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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 4 A 64 / B 73 Arbeitsunfähigkeit



Hawkeye_X
15.03.2005, 14:25
Mal was zu einer unwichtigen Frage:
Laut Medilearn ist hier B richtig (wäre vom gesunden Menschenverstand her auch sinnvoll). Letztes mal gabs aber die gleiche Antwortmöglcihkeit und die war falsch (Tag 4 A 74)! Was is jetzt? Ich hab mal C genommen, weil für Kur muß man ja keinen Urlaub nehmen.

Unregistriert
15.03.2005, 14:40
Hatte bei der Altfrage auch das Kind angekreuzt und es war falsch... Also ich bin ja der Meinung, daß man für die Dialyse krankgeschrieben werden kann. Is natürlich nur `ne Vermutung (wie so vieles in diesem Examen *grummel*)

Unregistriert
15.03.2005, 14:41
Glaube auch nicht das B richtig ist, m.E. kann AU nur aus medizinischen Gründen erfolgen, weswegen ich mich für Antwort E entschieden habe.
Bin gespannt auf eure Meinung

Unregistriert
15.03.2005, 14:42
hi,

fürs kind kann man wohl geld beantragen,weil man´s pflegt,aber ne au gibts normal nicht...E?Dialyse?

Unregistriert
15.03.2005, 14:45
Kann mich auch erinnern, daß in der Altfrage die Kinderpflege falsch war. Und eine Dialyse ist, wenn denn nötig, ja wohl auch wichtig. Man kann von den Patienten doch wohl nicht verlangen, dafür Urlaub zu nehmen, oder?!

Unregistriert
15.03.2005, 14:49
Hab auch die die Dialyse. Das Kind kann man auch alleine lassen oder irgendwo abgeben... ;)

Nin0
15.03.2005, 14:54
ich möchte auf folgendes pdf verweisen.

habe m,ich für e entschieden

ok, ist ned pubmed, dennoch steht da irgendwas wie:

http://www.niere.org/public/dialyse/Dialyse-Soziales.pdf

3.2 Dialysebehandlung während der Arbeitszeit – „Teil-Krankengeld“
Finanzieller Ausgleich bei Überschneidung von Dialyse- und Arbeitszeit
[...]

Tipp: Bei der Ausgestaltung werden meist Einzelfallentscheidungen getroffen. Ein Gespräch
lohnt sich! Anspruch besteht nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen von 1991. Die Richtlinien stellen die
Beurteilungskriterien von Arbeitsunfähigkeit und die Kriterien zur stufenweise Wiedereingliederung
dar.

Unregistriert
15.03.2005, 15:04
das mit dem kind kam schonmal in einer altfrage dran und war da falsch - wieso keine AU für dialyse - also ich bin am ehesten für E

Unregistriert
15.03.2005, 16:30
Hallo zusammen!

Ich kann mich erinnern, dass in einer Frage zur AU und Kur geschrieben stand, dass der Arzt bestimmt, wann der Patient wieder arbeitsfähig ist und damit indirekt die Dauer der Kur bestimmt. So irgendwie war es.

Meiner Meinung kann ein Patient seine ambulante Dialyse eher auf die Abendstunden verlegen und braucht deshalb "am ehesten" keine AU. Die würde ich "am ehesten" dem Kurpatienten ausstellen.

Also?

Gruß, verzweifelte Punktesammlerin

Unregistriert
15.03.2005, 16:32
brauch man für eine kur denn keine au-bescheinigung?

Honigkaefer
15.03.2005, 17:10
ich dachte schon ich wäre die einzige mit der kur :-nix

Unregistriert
15.03.2005, 19:28
ich dachte schon ich wäre die einzige mit der kur :-nix

Nein, Honigkaefer, du bist nicht die Einzige. Ich habe das genauso gesehen wie du und die Punktesammlerin...

AngelJojo
15.03.2005, 19:33
hallo,

habe mal bei Kinderarzt famuliert und da haben die Eltern immer ein krankschreibung bekommen, wenn das Kind krank war. man hat schließlich nicht immer eine Oma, Tante etc in der Nähe. Und Kindergärten nehmen keine kranken Kinder.
Von meiner Allgemeinärztin weiß ich das auch!!!

Jojo

Goborg
16.03.2005, 01:17
Ich kenn das auch (aus eigener erfahrung) dass man bei krankheit des kindes recht auf eine AU hat als eltern....

AngelJojo
16.03.2005, 07:46
da es bei mir an ein paar Punkten hängt, würde ich diese Frage gerne beim IMPP "einklagen". Wie geht das? Macht man das besser alleine oder zu mehreren?

harlekyn
16.03.2005, 09:58
Ich kenn das auch (aus eigener erfahrung) dass man bei krankheit des kindes recht auf eine AU hat als eltern....

Ich kenn mich da ja nicht aus, aber ist es nicht eine Sache wie es gemacht wird und ne andre wie es gemacht werden soll? Wernn das Elternteil dem Arzt sagt, dass es niemanden hat, der sich um das Kind kümmert wärend sie arbeitet, kann der Doc ja auch feststellen, dass er oder sie heute garnicht gut aussieht... :-nix

AngelJojo
16.03.2005, 10:33
soweit ich weiß, ist es offiziell erlaubt. Die Kinderärztin, bei der ich war, ist nicht so, dass sie etwas gemacht hätte, was nicht ok wäre. Sie hat mir auch erklärt, dass es erlaubt und so vorgesehen ist...

Honigkaefer
16.03.2005, 11:41
Ich hab da was zu gefunden:

Sonderfall: krankes Kind
Wenn man selbst nicht krank ist, sondern das eigene Kind, hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung. In diesem Fall übernimmt die Krankenversicherung einen Teil der Lohnkosten (höchstens 90% vom Netto). Zu warnen sei an dieser Stelle davor zu behaupten, man sei selbst krank; kommt der Arbeitgeber dahinter, ist das ein Kündigungsgrund.

Anspruch auf diese Art der Freistellung hat man, wenn

* das kranke Kind höchstens 12 Jahre alt ist
* der Arzt die Notwendigkeit bescheinigt und
* keine andere Person die Pflege übernehmen kann.

Folgende Zeiträume können in Anspruch genommen werden: In jedem Kalenderjahr

* 10 Tage jür jedes Kind
* insgesamt nicht mehr als 25 Tage
* bei alleinerziehenden Elternteilen: 20 Tage für jedes Kind, insgesamt nicht mehr als 50 Tage.

Ich denke Anspruch auf unbezahlte Freistellung und Arbeitsunfähigkeit ist ein Unterschied.

Quelle (http://www.konfliktfeld-pflege.de/dateien/navi/frameset.html?../text/archiv/krankimjob.html)
Wie sehr man sich auf so eine Seite verlassen kann sei mal dahingestellt. logisch klingt es allemal. :-nix

Honigkaefer
16.03.2005, 11:55
und hier ist die lösung: AU-Richtlinien für Ärzte (http://daris.kbv.de/daris/doccontent.dll?LibraryName=EXTDARIS^DMSSLAVE&SystemType=2&LogonId=16b12d86e87fd97358f9d1c8735c8cdc&DocId=003737469&Page=1)

§2 (9)"Ist eine Dialysebehandlung lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit mög-lich, besteht für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und für die nach der Dialyse erforderliche Ruhezeit Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt für andere extrakorporale Aphereseverfahren. Die Bescheinigung für im voraus feststehende Termine soll in Absprache mit dem Versicherten in einer für des-sen Belange zweckmäßigen Form erfolgen."

§3 (2) "Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor - - - -
bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Die Bescheinigung hierfür hat auf dem vereinbarten Vordruck (Muster Nr. 21) zu erfolgen, der dem Arbeitgeber vorzulegen ist und zur Vorlage bei der Krankenkasse zum Bezug von Krankengeld ohne Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Versicherten berechtigt,

für Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeu-tischen Zwecken stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu einer Ar-beitsunfähigkeit führen,

bei Inanspruchnahme von Heilmitteln (z. B. physikalisch-medizinische Therapie),

bei Teilnahme an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation oder rehabilitati-ven Leistungen anderer Art (Koronarsportgruppen u. a.),

bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitati-onsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeits-unfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst,

wenn Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mut-terschutzgesetz (Zeugnis nach § 3 Abs. 1 MuSchG) ausgesprochen wurden,

bei Organspenden für die Zeit, in welcher der Organspender infolge seiner Spende der beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen kann,

bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hinter-grund und ohne Komplikationen oder

bei einer nicht durch Krankheit bedingten Sterilisation (Verweis auf § 5 Abs. 1 S. 3 dieser Richtlinien)."

Herzlichen Glückwunsch impp da habt ihr ja wieder ne Frage ganz nach eurem Geschmack gefunden. :-(