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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : B 76 / A 67 Anschlußheilbehandlung



Nin0
15.03.2005, 14:04
wieso darf sich denn die Krankenkasse nicht aussuchen, wohin sie den patientent schickt?

Ich dachte, die haben bestimmte Vertragskliniken, wo sie ihre Mitglieder hinschicken?

uronelle
15.03.2005, 14:08
Eben, deshalb dachte ich auch, dass A und B beide falsch sind und die Rentenversicherung die AHB bezahlt, also D richtig.

Kommt doch in Frage, wenn Invalidität vermieden werden soll, oder bin ich jetzt völlig auf dem falschen Dampfer?

brunhilde
15.03.2005, 14:14
aber der man ist doch ganz privat gestürzt, was hat denn die rentenversicherung damit zu tun ??
und die krankenkassen schicken die pat in bestimmte einrichtungen, bzw. bieten bestimmte einrichtung zur wahl an. dafür gibts doch spezialbücher, in denen man nachgucken kann, ob diese oder jene klinik für pat aus der betr. krankenkasse infrage kommen.

Unregistriert
15.03.2005, 14:16
jo,und die schicken die leute ganz oft in ihre eigenen einrichtungen,auch wenn die patieneten woanders hin wollen...in der letzten fam oft erlebt...

uronelle
15.03.2005, 14:17
Wenn's ein Arbeitsunfall gewesen wäre, dann hätte eh die Unfallversicherung gezahlt.

Soweit ich mich erinnere werden Rehas sowohl von Krankenkassen als auch der Rentenversicherung bezahlt, der letztere Fall tritt vor allem dann ein, wenn Invalidität vermieden werden kann.

Und wenn die Krankenkasse zahlt, dann entscheidet doch der Med. Dienst über den Antrag, also wären A und B richtig.

Unregistriert
15.03.2005, 14:18
die krankenkassen können einen vorschlag machen, dieser ist aber nicht bindent und wenn der patient nicht dahin will kann er sagen wo er hin möchte - kasse überprüft das usw bis beide glücklich sind.

Unregistriert
15.03.2005, 14:21
meines Wissens nach war B in einem alten Examen und einer ähnlichen Fragestellung mal richtig gewesen.

Unregistriert
15.03.2005, 14:42
Ich hab auch B. Die Kassen haben doch Verträge mit bestimmten Rehaeinrichtungen. Da kann man als Patient nicht irgendeine nehmen, sondern muß die nehmen, die angeboten werden.

el_Barto
15.03.2005, 14:42
Also meines Wissens (und meiner Rechereche nach) müsste eigentlich A und B beides richtig sein. Hab mich vorhin im Examen schon drüber geärgert und tue das noch!

1. Der med Dienst entscheidet schlussendlich über die Bewilligung eines Antrags

2. Man kann der Krankenkasse ein Haus vorschlagen, aber die Entscheidung darüber, wo man schlussendlich hinkommt liegt bei denen.


verwundert,
el_Barto

Unregistriert
15.03.2005, 14:46
Das war wieder mal soooo fies von den S@ecken im IMPP. Jeder normalsterbliche denkt, daß normalerweise die Kassen den Spaß bezahlen , tja war wohl nix für die , die heut ne Ains wollten ...

Nin0
15.03.2005, 15:01
Also meines Wissens (und meiner Rechereche nach) müsste eigentlich A und B beides richtig sein. Hab mich vorhin im Examen schon drüber geärgert und tue das noch!

1. Der med Dienst entscheidet schlussendlich über die Bewilligung eines Antrags

2. Man kann der Krankenkasse ein Haus vorschlagen, aber die Entscheidung darüber, wo man schlussendlich hinkommt liegt bei denen.


verwundert,
el_Barto

Also VIELEICHT klingts kleinlich, aber ich dachte, der Medizinische Dienst hat nur "beratende" Funktion. Ob die Krankenkasse auf die Empfehlung des experten hört ist noch mal ne andere sache?

sorry for this inc.

Unregistriert
15.03.2005, 15:05
siehe dazu:

http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/sgb05x275.htm

da steht begutachtung und beratung und weiter unten (sucht mal im dokument) steht anschlussheilbehandlung.

ist doch wohl ein beweis oder?

ausserdem ist B doch "weniger richtig" (sie legen es ja nicht fest) als A, oder?

Unregistriert
15.03.2005, 15:07
hier auch:

http://www.sne-gesundheit.de/Medidienst.html

Unregistriert
15.03.2005, 15:08
Beweis:

in dem Dokument steht:

"(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1. die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41 unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans vor Bewilligung und bei beantragter Verlängerung; die Spitzenverbände der Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),"


sogar "insbesondere", LOL

Unregistriert
15.03.2005, 15:11
warum soll denn vor allem D richtig sein???

Kostenträger ist der RentenversicherungsTRÄGER, nicht die Rentenversicherung. RentenversicherungsTRÄGER ist hier ja wohl die Krankenversicherung,

D ist falsch.

uronelle
15.03.2005, 15:13
Jetzt bin ich komplett verwirrt. :-nix


Die Krankenversicherung ist der Rentenversicherungsträger????????????

eimi
15.03.2005, 15:26
siehe dazu:

http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/sgb05x275.htm

da steht begutachtung und beratung und weiter unten (sucht mal im dokument) steht anschlussheilbehandlung.

ist doch wohl ein beweis oder?

ausserdem ist B doch "weniger richtig" (sie legen es ja nicht fest) als A, oder?

Ich bin - da andernfalls A und B richtig wären - weiterhin für die Rentenversicherung (D).
Aus Ralph Brennecke, Lehrbuch Sozialmedizin, Kap 4.3.4f:
"Der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Rentenversicherung... erstreckt sich auf berufsfördernde und medizinische Rehabitilationsmaßnahmen für Erwerbstätige..." - Er ist berufstätig
...
"Zu den Leistungsrechtlichen Voraussetzungen in der GRV gehören unter anderem Mindestversicherungszeiten". - Das ist mit 17 Jahren Mitgliedschaft erfüllt.
...
"Bei der Beurteilung der notwendigen Reha-Maßnahme... muss berücksichtigt werden, ob nicht ein anderer Leistungsträger zuständig ist. Insbesondere bei Erwerbstätigen muss geprüft werden, ob der gesetzliche Rentenversicherungsträger vorrangig leistungspflichtig ist".

Aus meiner Sicht also D - Bei Arbeitsunfall wäre die BG zuständig, bei Erwerbstätigen die GRV, trifft beides NICHT zu, dann die GKV.

PS: Hab mündlich Sozialmedizin - nicht dass ihr denkt, ich spinne
;-)

beppo-2
15.03.2005, 16:04
Hi,

sind die Leute noch im Arbeitsleben (wie hier) zahlt der Rentenversicherungsträger- hier vermutlich nach dem beliebten Prinzip "Reha vor Rente".
Soweit ich das im Internet nachlesen konnte ist die Krankenversicherung für die Anschlußheilbehandlung zuständig, sobald die Leute Rentner sind, die Rentenversicherung hat hier wohl kein Interesse mehr an der Reha, weil die Leute ja eh schon Rente bekommen.
Würde auch erklären, warum die sich eigentlich ausschließenden Antworten A und B beide nicht richtig sind.

Viele Grüße