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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : "Verfällt" das Physikum?



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Hoppla-Daisy
12.12.2006, 20:29
Du hast Recht, das klingt bzw. schreit nach Härtefall ;-) .... was sonst, wenn nicht DAS!

Gersig
12.12.2006, 20:30
Eben! Und wer das nicht versteht, hat kein Herz!

Hoppla-Daisy
12.12.2006, 20:33
... aber das einzige Problem sehe ich eigentlich in den Studiengebühren und beim Krankenkassenbeitrag, da ist man nämlich nach 14 Semestern automatisch kein Student mehr und muss ordentlich löhnen.
Na, ich löhn eh schon ordentlich GKV, nämlich freiwillig :-kotz.

Und was die Studiengebühren angeht, so werd ich mich natürlich aufgrund meines minderjährigen Kindes befreien lassen bzw. einen Antrag stellen.

Doctöse
12.12.2006, 20:33
Hier mal ein Auszug aus der Einschreibungsordnung der Uni Essen:

Beurlaubung
(1) Studierende können anstatt sich zurück zu melden auf
Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen
wird. § 8 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
bzw. eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres;
b) Krankheit (bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung,
aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium
nicht möglich ist). § 5 Abs. 2 Buchstabe a bleibt
unberührt;
c) Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der
Hochschule oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben;
d) Auslandsstudium;
e) Schwangerschaft,
f) Erziehung eigener Kinder in einem Alter von bis zu
18 Jahren;
g) Übernahme des Amtes einer Prodekanin oder eines
Prodekans.
(3) Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer eines Semesters
und ist innerhalb der festgesetzten Rückmeldefrist zu
beantragen. Die Änderung einer Rückmeldung in eine
Beurlaubung oder umgekehrt ist ausschließlich nur bis
zum Vorlesungsbeginn des betreffenden Semesters möglich.
Eine Beurlaubung für mehr als ein Semester ist nur
zulässig, wenn ein Beurlaubungsgrund für jedes weitere
Semester während der Rückmeldefrist unter Beifügung
der erforderlichen Unterlagen erneut geltend gemacht
wird. Während der Beurlaubung von mehr als sechs Monaten
ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten (§ 12
Abs. 1 HG).
(4) Bei dem Antrag auf Beurlaubung ist vorzulegen:
1. das ausgefüllte Beurlaubungsformular;
2. schriftliche Begründung des Antrages unter Beifügung
der Nachweise für das Bestehen eines wichtigen
Grundes;
3. der Studierendenausweis.
(5) Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht
zulässig.

Hoppla-Daisy
12.12.2006, 20:34
Schalalalalaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa!