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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 4 B76/A67 Anschlußheilbehandlung



Unregistriert
15.03.2005, 21:58
Warum habt Ihr denn die Antwort von
A "Medizinischer Dienst begutachtet Antrag" auf
D "Kostenträger ist die Rentenversicherung"
geändert?

...und keiner wundert sich!

Unregistriert
15.03.2005, 22:13
d ist leider richtig, denn in dem hier vorliegenden fall ist mit einer wiederaufnahme des vorher ausgeübten berufes zu rechnen und dann trägt die rentenversicherung die kosten. schade!

Scheffchen
16.03.2005, 07:12
Jaja und ich dachte, dass wenn die kasse die Kur schon bezahlt, dann kann se auch bestimmen, wo´s langgeht. War das nicht schonmal so in ner Altfrage? Naja egal, is eh rum jetz :D

AngelJojo
16.03.2005, 07:16
ich meine auch, in einer Altfrage gelesen zu haben, dass die Kasse die Kurklinik aussucht.

Was sagt ihr dazu?
freue mich über jeden Punkt mehr!

Unregistriert
16.03.2005, 07:20
[QUOTE=AngelJojo]ich meine auch, in einer Altfrage gelesen zu haben, dass die Kasse die Kurklinik aussucht.

Genauso erinnere ich mich auch!

AngelJojo
16.03.2005, 07:24
Na, dann sollten wir diese Frage doch auch mal in Erinnerung behalten und beim IMMP "einklagen", einreichen, was auch immer....

Honigkaefer
16.03.2005, 11:10
Und wieder eine Frage die wohl leider eindeutig ist

§2 (7) Die Krankenkasse ist nach § 275 SGB V verpflichtet, die Notwendigkeit von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MDK) auf der Grundlage der Begutachtungs-
Richtlinien "Vorsorge und Rehabilitation“ des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen prüfen zu lassen.

ABER

§3 (3) Diese Richtlinien gelten auch nicht
- für Rehabilitationsleistungen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Rehabilitationsträger
fallen (z. B. gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung),
- für Anschlussrehabilitation im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung,

gleich zwei Gründe warum das nicht gilt... *seufz*

Die Frage ist nur werden die Anträge, deren Träger die Rentenversicherungen sind gar nicht geprüft?

Ach egal. Hier ist woh D eindeutig richtig

vgl. hierzu Reha-Richtlinien (http://daris.kbv.de/daris/doccontent.dll?LibraryName=EXTDARIS^DMSSLAVE&SystemType=2&LogonId=16b12d86e87fd97358f9d1c8735c8cdc&DocId=003744404&Page=1)

Unregistriert
17.03.2005, 19:25
d ist leider richtig, denn in dem hier vorliegenden fall ist mit einer wiederaufnahme des vorher ausgeübten berufes zu rechnen und dann trägt die rentenversicherung die kosten. schade!

Also, ich dachte bisher auch immer, gerade solange man noch wieder arbeiten kann, zahlt sowas alles die Krankenkasse?!?! hab mir auch mal das Kreuzband gerissen und die einzigen die da nachgefragt haben war die Krankenkasse... dachte die wären bei so viel Interesse dann auch die die das bezahlen??
Das ist mir TOTAL neu,dass das die rentenkasse plötzlich zahlen soll?!?! hab ich all die Altfragen so falsch in Erinnerung?!?

FataMorgana
18.03.2005, 06:08
Also, ich dachte bisher auch immer, gerade solange man noch wieder arbeiten kann, zahlt sowas alles die Krankenkasse?!?! hab mir auch mal das Kreuzband gerissen und die einzigen die da nachgefragt haben war die Krankenkasse... dachte die wären bei so viel Interesse dann auch die die das bezahlen??
Das ist mir TOTAL neu,dass das die rentenkasse plötzlich zahlen soll?!?! hab ich all die Altfragen so falsch in Erinnerung?!?

Es geht ja hier um eine AHB, also eine spezielle Form der Rehabilitation. Für diese ist bei Berufstätigen fast immer der Rentenversicherungsträger zuständig. Ist ja auch logisch, denn dieser hat Interesse, dass der Pat. wieder möglichst vollständig erwerbsfähig wird.

Bei Rentnern hingegen ist die Krankenkasse für die AHB zuständig, da der Pat. ja ohnehin schon Rente bekommt. Durch eine Reha lässt sich der Rentenanspruch somit nicht mehr verkürzen. Das Hauptinteresse, dass der Pat. wieder gesund wird, hat dann die Krankenkasse und nicht die Rentenversicherung, denn erstere muss ja für alle Gesundheitskosten aufkommen.

So ist es eben dann auch geregelt. Also ist D richtig. Über den Antrag entscheidet dann die Rentenversicherung selbst. Nur wenn ausnahmsweise die Krankenkasse zuständig ist (wie z. B. bei einem Rentner), kommt der MDK als Entscheidungsträger ins Spiel.