussetzung aber dass du die andere Zeit KG erhälst ist, regelmäßig deine Ablehnungsbescheide hinzuschicken, aber wirst auch immer aufgefordert.

Der kleine Haken:

im Jahr darf man nicht mehr als 7.680€ + 920€ Werbungskostenpauschale verdienen. Das heißt wenn man durch Nebenjobs im Jahr mehr als 8600€ brutto verdient hat, muss man das Kindergeld zurückzahlen.

Werbungskosten können höher liegen wenn man längere Anfahrten zur Arbeitsstätte hat....

Fossy

cava_cavernosum
30.09.2004, 10:19
kann ich nur zustimmen: während dem zivildienst/bundeswehr bekommt man kein indergeld. dafür bekommt man später ein jahr geschenkt (26jahre + 1jahr =einschließlich bis zum 27 lebensjahr). so war es zumindestens bei mir... [-::-]
:-bee :-peng :-? :-wow :-) :-D :-winky :-angel ;-)

checkert2002
11.10.2004, 12:48
Hallo zusammen,

kennt hier eigentlich jemand den genauen Betrag, den man 2004 brutto verdienen darf um noch Kindergeld zu erhalten?
Meines wissens ist der nämlich nicht mehr 7188Euro sondern etwas höher und auch die Werbungskosten sind geändert worden.

Währe über Antworten hierzu sehr dankbar.

Gruß Checker

Pünktchen
11.10.2004, 13:04
Ich kenne mich nicht genau damit aus...aber ich hab hier mal die Änderungen 2004 inbezug auf deine Frage hier gepostet....gefunden auf www.bff-online.de


2.2 Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, führen zum Wegfall des Kindergeldanspruchs, wenn sie 7.680 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Es handelt sich um einen Jahresbetrag, d.h., eine zeitliche Zusammenballung von Einkünften, z B. von Studenten während der Semesterferien, führt nicht zum vorübergehenden Wegfall des Kindergeldanspruchs, wenn in der Jahresbetrachtung die Grenze nicht überschritten wird; bei Überschreiten der Grenze fällt der Anspruch allerdings (auch rückwirkend) für das ganze Kalenderjahr weg. Für jeden Kalendermonat,
in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben (z B. keine Ausbildung, Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst), ermäßigt sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel.



Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes in diesem Sinne sind insbesondere:

 Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit (einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld), aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen;

 Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken-, Mutterschafts-, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Erwerbsunfähigkeitsrente);

 Unterhalts-, Übergangs-, Ausbildungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe sowie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), soweit diese nicht als Darlehen gewährt werden;

 Wohngeld, Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere Eingliederungshilfe, soweit das Sozialamt von einer Rückforderung bei gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen absieht;

 ggf. Unterhaltsleistungen des Ehe- / Lebenspartners Ihres Kindes. Ist dieser aufgrund niedrigen Einkommens zum (vollständigen) Unterhalt Ihres Kindes nicht in der Lage, ist die hälftige Differenz seines Netto-Einkommens zu den Einkünften / sonstigen Bezügen Ihres Kindes anzusetzen, wobei dem Ehe- / Lebenspartner das Existenzminimum verbleiben muss. Ist Ihr Kind
geschieden oder lebt es von seinem Ehepartner dauernd getrennt, sind die tatsächlichen Unterhaltszahlungen anzusetzen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Ausbildungsvergütungen) wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 920 Euro oder ggf. höhere (steuerlich berücksichtigungsfähige) Werbungskosten von den Bruttobezügen
abgesetzt. Bei den anderen Einkunftsarten werden Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Von der Summe der Einkünfte und Bezüge wird darüber hinaus der nicht durch Ersatzleistungen (z. B. Büchergeld bei der Begabtenförderung, Ausbildungshilfen) gedeckte Aufwand abgezogen, der durch eine Ausbildung bedingt ist (sog. besondere Ausbildungskosten).
Ein Verzicht Ihres Kindes auf ihm zustehende Einkünfte und Bezüge ist unbeachtlich; sie werden ihm trotzdem zugerechnet.

Keine Einkünfte in diesem Sinne sind Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind.


Quelle (http://www.bff-online.de/kige/KGMB2004kurz.pdf)

Hellequin
11.10.2004, 13:06
Der Freibetrag ist wohl auf 7.680 € erhöht wurden.

Hier ein Merkblatt dazu: http://www.nlbv.de/inhalt/kindergeld/infoblaetter/105.pdf

checkert2002
11.10.2004, 13:20
@ Pünktchen & Hellequin:

Danke für die schnellen und ausführlichen Antworten! :-top

Fossy Payne
11.10.2004, 14:16
ja die 7680€ als Einkommensgrenze stimmen, hinzu kommt ein Werbungskosten-Pauschalbetrag von 920€, der hat sich verringert. Das hab ich gelesen.