searchgirl
07.02.2007, 13:09
Hallo erstmal (oder mal wieder),
ich beschäftige mich seit einiger Zeit mit den Zulassungsbestimmungen von Berlin und bin dabei auf ein Problem gestoßen, dass in mehreren Foren sehr kontrovers diskutiert wurde.
Angenommen ein Student (namens X) hat eine bestimmte Punktzahl und wird für das Auswahlgespräch nach Berlin eingeladen.
Nach dem Auswahlgespräch wird er aber nicht angenommen. Was nun?
Kann er sich zum SS nochmal für das AdH bewerben und hoffen das er eine Direktzulassung bekommt? Oder darf er dann nochmal an dem Auwahlgespräch im SS teilnehmen (was aber unwahrscheinlich ist)?
Ich habe mal im Internet nach der Hochschulverordnung von Berlin gesehen und da heißt es
(5) Am Auswahlverfahren nach Absatz 1 wird nicht beteiligt,
1. wer bereits für den beantragten Studiengang am Auswahlverfahren der Hochschule teilgenommen hat,
2. wer unter die Quoten nach § 8 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder Abs. 3 fällt.
(6) Wer bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach Absatz 1 Nr. 1 geladen worden war, aber aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an dem Gespräch teilnehmen konnte, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Auswahlverfahren der betreffenden Hochschule bestimmt.
lg searchgirl
ich beschäftige mich seit einiger Zeit mit den Zulassungsbestimmungen von Berlin und bin dabei auf ein Problem gestoßen, dass in mehreren Foren sehr kontrovers diskutiert wurde.
Angenommen ein Student (namens X) hat eine bestimmte Punktzahl und wird für das Auswahlgespräch nach Berlin eingeladen.
Nach dem Auswahlgespräch wird er aber nicht angenommen. Was nun?
Kann er sich zum SS nochmal für das AdH bewerben und hoffen das er eine Direktzulassung bekommt? Oder darf er dann nochmal an dem Auwahlgespräch im SS teilnehmen (was aber unwahrscheinlich ist)?
Ich habe mal im Internet nach der Hochschulverordnung von Berlin gesehen und da heißt es
(5) Am Auswahlverfahren nach Absatz 1 wird nicht beteiligt,
1. wer bereits für den beantragten Studiengang am Auswahlverfahren der Hochschule teilgenommen hat,
2. wer unter die Quoten nach § 8 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder Abs. 3 fällt.
(6) Wer bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach Absatz 1 Nr. 1 geladen worden war, aber aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an dem Gespräch teilnehmen konnte, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Auswahlverfahren der betreffenden Hochschule bestimmt.
lg searchgirl