kv1.5
14.06.2004, 15:27
Heute morgen habe ich die Zeitung des Marburger Bundes erhalten, auf der Titelseite gleich der Artikel über die AIP-Abschaffung. Ich möchte einen neuen Diskussionspunkt anregen, dazu darf ich zunächst aus dem Artikel zitieren :
"....Die BÄK weist im Folgenden darauf hin, das in der BEgründung zur Änderung der Bundesärzteordnung der Approbationsanspruch verankert ist, wodurch sich ableiten lässt, dass nicht jeder Arzt / jede Ärztin im Praktikum verpflichtet ist, die Approbation zu beantragen. Bereits erteilte Berufserlaubnisse (auch nach dann altem §10 Abs. 4 BÄO) behalten insofern ihre Gültigkeit. ÄRTZINNEN UND ÄRZTE IM PRAKTIKUM MÖGEN SICH AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN DAFÜR ENTSCHEIDEN IHRE AIP-AUSBILDUNGSVERTRAG NICHT AUFLÖSEN ZU WOLLEN. Dies trifft vor allem auf diejenigen zu, die Sorge um eine Weiterbeschäftigung im Assistentenverhältnis haben oder ausländerrechtlichte Probleme durch den Approbationsamtrag vermeiden möchten.......Die BÄK weist aber auch darauf hin, dass bei fortbestehenden AiP-Ausbildungsverhältnissen kein Rechtsanspruch auf Verbesserung bzw. Ausgleich der Vergütung aus Assistenzarztniveau besteht"
Meines Erachtens heißt dies doch im Klartext :
Den Verwaltungen der Kliniken wird doch dadurch ermöglicht, den oder die AIP / Äip zu erpressen. Entweder man entschließt sich doch aus "persönlichen Gründen" gefälligst das AIP abzuleisten oder man kann gehen. Diese Tatsache ist doch im obigen Zitat schön nett formuliert verpackt.
Das heißt also, dass wir, die jetzt noch AIP-Verträge haben, doch wohl alle noch die 18 Monate zum Aip-Gehalt arbeiten dürfen.
Ich habe schon von einigen AIPlern gehört, dass die Verwaltung angefragt hat, ob sie nicht zufälligerweise "persönliche Gründe" haben, um nicht die Vollapprobation zu beantragen.
Also haben wir, die jetzt noch im AIP sind, wohl doch Pech gehabt....
Was denkt ihr ?
"....Die BÄK weist im Folgenden darauf hin, das in der BEgründung zur Änderung der Bundesärzteordnung der Approbationsanspruch verankert ist, wodurch sich ableiten lässt, dass nicht jeder Arzt / jede Ärztin im Praktikum verpflichtet ist, die Approbation zu beantragen. Bereits erteilte Berufserlaubnisse (auch nach dann altem §10 Abs. 4 BÄO) behalten insofern ihre Gültigkeit. ÄRTZINNEN UND ÄRZTE IM PRAKTIKUM MÖGEN SICH AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN DAFÜR ENTSCHEIDEN IHRE AIP-AUSBILDUNGSVERTRAG NICHT AUFLÖSEN ZU WOLLEN. Dies trifft vor allem auf diejenigen zu, die Sorge um eine Weiterbeschäftigung im Assistentenverhältnis haben oder ausländerrechtlichte Probleme durch den Approbationsamtrag vermeiden möchten.......Die BÄK weist aber auch darauf hin, dass bei fortbestehenden AiP-Ausbildungsverhältnissen kein Rechtsanspruch auf Verbesserung bzw. Ausgleich der Vergütung aus Assistenzarztniveau besteht"
Meines Erachtens heißt dies doch im Klartext :
Den Verwaltungen der Kliniken wird doch dadurch ermöglicht, den oder die AIP / Äip zu erpressen. Entweder man entschließt sich doch aus "persönlichen Gründen" gefälligst das AIP abzuleisten oder man kann gehen. Diese Tatsache ist doch im obigen Zitat schön nett formuliert verpackt.
Das heißt also, dass wir, die jetzt noch AIP-Verträge haben, doch wohl alle noch die 18 Monate zum Aip-Gehalt arbeiten dürfen.
Ich habe schon von einigen AIPlern gehört, dass die Verwaltung angefragt hat, ob sie nicht zufälligerweise "persönliche Gründe" haben, um nicht die Vollapprobation zu beantragen.
Also haben wir, die jetzt noch im AIP sind, wohl doch Pech gehabt....
Was denkt ihr ?