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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag4 A67/B48 Schweigepflicht



razoroman
29.08.2006, 14:48
Also A würde ich sicher fuer falsch halten.
Es bedarf keines Vorsatzes, um sich hierbei strafbar zu machen.

Eher B oder C. Ich war fuer B...

Alles wird gut
29.08.2006, 14:51
Sehe ich genauso - Krankenakten dürfen nicht offen rumliegen, oda!?

Ado
29.08.2006, 14:52
hmm, er hatte nen Notfall! Ich finde die Putzfrau darf doch nicht in den Raum und wenn darf sie doch auch nicht einfach den Schmu lesen oder?

cmekat
29.08.2006, 14:58
Ich hab auch B. Hier mal was zur Fahrlässigkeit von wikipedia:
die herrschende Meinung und vor allem die Rechtsprechung lehnen sich aber an den § 276 II BGB an, der die Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert: Essentielle Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit.
Meiner Meinung ist hier der tatbestand der fahrlässigkeit erfüllt.
Man o man. das hört sich an als wären wir gerade von nem Juraexamen zurückgekommen.

smithlenliopitz
29.08.2006, 15:03
Ich fürchte, das mit dem Vorsatz ist doch richtig: ein Artikel aus einem online juristen-Lexikon:

"Die Verschwiegenheitspflicht oder Schweigepflicht ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, das ihnen Anvertraute für sich zu behalten. Die Schweigepflicht begründet sich in Deutschland zunächst aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus Artikel 1 I in Verbindung mit Art. 2 I des Grundgesetzes entwickelt wurde. Konkrete Rechtsnormen (in Deutschland sind der § 203 des Strafgesetzbuches - Verletzung von Privatgeheimnissen), standesrechtliche Normen für bestimmte Berufsgruppen (Berufsordnungen), sowie Nebenpflichten aus zivilrechtlichen Dienstverträgen (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Pflicht zur Verschwiegenheit für Arbeitnehmer bezüglich betrieblicher Geheimnisse (§ 242 BGB). Für Beamte gibt es weitere Verpflichtungen. Im Sozialrecht schützt § 35 SGB I die so genannten Sozialdaten, das sind die Informationen, die Versicherungen, Sozialämter etc. über die Versicherten und Leistungsempfänger erheben. Der Bruch der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB ist nur bei Vorsatz strafbar, mit Androhung von Geldstrafe oder Haft bis zu einem Jahr. Hinzu kommen die standesrechtlichen Sanktionen, etwa zusätzliche Geldbußen. Verletzung der Vertragspflichten sind auch fahrlässig möglich und begründen dann ggf. Schadenersatzansprüche des Geschädigten.

cognito
29.08.2006, 15:03
ich weiß nicht inwieweit Ärzte dazu verpflichtet werden können, unter allen Umständen persönliche Informationen vor dem Rest der Welt zu verstecken um nicht eventuell dafür haftbar gemacht zu werden, wenn sich andere unberechtigtermaßen Zugang verschaffen... ;-)

außerdem gelten Schweigepflicht und Datenschutz doch für ALLE Mitarbeiter (inkl. Reinigungspersonal) in einem Krankenhaus, muß man bei uns z.B. auch als Nachtwache für unterschreiben. :-stud

Ado
29.08.2006, 15:05
Ja stimmt, das mit der Schweigepflicht für alle members einer Klinik ist nen guter Punkt!

razoroman
29.08.2006, 15:05
das ist ein guter einwand...

und mal wieder ein grund uns beim IMPP zu beschweren, da wir ja nicht wissen koennen, ob die Dame der Schweigepflicht unterlag.

nichtsdestotrotz ist A falsch, da die Begruüdnung in sich falsch ist.

Vorsatz ist nicht zur Strafbarkeit nötig.

Dr.Kimble
29.08.2006, 15:10
Ich bin für A.
Es wird ja in der Aufgabe ausführlich geschildert, dass er nicht vorsätzlich bzw. fahrlässig gehandelt hat.
Außerdem gilt folgendes: "Die ärztliche Schweigepflicht ist verbindlich für alle Mitarbeiter von Institutionen, in denen Kranke behandelt werden. Auch eine Putzfrau, die etwa zufällig persönliche Daten eines Patienten erfährt, darf diese nicht weitergeben, erklärt Prof. Markus Rothschild, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln im Gesundheitsmagazin Apotheken Umschau."
D.h. wohl die Puztfrau hat sich schuldig gemacht. Und dem Arzt ist kein Vorwurf zu machen, da die Akten ja auf seinem Shreibtisch im Arztzimmer und nicht etwa auf dem Flur lagen.

cognito
29.08.2006, 15:11
@razo

zum Vorsatz hat Smithy ja schon die entsprechende Passage aus dem Juristen Lexikon gepostet....

"Der Bruch der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB ist nur bei Vorsatz strafbar, mit Androhung von Geldstrafe oder Haft bis zu einem Jahr"


P.S. daß die Fragen immer abartiger konstruiert werden, da sind wir uns ja wohl einig...

ich warte nur noch auf den Tankerkapitän mit Schaum vor dem Mund, 35 verschiedenen Giftstoffarten in den Kesseln und in der Kajüte geplagt von einem Schwarm südamerikanischer Springwanzen.... achja, seine Eltern waren Atopiker :-)

mekuzo
29.08.2006, 15:19
Find ich gut mit A, das gibt mir Mut, dass nicht alle Juristen gegen uns sind! =) Und ich finde auch, dass sich die Putzfrau strafbar gemacht hat...
Merkwürdig find ich hingegen, dass sich die Verlobte erst aufgrund dessen von dem Patienten trennte.... [-::-]

nyongira
29.08.2006, 15:29
Ich habe Antwort A angekreuzt. Es werden in der Frage zwei Dinge genannt, die für mich hier Fahrlässigkeit ausschließen.
1. Der Arzt wird wegen eines akuten Notfalles weggerufen
2. Die Putzfrau kommt zu früh

Weiter frage ich mich, ob die Putzfrau hier nicht gegen das Verschwiegenheitsgebot verstoßen hat.

Alles wird gut
29.08.2006, 15:59
Aber der Arzt hätte auch trotzdem einfach die Akte zuklappen oder das Zimmer abschließen können - offen liegen lassen ist fahrlässig. Und Vorsatz ist nun wirklich kein "Muss", um sich strafbar zu machen.

Ado
29.08.2006, 16:07
aber die putzfrau darf trotzdem den raum nicht betreten und einfach lesen auch nicht! Zusätzlich noch das Schweigepflicht!
Also ich bin enttäuscht von dir AlleswirdGut. Hier geht es um UNSERE Rechte als Ärzte und du versuchst UNS Ärzte als Übeltäter darzustellen.
An den Pranger mit Dir!!! ;)

Hippo
29.08.2006, 16:18
Abgesehn davon sind alle Krankenhausmitarbeiter - selbst die Putzfrau vom Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet - wenns jemanden tröstet die wäre ihren Job los ;)

cmekat
29.08.2006, 16:28
wenn ich die fakten zusammenfasse hat sich der arzt durchaus fahrlässig verhalten. er hat nicht die erforderliche sorgfalt walten lassen, was den tatbestand der fahrlässigkeit erfüllen lassen würde. Es hätten ja auch externe leute das arztzimmer betreten können. da aber die verletzung der schweigepflicht nur bei vorsatz geahndet wird, hat der arzt nix zu befürchten, da sicherlich kein vorsatz bei ihm vorlag die information über diesen patienten zu verbreiten. die putzfrau allerdings dürfte sich strafbar gemacht haben, da sie ja auch der schweigepflicht unterliegen müßte und mit vorsatz gehandelt hat.
Also ist hier wohl eindeutig A richtig. Hab leider B genommen. kann ja keiner riechen das es nur bei vorsatz geahndet wird.
Aber was jetzt schlecht für mich ist, wird in zukunft vielleicht meinen arsch retten.:-)
vielleicht sollten wir nach dem medizinstudium gleich noch nen jurastudium ranhängen. haben ja schon vorwissen. :-)

Sieben
31.08.2006, 19:18
Kann ich mir einfach nicht vorstellen, dass der Bruch der Verschwiegenheit in jedem Fall nur bei Vorsatz strafbar sein soll..
Fakt ist: der Raum war öffentlich zugänglich, scheißegal ob die Putzfrau etwas früher oder später kommt und: er hat die Akte offen liegen gelassen denn auch bei einem Notfall hat man noch genug Zeit eine Akte zuzuschlagen
Wenn das Verletzen der Verschwiegenheitspflicht nur per Vorsatz strafbar wäre, wäre sie ja praktisch aufgehoben!

Sieben

mue
31.08.2006, 19:57
In der Juristerei gehts aber weniger um Logik, als um das was in den Gesetzestexten steht. Und wenn da steht, dass nur vorsätzliche Schweigepflichtverletzung strafbar ist, dann ist das halt so. Antwort A ist ganz klar richtig!

DanielOliver
02.09.2006, 09:05
...... Und Vorsatz ist nun wirklich kein "Muss", um sich strafbar zu machen.

Auch durch ständige Repetition wird es nicht richtig. Und die Zahl der Fahrlässigkeitstatbestände ist nun mal überschaubar begrenzt.

StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Zum Glück, sonst würden wir uns wohl alle regelmässig strafbar machen.

catgut
04.09.2006, 21:21
StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.


:-meinung
z.B. § 229 StGB, fahrlässige Körperverletzung, ist, da StGB, strafbar.
fahrlässige Sachbeschädigung z.B. wird nur nach dem Zivilrecht (also § 823 BGB, unerlaubte Handlung) geahndet und betrifft nur den Schadenersatz.