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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wöchentliche Höchstarbeitszeit



entepaula
11.10.2006, 10:19
Nach dem neuen Tarifvertrag für Ärzte an kommunalten Krankenhäusern, liegt die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 48 h.
Nun habe ich eine Stelle angeboten bekommen, bei der man unterschreiben muss, dass man mit einer maximalen Höchstarbeitszeit von 54 h einverstanden ist. Wenn ich mir das durchrechne, ist das nichts anderes als das, was die Ärzte, die ich im PJ erlebt habe, sowie gearbeitet haben. Nämlich einen normalen Tagdienst plus 4-8 mal Dienst im Monat.
Ist nun ein solcher Vertrag, der von dem eigentlichen Marburger Bund Tarif abweicht zu empfehlen? Wer hat einen ähnlichen Vertrag unterschrieben und ist das auch an anderen Häusern üblich, solche verträge abzuschließen?
Prinzipiell bin ich demgegenüber nicht abgeneigt, denn angeblich wird die Zeit ja bezahlt. Da der Chef aber betont hat, dass er mich das im Gespräch nur fragen darf, weil keiner von der Verwaltung zuhört und der Vertrag auch nur gültig sei, wenn alle Beteiligten unterschreiben.... hat sich das für mich ein bißchen komisch angehört. Angeblich hätte alle anderen Assistenten den Vertrag unterschrieben, da man mehr Geld bekommt und auch mehr zum operieren kommt, denn wenn der tatsächliche Ausgleich zum Dienst gegeben wird, wäre man ja so oft zu Hause, dass man nicht mehr operieren könne......

anba
11.10.2006, 11:03
Nach dem neuen Tarifvertrag für Ärzte an kommunalten Krankenhäusern, liegt die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 48 h.

Nun habe ich eine Stelle angeboten bekommen, bei der man unterschreiben muss, dass man mit einer maximalen Höchstarbeitszeit von 54 h einverstanden ist.

Da der Chef aber betont hat, dass er mich das im Gespräch nur fragen darf, weil keiner von der Verwaltung zuhört und der Vertrag auch nur gültig sei, wenn alle Beteiligten unterschreiben.... Da stimmt einiges nicht. Die wöchentliche Arbeitszeit nach dem MB-VKA-Tarifvertrag bzw. dem Eckpunktepapier beträgt 40 Wochenstunden. Sie kann in Verbindung mit Bereitschaftsdienst bis zu 58 Stunden betragen. Weil aber nach dem Arbeitszeitgesetz nur eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden erlaubt ist, musst Du für mehr als 48 Wochenstunden mit Deinem Arbeitgeber eine individuelle "opt-out-Vereinbarung" treffen; d. h. Du musst dieser längeren Arbeitszeit ausdrücklich zustimmen. Da aber niemand bei einer Bewerbung benachteiligt werden darf, der diese opt-out-Vereinbarung nicht unterschreiben will, meinte Dein Chef wohl, die Verwaltung dürfe dieses Gespräch nicht hören.

http://www.marburger-bund.de/marburgerbund/bundesverband/unsere_themen/tarifpolitik/vka/vka_30.php

entepaula
11.10.2006, 11:28
schon mal danke anba für deine Antwort.
Wie häufig werden denn solche Verträge abgeschlossen? Ist das in der Klinik ein Einzellfall, oder glaubst du, dass es die öfters gibt?

anba
11.10.2006, 12:25
Wie häufig werden denn solche Verträge abgeschlossen? Das kann ich Dir leider nicht beantworten.
Ich denke aber, für die Kliniken sind solche Verträge eher vorteilhaft, weil sie dadurch insgesamt weniger Ärztestellen brauchen.

Aber das halte ich noch für wichtig: Solche Zusatzvereinbarungen (opt-out-Vereinbarungen) kann man meines Wissens unabhängig vom Arbeitsvertrag kündigen:

Auszug aus dem Arbeitszeitgesetz: (http://bundesrecht.juris.de/arbzg/index.html#BJNR117100994BJNE001501308)


§ 7: Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen ,weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.


Hier ist noch etwas zu den Arbeitszeiten aus dem MB-VKA-Eckpunktepapier (http://www.marburger-bund.de/marburgerbund/bundesverband/unsere_themen/tarifpolitik/vka/MB-VKA_TV-Eckpunkte.pdf):



Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
.....

2. Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit beträgt ein Jahr.

IV. Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst

1. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II fällt, kann unter den Voraussetzungen einer

- Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,

- Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und

- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im
Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2
ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II abgeleistet wird.


2. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst der Stufe III fällt, kann unter den Voraussetzungen einer

- Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,

- Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und

- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im
Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2
ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 18 Stunden verlängert werden,
wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst der Stufe III abgeleistet wird.

In einer Betriebs-/Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit über
acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden unter den Voraussetzungen und im Rahmen des Satz 1 verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.

3. Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.


4. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach den Ziffern 1 und 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen.

Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich (!)
bis zu 58 Stunden betragen.

entepaula
11.10.2006, 12:34
Herzlichen Dank!
Ja klar, die wollen diese Regelung durchsetzen, damit sie nicht noch zusätzliche Ärzte einstellen müssen.
Vom Gesetz her ist es dann wohl so wie du schreibst, dass niemand benachteiligt werden darf, der dem nicht zustimmt. Aber der Alltag wird denke ich anders sein. In Zeiten von Mobbing etc. ist es denke ich nicht gut in ein Team zu kommen und als angeblich einziger diesen Vertrag nicht unterschrieben zu haben....man wird da irgendwie schon im Vorfeld mit einem enormen Druck konfrontiert.

anba
11.10.2006, 12:39
Vom Gesetz her ist es dann wohl so wie du schreibst, dass niemand benachteiligt werden darf, der dem nicht zustimmt. Aber der Alltag wird denke ich anders sein. Das befürchte ich auch. Mehr kann ich dazu aber nicht sagen, weil ich nicht an einem Krankenhaus arbeite. Vielleicht kommt ja hier in der Anonymität noch ein Gedankenaustausch mit anderen Betroffenen darüber zustande.
Viel Glück bei Deiner Entscheidung.

olaf
11.10.2006, 18:37
hallo ,

ich wollte nur darauf hinweisen das es mit dem neuen vka vertrag möglich ist bis zu 2 stufen höher einzusteigen.

also verhandeln lohnt !

bei mir war nur eine stufe mehr drin.....

bzgl. der arbeitszeiten weiß keiner was genaues oder doch ?

also wieviel stunden sind denn ab januar erlaubt lt. azg/vka+mb ?
wer sieht denn da durch ?

lg

anba
11.10.2006, 19:08
Alles über Arbeitszeiten an kommunalen KH laut MB-VKA-Eckpunktepapier steht hier: Link (http://www.marburger-bund.de/marburgerbund/bundesverband/unsere_themen/tarifpolitik/vka/MB-VKA_TV-Eckpunkte.pdf)


Laut Arbeitszeitgesetz (http://www.lfas.bayern.de/VORSCHRIFTEN/gesetze/A-Z/arbzg.htm) beträgt die maximale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden.
Wenn aber regelmäßig und in größerem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt, darf die durchschnittliche Wochenstundenzahl nach dem MB-VKA-Eckpunktepapier bis zu 58 Stunden betragen, aber nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben (opt-out).

Wenn ab dem 1.1.2007 die Übergangsregelung zum EuGH-Urteil wegfällt, darfst Du maximal 24 Stunden am Stück arbeiten, sofern diese 24 Stunden aus 8 Stunden Volldienst und zum Rest aus Bereitschaftsdienst bestehen. D. h., wenn Du nach acht Stunden Volldienst noch bis zum nächsten Morgen BD gemacht hast, musst Du ab dem 1.1.2007 morgens nachhause gehen.


@entepaula:

Hat der Chef Dir auch gesagt, welche Bereitschaftsdienststufen an seiner Klinik gemacht werden? Nach demMB-VKA-Papier dürfte es die Stufen I, II und III geben.
Belastung und Bezahlung dieser BD-Stufen kannst Du in dem Eckpunktepapier nachlesen.



2. Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich
der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Bereitschaftsdienststufe I (bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung) 60 v.H.

Bereitschaftsdienststufe II (über 25 bis 40 v. H. Arbeitsleistung) 75 v.H.

Bereitschaftsdienststufe III (über 40 bis 49 v. H. Arbeitsleistung) 90 v.H.

3. Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende
Entgelt je Stunde gezahlt:

EG I 22,30 Euro,
EG II 27,10 Euro,
EG III 30,00 Euro,
EG IV 32,00 Euro.

Im Tarifgebiet Ost beträgt der Bemessungssatz 95,5 v.H., ab dem 1. Juli 2007 97 v.H.
Der Arzt erhält neben dem Entgelt nach Satz 1 für die als Arbeitszeit errechnete Zeit
des Bereitschaftsdienstes an Feiertagen je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 25
v.H. des Stundenentgelts nach Satz 1.
Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.

entepaula
11.10.2006, 19:31
ich glaube er hat was von Stufe II oder III erzählt. Bin mich nicht mehr so sicher.
Da es mein erster Job ist, tue ich mir im Moment mit den ganzen Regelungen usw. noch ein wenig schwer.
Ganz viele lieben Dank nochmal für deine Mühe!

olaf
11.10.2006, 19:32
gibt es denn vereinbarungen wie die arbeitszeit während des bereitschaftsdienst bestimmt wird ?
wie wir denn ein mißbrauch verhindert voll arbeiten=dienst bezahlen ?
wo gibt es denn schon "stechuhren" ?
fragen über fragen.....

anba
11.10.2006, 19:35
fragen über fragen.....
Sehr berechtigte Fragen! Ich will Euch später noch etwas dazu schreiben.

entepaula
11.10.2006, 19:38
Weil aber nach dem Arbeitszeitgesetz nur eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden erlaubt ist, musst Du für mehr als 48 Wochenstunden mit Deinem Arbeitgeber eine individuelle "opt-out-Vereinbarung" treffen; d. h. Du musst dem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz ausdrücklich zustimmen.

Ansich verstehe ich was du damit meinst. Aber das Arbeitszeitgesetz ist ja eben wie der Name sagt, ein Gesetz. Aber wenn ich einwillige, gegen ein Gesetz zu verstoßen, macht man sich damit nicht strafbar?

anba
11.10.2006, 19:52
Aber wenn ich einwillige, gegen ein Gesetz zu verstoßen, macht man sich damit nicht strafbar?Das hatte ich wohl etwas ungeschickt ausgedrückt. Bin schließlich kein Jurist. (Edit: Ich habe diese Formulierung inzwischen entfernt.)

Keine Angst, das ist erlaubt, wenn während Deiner Arbeitszeit regelmäßig und in größerem Umgfang BD anfällt. Lies einfach mal das ganze Arbeitszeitgesetz.

Dann gilt diese Ausnahmeregelung:



Zitat von Arbeitszeitgesetz 7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen ,weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
Die "Erlaubnis" zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist dieser Abschnitt des MB-VKA-Eckpunktepapiers:



4. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst
fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach den
Ziffern 1 und 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus
auch ohne Ausgleich erfolgen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich
bis zu 58 Stunden betragen.

Bier
11.10.2006, 19:59
Wo wir schonmal dabei sind:

Steht irgendwo irgendwas über Überstundenvergütung?! Ein meiner Meinung nach ganz zentraler Punkt!

anba
11.10.2006, 20:16
Steht irgendwo irgendwas über Überstundenvergütung?! Ein meiner Meinung nach ganz zentraler Punkt!Keine Ahnung.Interessiert mich nicht. ich mache keine Überstunden.:-))

Aber schau mal im Eckpunktepapier nach.

anba
11.10.2006, 20:36
ich wollte nur darauf hinweisen das es mit dem neuen vka vertrag möglich ist bis zu 2 stufen höher einzusteigen.
also verhandeln lohnt !@entepaula:
Dazu musst Du Dich auf diesen Abstz aus dem MB-Eckpunktepapier berufen:


Vorweggewährung von Stufen
Zur regionalen Differenzierung, zur Personalgewinnung und zur Bindung qualifizierter Fachkräfte können im Einzelfall abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Verhandeln kann sich lohnen!

Bier
11.10.2006, 20:42
Keine Ahnung.Interessiert mich nicht. ich mache keine Überstunden.:-))

Aber schau mal im Eckpunktepapier nach.

Scherzkeks, ich hätte nicht gefragt, wenn ich es dort gefunden hätte. Und wenn man keine Ahnung hat, braucht man ja auch nicht zu antworten.

anba
11.10.2006, 21:16
Scherzkeks, ich hätte nicht gefragt, wenn ich es dort gefunden hätte. Und wenn man keine Ahnung hat, braucht man ja auch nicht zu antworten.Ich habe dort etwas gefunden. allerdings nicht in der pdf, sondern in den Erläuterungen dazu: Den Link (http://www.marburger-bund.de/marburgerbund/bundesverband/unsere_themen/tarifpolitik/vka/vka_30.php) habe ich in diesem Thread übrigens schon mehrmals gepostet. Selber Scherzkeks:-D

Zitat: MB:
Bezahlung der Überstunden
Überstunden werden mit dem Stundenentgelt der individuellen Stufe, maximal der Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe und dem Überstundenzuschlag von 15 Prozent des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe bezahlt. Das individuelle Stundenentgelt lässt sich wie folgt berechnen: Monatstabellenwert dividiert durch 173,92.

anba
11.10.2006, 21:19
gibt es denn vereinbarungen wie die arbeitszeit während des bereitschaftsdienst bestimmt wird ?
Das müsste IMHO bereits vor Vertragsabschluss geklärt sein. Im Vertrag müsste demnach stehen, dass auch BD gemacht werden soll und welcher BD-Stufe er zugeordnet werden soll. Ich würde jedenfalls vor Vertragsabschluss danach fragen.



wie wird denn ein mißbrauch verhindert voll arbeiten=dienst bezahlen ?
Ich würde auf ganz pingelige Dokumentation meiner Arbeitseinsätze während des BD achten und mich wehren, wenn ich mehr arbeiten müsste, als der vereinbarten BD-Stufe entspräche.
Ich denke, beim Durchsetzen der objektiven Arbeitszeiterfassung und dem Einhalten der vereinbarten Belastungsgrenzen während des BD wäre eine Zusammenarbeit mit den Kollegen sehr wichtig.



wo gibt es denn schon "stechuhren" ?
Ich würde vor dem Vertragsabschluss fragen, wie die objektive Arbeitszeiterfassung an diesem KH durchgeführt wird und mich dabei auf das MB-VKA-Eckpunktepapier berufen. Falls die noch keine elektronische oder sonstwie objektive Arbeitszeiterfassung für Ärzte eingeführt hätten, würde ich mich mit den Kollegen absprechen und darauf dringen, dass das möglichst bald gemacht wird.:-meinung



XII. Dokumentation geleisteter Arbeitsstunden
Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter
Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren.