Unregistriert
24.08.2004, 16:02
Mahlzeit!
Ich bin der Meinung das bei A71/B87 die Lösung E richtig ist.
Die AOK hat dazu dieses kleine Bild ins Internet gestellt.
http://www.aok-bv.de/mediendatenbank/bilder//presse-bilderdatenbank/personen/gkv/rechengroessen.jpg
Dort ist doch klar zu sehen, dass die Beitragsbemessungsgrenze der GRV [3862,50 €] kleiner ist als die Versicherungspflichtgrenze der GKV [4350 - 5150 €]
Schöne Grüße
Daniel
Ich bin der Meinung das bei A71/B87 die Lösung E richtig ist.
Die AOK hat dazu dieses kleine Bild ins Internet gestellt.
http://www.aok-bv.de/mediendatenbank/bilder//presse-bilderdatenbank/personen/gkv/rechengroessen.jpg
Dort ist doch klar zu sehen, dass die Beitragsbemessungsgrenze der GRV [3862,50 €] kleiner ist als die Versicherungspflichtgrenze der GKV [4350 - 5150 €]
Schöne Grüße
Daniel