21.03.2002, 21:34
Da mit einem Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte nicht vor dem 01.Oktober 2003 gerechnet werden kann, Sie die Ärztliche Vorprüfung dieses Jahr erfolgreich abgelegt haben, würden nach den Übergangsregelungen folgendes für Sie gelten:
Wenn Sie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 01.10.2005 absolvieren, legen Sie diesen noch nach bisher geltendem Recht ab. Das weitere Studium würde nach dem neuen Recht fortgeführt. Dabei wird eine gesonderte Gesamtnotenberechnung vorgenommen, bei der der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Wertigkeit von einem Sechstel bekommt, wie dies auch nach bisher geltendem Recht der Fall war.
Wenn Sie lediglich die Ärztliche Vorprüfung nach bisher geltendem Recht bestanden haben, nicht aber den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, wird das Studium nach neuem Recht fortgesetzt. Es ist lediglich der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht zu absolvieren. Die Endnote bildet sich dann allein aus dem Ergebnis des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Sie können den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ebenfalls noch nach bisher geltendem Recht absolvieren, wenn dies bis zum 01.10.2006 geschieht. Wenn Sie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht abgeschlossen haben, werden Sie auch den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht ablegen.
Sollten Sie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bis zum 01.10.2006 erfolgreich bestanden haben, würde Ihr Studium nach neuem Recht fotgeführt. In diesem Fall würde
ebenfalls eine gesonderte Gesamtnotenberechnung vorgenommen werden, bei der der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Wertigkeit von einem Sechstel bekommt, wie dies auch nach bisher geltendem Recht der Fall war.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Wanner
Wenn Sie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 01.10.2005 absolvieren, legen Sie diesen noch nach bisher geltendem Recht ab. Das weitere Studium würde nach dem neuen Recht fortgeführt. Dabei wird eine gesonderte Gesamtnotenberechnung vorgenommen, bei der der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Wertigkeit von einem Sechstel bekommt, wie dies auch nach bisher geltendem Recht der Fall war.
Wenn Sie lediglich die Ärztliche Vorprüfung nach bisher geltendem Recht bestanden haben, nicht aber den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, wird das Studium nach neuem Recht fortgesetzt. Es ist lediglich der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht zu absolvieren. Die Endnote bildet sich dann allein aus dem Ergebnis des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Sie können den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ebenfalls noch nach bisher geltendem Recht absolvieren, wenn dies bis zum 01.10.2006 geschieht. Wenn Sie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht abgeschlossen haben, werden Sie auch den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht ablegen.
Sollten Sie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bis zum 01.10.2006 erfolgreich bestanden haben, würde Ihr Studium nach neuem Recht fotgeführt. In diesem Fall würde
ebenfalls eine gesonderte Gesamtnotenberechnung vorgenommen werden, bei der der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Wertigkeit von einem Sechstel bekommt, wie dies auch nach bisher geltendem Recht der Fall war.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Wanner