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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 4: A74/B90 Arbeitsunfähigkeit



Casati
24.08.2004, 17:30
Ist hier nicht eher B richtig? Laut $126 SGB III steht unter ARbeitsunfähigkeit, daß Krankengeld auch bei ERkrankung des Kindes gezahlt wird, wenn z.B. die Mama wegen der Betreuung zu Hause bleiben muß (so ähnlich).
Oder versteh ich da was falsch? :-nix

Unregistriert
24.08.2004, 17:36
Ja, hab ich eigentlich auch gedacht...
Kann uns da mal jemand aufklären?
Andy

TobyP
24.08.2004, 17:38
Das haben wir in Allgemeinmedizin auch gelernt. Allerdings gilt das nicht generell, sondern mit zeitlicher Einschränkung.
(A) ist mE ohne Einschränkung gültig, da sich die AU ganz sicherlich an den Anforderungen der Tätigkeit orientiert

MEDI-LEARN
24.08.2004, 17:45
Hallo,

wir stützen uns bei unserer Lösung u.a. auf diese Seite:

http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=41868

Dort wird hervorgehoben, dass bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz infolge Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes keine Arbeitsunfähigkeit besteht.

Viele Grüße

Das MEDI-LEARN-Team

DocExitus
24.08.2004, 17:52
§ 45 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2§ 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.

(2) 1Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

(3) 1Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. 2Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. 3Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(4) 1Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,


bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und


die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

2Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. 3Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.

Der Bochumer
24.08.2004, 17:56
Bloss weil Mütter Anspruch auf Krankengeld haben, wenn ihr Kind krank ist, heißt ja nicht, dass die Mutter damit arbeitsunfähig ist.

DrDoc
24.08.2004, 20:03
eine ähnliche frage gab es schon in einer anderen klausur
zumindest war damals (ich weiss nicht mehr wann, aber in einer der letzten 5 klausuren) der inhalt der aussage A korrekt

Unregistriert
24.08.2004, 20:21
hi leute!
ich hab leider e angekreuzt. war auch bis mai diesen jahres richtig!
dekt das impp wir kriegen jede neuerung immer mit.das steht noch in keinem lehrbuch,wetten!


Mitteilungen: Neufassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien
PP 3, Ausgabe Mai 2004, Seite 242
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2003 eine Neufassung der „Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung“ (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) beschlossen. Im Rahmen dieser Neufassung wurden die Bewertungsmaßstäbe für Arbeitsunfähigkeit beim Vorliegen von Arbeitslosigkeit präzisiert. Außerdem soll die Zusammenarbeit zwischen Krankenkasse und Vertragsarzt durch die Einführung von Zeitkorridoren für das Stellen beziehungsweise die Beantwortung von Anfragen verbessert werden. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend kurz erläutert.


Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Arbeitslose arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten. Während bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von erwerbstätigen Versicherten die aktuell ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundenen Anforderungen und Belastungen maßgeblich sind, ist es bei Arbeitslosen unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachgegangen ist.

fand den tag zum kotzen!