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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtliche Frage



Lava
29.11.2004, 13:45
OK, vielleicht sollte ich mal die AGB von amazn genau lesen, aber vielleicht kennt sich ja jemand aus. Und zwar hatten die gestern ein Buch im Angebot, bei dem sie versehentlich den Preis von 328 auf 3,28 EUR gesenkt haben. Natürlich hab ich sofort zugeschlagen und es für 3,28EUR bestellt. ;-) Heute erreichte mich diese Mail, in der mir mitgeteilt wurde, dass meine Bestellung gelöscht wird. Ist deren angebot nicht binden für die? Können die so einfach meine Bestellung löschen???


Guten Tag,

es gibt Neuigkeiten zu Ihrer aktuellen Amazon.de-Bestellung.

Der Artikel "" Der Herr der Ringe, Sonderausgabe, 3 Bde. u. Anhänge mit
der ISBN 3608930000 wurde von uns auf der Website irrtuemlich mit EUR
3,98 (statt EUR 398,00) ausgezeichnet.

Bitte entschuldigen Sie den Schreibfehler!

Daher haben wir den Titel aus Ihrer Bestellung gestrichen. Wir hoffen auf
Ihr Verstaendnis vielleicht haben Sie sich ja schon selbst ueber die
Ungewoehnlichkeit dieses Preises gewundert.


Unseren Katalog werden wir umgehend aktualisieren.

Den aktuellen Stand Ihrer Bestellung koennen Sie jederzeit ueber "Mein
Konto" (http://www.amazon.de/mein-konto) abrufen.

Wir danken fuer Ihr Verstaendnis.

Freundliche Gruesse

----------------------------
Kundenservice Amazon.de
http://www.amazon.de
----------------------------

Hellequin
29.11.2004, 13:54
Ein Kaufvertrag kommt erst dann zu Stande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen.
Ich denke, das heißt du hattest noch keinen Kaufvertrag mit Amazon, also auch kein Anspruch auf Erfüllung. :-nix

Lava
29.11.2004, 13:56
Schei$e! :-( Hatte bisher nur die Bestelltbestätigung.

questionmark
29.11.2004, 14:01
Ich hab die Mail noch nicht bekommen. Aber das Ganze wäre ja auch zu schön gewesen. :-nix

tonexxx
29.11.2004, 18:34
Ich denke, das heißt du hattest noch keinen Kaufvertrag mit Amazon, also auch kein Anspruch auf Erfüllung. :-nix
Der berühmte Kaufvertrag besteht meines Wissens aus mehreren Teilen.

1. Angebot: Amazon sagt "HdR für 4 Euro"

2. Annahme: Janine will 4 Euro für HdR zahlen und gibt das per Bestellung bekannt.

Meines Wissens hast du einen Anspruch auf das Teil. Aber diese Antwort ist ohne Gewähr (bin kein Jurist, eher Universaldilettant). Zumindest hatte mir das ein Jura-Student mal so erklärt.

Gruß,
tonexxx

Hellequin
29.11.2004, 18:40
In den AGB`s von Amazon steht trotzdem was anderes. Und die einzige möglichkeit das endgültig zu klären, ist wohl der Rechtsweg. Aber wer macht das schon?

tonexxx
29.11.2004, 18:57
Mist! Im Kopf hatte ich noch folgenden Satz vorformuliert und dann vergessen zu tippen:

"Aber Amazon wird mit Sicherheit eine ganze Armee von Anwälten damit beauftragen, die ca. 500 Klagen abzuweisen."

In sofern stimme ich dir natürlich zu, Hellequin.

Lava
29.11.2004, 19:35
Wär schön, wenn ein Papa Anwalt wär. :-wow

zerwas
29.11.2004, 20:20
Moinsen,

Das ist im Gesetz nicht eindeutig geklärt aber es gibt einige Urteile zu dem Thema. Der Thenor der Gerichte geht in die Richtung, dass bei offensichtlichen Preisfehlangaben (Was hier wohl definitiv der Fall ist, 100-facher Preis) der Kaufvertrag annuliert werden kann.

Anders sähe es aus, falls hier nur z.b. 50% Differenz gewesen wäre, dann hätte man wohl Recht bekommen können.

Klar wenn der Papi Anwalt ist kann man klagen, das kostet im Verlustfall dann auch "nur" die Prozessgebüren, aber ich denke der gute Herr hätte auf jedenfall besseres zu tun als seine Zeit für die Internetbestellung, vom Töchterchen aufzuopfern, die ganz offensichtlich einer Preisfehlangabe zum "Opfer" gefallen ist. Prozesse sind langwierig und teuer.

Desweiteren sollte man sich das Klagen gegen große Firmen mit quasi unbegrenzten Finanzmitten in Deutschland eher zweimal überlegen, das wird sehr schnell sehr teuer. Traurig aber war.

Zerwas

agouti_lilac
29.11.2004, 20:22
Wär schön, wenn ein Papa Anwalt wär. :-wow
Wieviele haste denn?! :-))

*scnr*

Zoidberg
29.11.2004, 20:27
Wieviele haste denn?! :-))

*scnr*

lol *ggg*

nein mal im Ernst, in den ganzen DVD-Foren ist das schon zehnmal durchgekaut worden, null Chance.

test
29.11.2004, 20:27
Oder man ne Rechtschutzversicherung hat :-))

Neujahrsrakete
29.11.2004, 20:59
Ist deren angebot nicht binden für die? Können die so einfach meine Bestellung löschen???
Ich würde vorschlagen, die Kirche mal im Dorfe zu lassen und einzusehen, daß es ein Schreibfehler von Amazon war.
Aus Fragen, wie z.B.: "Kann ich die Bücher jetzt zu dem ursprüngich angegebenen Preis einklagen?" entsteht letztlich ja der unmenschliche Wust an Bürokratie, die uns alle nervt. Sind wir ja selbst Schuld, daß es immer schlimmer wird, wenn wir simple (und ich betone: simple Fehler....alles muß man sich natürlich nicht bieten lassen) Fehler nicht mehr zu akzeptieren bereit sind und sich folglich jeder nur noch gegen alles und jeden absichert.

Zoidberg
29.11.2004, 21:03
da muss ich dir ausnahmsweise ;-) mal zustimmen :-)

Neujahrsrakete
29.11.2004, 22:15
Nana, wer wird denn da Antipathien pflegen?

Froschkönig
29.11.2004, 22:40
Ich war lange im Einzalhandel nebenberuflich tätig, da tauchen auch immer wieder Fehlauszeichnungen der Ware auf und der Kunde besteht auf dem Preis etc... dazu gibt es mittlerweile einige Urteile und der Grundtenor ist durchweg folgender:
Kunde will zu Preis X kaufen, Verkäufer stellt fehlauszeichnung fest und nennt Preis Y.

Folge:
Preis Y gilt und der Kunde hat das uneingeschränkte Recht, vom kauf zurückzutreten.

Das war jetzt ohne jegliche Paragraphen etc. aber so sieht es im moment aus ;-)

(Wäre wie mehrfach schon gesagt auch zu schön gewesen ;-) )

Der Frosch

luckyblue
30.11.2004, 01:29
Der berühmte Kaufvertrag besteht meines Wissens aus mehreren Teilen.

1. Angebot: Amazon sagt "HdR für 4 Euro"

2. Annahme: Janine will 4 Euro für HdR zahlen und gibt das per Bestellung bekannt.

Meines Wissens hast du einen Anspruch auf das Teil. Aber diese Antwort ist ohne Gewähr (bin kein Jurist, eher Universaldilettant). Zumindest hatte mir das ein Jura-Student mal so erklärt.


Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Kaufvertrages sind gerade nicht erfüllt. Denn ein Inserat in einem Sortiment oder auch die preisliche Auszeichnung an der Ware ist kein rechtskräftiges Angebot, sondern eine sogenannte invitatio ad offerendum (das ist ganz unumstritten, würde mich allerdings nicht wundern, wenn die amazon-AGB noch gesondert darauf verweisen):Der potentielle Kunde wird also erst "eingeladen", seinerseits mit einem Kaufangebot an den Verkäufer heran zu treten. Der Unterschied ist, dass der Verkäufer mit Abgabe der invitatio ad offerendum noch keinen Rechtbindungswillen über Abschluss eines Kaufvertrages hat. Anders ließe sich ja auch kein Produkt bewerben: Begriffe man eine invitatio trotz ihres Wortlauts ("unser Super-Sonder-Angebot heute") schon als Angebot, unterstellte man dem Verkäufer den Rechtbindungswillen, mit jedem interessierten Kunden einen Kaufvertrag abzuschließen. Dann müsste der Verkäufer sich auch dann sein "Angebot" vom Käufer als rechtskräftig vorhalten lassen, wenn er z. B. aufgrund von Lieferungsschwierigkeiten gar nicht mehr erfüllen kann.

Insofern die Preisauszeichnung "HdR für vier Euro" vonseiten Amazon nur als invitatio ad offerendum qualifiziert werden kann, ist Janines Bekundung ihrer Kaufabsicht ein Angebot und keine Annahme eines Angebotes. Amazon hat dieses Angebot ausgeschlagen, was sein gutes Recht ist.

Ein Kaufvertrag ist somit nicht zustande gekommen, so dass auch kein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gegen Übergabe und ÜBereignung des Geldes in besagter Höhe geltend gemacht werden kann.

Kackbratze
30.11.2004, 07:22
Blablabla, wie schon oben besser vormuliert.

Es war ein Fehler von Amazon, nicht gerade schön, aber selten...
Jetzt klappts nicht, warum aufregen? SChließlich konnte man ja schon am Preis erkennen das da was nicht stimmt.
Bie eBay hätte das ja noch klappen können, aber nicht beim Händler.

Wieviel Bandbreite, schlaflose Nächte und Magengeschwüre gehen jetzt auf diese eine fehlauszeichnung zurück?

Much ado about nothing sag ich da nur....und wenn tatsächlihc jemand klagt, sollte der sich besser nie wieder über "unnütze" Klagen und ein gelähmtes Rechtssystem äussern ; )

luckyblue
30.11.2004, 19:29
Blablabla, wie schon oben besser vormuliert.
Si tacuisses, philosophos mansisses.

Kackbratze
30.11.2004, 23:27
"Nu lassen sie mal ihre humanistische Ausbildung hier nicht so raushängen."

Zitat vom Besten Pathologen den das deutsche Fernsehen zu bieten hat