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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Befugnisse und Rechte von Ärzten



Eva255
08.03.2007, 01:56
Hi!

Hier hab ich mal eine Frage, welche Befugnisse und Reche Ärzte in Bezug auf ihre Patienten haben.

"Unser" Krankenhaus liegt ja auf St. Pauli, nur ein paar Straßen von der Reeperbahn entfernt, dass da nicht nur nette alte Omis kommen, kann man sich da ja vorstellen.

Frage 1:
Angenommen, ein Opfer organisierter Kriminalität (z.B. Menschenhandel) oder familiärer Gewalt (Stichwort: Ehrenmord) wird (ernsthaft verletzt) ins Krankenhaus eingeliefert.
Klar, als erstes werden die Ärzte wohl die Polizei rufen.
Aber was können sie noch für die Patientin tun?
Dürfen sie z.B. Namen und/oder Diagnose auf der Krankenakte ändern?
Dürfen sie (vermeintlichen) Angehörigen den Kontakt verweigern?
Angenommen die junge Dame ist noch minderjährig: wer ist in diesem Fall für sie zuständig?

Frage 2:
Ein Arzt entdeckt bei einem Kind deutliche Spuren von Misshandlung (Abdruck von Gürtel bzw. Gürtelschnalle auf dem Rücken etc.).
Darf er das Kind unter dem Vorwand einer anderen Krankheit ins Krankenhaus einweisen, um eine akute Gefährdung zu verhindern?

Frage 3:
Es stellt sich heraus, dass sich ein Patient illegal in Deutschland aufhält.
Sind die Ärzte verpflichtet, das der Polizei zu melden?


Kann mir hier jemand weiterhelfen?

LG,
Eva

trina1081
08.03.2007, 07:21
zu 1 und 3: Ein Arzt ist nicht verpflichtet, die Polizei zu rufen. Er muss da die Gefahr für die Allgemeinheit abwägen. Er kann die Polizei holen, muss es aber nicht. Auch wenn dadurch Straftaten gedeckt werden.

zu 2: Er kann ja die Einweisungsdiagnose einfach in ICD-10 aufschreiben, dann können das die Eltern nicht erkennen, wie die wirkliche Einweisungsdiagnose lautet. Prinzipiell darf man einweisen zum Schutz des Kindes. Ich würde da aber vor allem das Jugendamt einschalten.

Ich hoffe, das hilft dir ein bisschen weiter

trina

Eva255
08.03.2007, 07:49
Ja, danke!


Zu Frage 1:

Angenommen eine junge Frau wurde nach einem Mordversuch (Stichwort: Ehrenmord) eingeliefert und bittet die Ärzte um Hilfe, weil ihre Familie immer noch nach ihr sucht. Kurze Zeit später taucht auch tatsächlich ein Junge auf, der seine große Schwester Yldiz Sahdan (oder wie sie auch immer heißt) sucht.

Wie kann der Arzt verhindern, dass die Angehörigen die junge Dame im Krankenhaus finden?
Er kann ja schlecht einen Aushang am schwarzen Brett für die übrigen Kollegen/Schichten machen, dass sie niemandem verraten sollen, dass eine Yldiz Sahdan bei ihnen im Krankenhaus liegt - oder doch?
Welche anderen Möglichkeiten gibt es?


Und beim Stichwort Menschenhandel:
Was macht ein Arzt z.B. mit einer jungen (evtl. minderjährigen), illegal eingeschleusten Russin, die zusammengeschlagen bei ihm im Krankenhaus liegt und bereit wäre, gegen ihre Peiniger auszusagen?
Nach der Entlassung einfach wieder auf die Straße setzen und so tun, als wäre nichts?
Ich weiß nicht, ob das wirklich jemand fertigbringt...
Polizei rufen?
(Wird sie dann nicht sofort als kriminelle Ausländerin abgeschoben? Oder gibt es da Sonderregelungen?)
Welche Vereinigungen gibt es da noch, die - legal - helfen könnten?


LG,
Eva

vlsime
08.03.2007, 07:53
Hallo!

Was Du ansprichst, berührt letztendlich die Abwägung "ärztliche Schweigepflicht" vs. "Schutz anderer Rechtsgüter".
Grundsätzlich ist die ärztliche Schweigepflicht eine sehr wichtige Sache, da ein Patient sich zu jedem Zeitpunkt darauf verlassen muß, daß sein Arzt nur zu seinem Wohl handelt und keine Informationen an andere weitergibt; wenn ein Patient das Gefühl hat, daß er dem Arzt nicht vertrauen kann, wird er sich in manchen Situationen wohl gegen die Behandlung entscheiden und lieber keinen Arzt aufsuchen, was nicht immer gut ist.


Frage 1:
Angenommen, ein Opfer organisierter Kriminalität (z.B. Menschenhandel) oder familiärer Gewalt (Stichwort: Ehrenmord) wird (ernsthaft verletzt) ins Krankenhaus eingeliefert.
Klar, als erstes werden die Ärzte wohl die Polizei rufen.

Nicht unbedingt. Falls die Polizei bereits im Spiel war, hat sich der Polizeiruf erübrigt; falls die Patientin selbständig ins Krankenhaus gekommen ist, ohne vorher Kontakt mit Polizei und Rettungsdienst Kontakt gehabt zu haben, so wäre es eine grobe Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, ohne Wissen oder ger gegen den Willen der Patientin die Polizei zu rufen. Dies kann legitim sein, wenn dadurch z.B. ein konkretes weiteres Verbrechen verhindert werden kann, aber "einfach so" geht's nicht. Vielmehr sollte man als Arzt versuchen, die Patientin zu überzeugen, von sich aus Anzeige zu erstatten bzw. die Polizei verständigen zu lassen, und auf jeden Fall muß man der Patientin das Gefühl geben, daß ihre Behandlung unabhängig davon geschieht, wie sie sich entscheidet.



Aber was können sie noch für die Patientin tun?

Sie vernünftig behandeln und ihr zeigen, daß ihr im Krankenhaus nichts passieren kann, sowie dafür sorgen, daß das stimmt! Weiterhin kann es sinnvoll sein, in einem vertrauensvollen Gespräch - wie oben angeeutet - über die Frage "Anzeige erstatten - ja oder nein?" zu reden.



Dürfen sie z.B. Namen und/oder Diagnose auf der Krankenakte ändern?

Warum sollte so etwas geschehen? Niemand hat das Recht, einfach so die Krankenakte einzusehen; sollte es irgendwann, z.B. in einem Gerichtsverfahren, aber doch relevant werden, was darin steht, dann profitiert die Patientin nur dann davon, wenn wahrheitsgemäß dokumentiert ist, wann man welche Befunde bei ihr festgestellt hat. Man würde ihr sogar schaden, wenn die Akte irgendwie den Anschein erweckt, frisiert zu sein. Unabhängig vom konkreten Fall wäre aus außerdem ein Verstoß gegen ärztliche Berufspflichen, die Dokumentation derart zu manipulieren.



Dürfen sie (vermeintlichen) Angehörigen den Kontakt verweigern?

Ja. Kontakt zur Patientin und Informationen über ihren Zustand sollte es für irgendwelche anderen (egal ob Freunde, Familie usw.) eigentlich nur mit dem (mutmaßlichen) Einverständnis der Patientin geben, und wenn z.B. der "Besuch" der Patientin nach Einschätzung des Arztes nicht schadet.



Angenommen die junge Dame ist noch minderjährig: wer ist in diesem Fall für sie zuständig?
An sich sind immer die Eltern / Erziehungsberechtigten "zuständig" für minderjährige Patienten, d.h. insbesondere, daß sie über Aufenthaltsort und medizinische Behandlung entscheiden können. Sollten keine Eltern oder nachweislichen Erziehungsberechtigten da sein, sollte der Arzt immer zum maximalen Wohl seines Patienten handeln. Sollten die Eltern offensichtlich zum Schaden der Patientin entscheiden, womöglich aus niederen Beweggründen, kann in einem Schnellverfahren der minderjährige Patient vorläufig unter Betreuung des Jugendamtes gestellt werden, so daß die Eltern sich nicht mehr einmischen können. Dies ist ein schwerer Eingriff in die "Familie" als Institution und setzt voraus, daß die Entscheidung der Eltern in ihren Konsequenzen das Kind akut bedrohen würde.



Frage 2:
Ein Arzt entdeckt bei einem Kind deutliche Spuren von Misshandlung (Abdruck von Gürtel bzw. Gürtelschnalle auf dem Rücken etc.).
Darf er das Kind unter dem Vorwand einer anderen Krankheit ins Krankenhaus einweisen, um eine akute Gefährdung zu verhindern?

Wenn der Arzt hat, daß eine akute Gefahr besteht, daß dem Kind weiterer Schaden zugefügt wird, ist jedes Mittel recht, um es zu schützen. Dies sollte aber nach Möglichkeit so diplomatisch geschehen, daß es nicht zum offenen Konflikt mit den Eltern kommt. Eine Möglichkeit ist, den Zustand des Kindes dramatischer darzustellen, als er wirklich ist, um das Kind z.B. im Krankenhaus behalten zu können, bis die Jugendamt/Polizei informiert sind und ggf. weitere Entscheidungen getroffen haben.



Frage 3:
Es stellt sich heraus, dass sich ein Patient illegal in Deutschland aufhält.
Sind die Ärzte verpflichtet, das der Polizei zu melden?

Nein, im Gegenteil. Ein Arzt sollte niemals zum Schaden seines Patienten handeln. In diesem Fall kann kein weiteres Verbrechen verhindert werden, der Patient ist ja schon illegal nach Deutschland eingereist, also gibt es keinen Grund, die ärztliche Schweigepflicht zu brechen. Weiterhin hätte eine Meldung an die Polizei nur die Folge, daß bestimmte Personenkreise ihr Vertrauen in die Ärzteschaft in Praxen und Krankenhäusern verlieren und auch bei bedrohlichen Erkrankungen nicht mehr zum Arzt gehen. Als Arzt ist man aber in erster Linie dem Wohl der Patienten verpflichtet, und dann erst dem Recht.

Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben.

Grüße

Kackbratze
08.03.2007, 08:02
Der Arzt darf das Kind einweisen, auch mit einer anderen Diagnose, muss aber dann auch parallel das Krankenhaus darüber informieren.
Meist sind Mißhandlungszeichen so schwerwiegend, dass eine Einweisung gerechtfertigt ist. (spätestens zum Ausschluss einer Hirnblutung, ein wahrer Klassiker....)(oder halt die ICD-10 Verschlüsselung).

Doctöse
08.03.2007, 08:07
Zur Kindesmisshandlung:
Es gibt da in einigen Städten auch ein Modell, daß es ein Codewort für diesen Fall gibt, welches der Niedergelassene auf den Einweisungsschein schreibt. Die Kliniken wissen dann auch direkt Bescheid. Klar geht die ICD-10-Diagnose auch, wobei es da schon Nachfragen seitens der Eltern gegeben hat, was den T74.1 bedeutet...
Insofern ist die Lösung mit dem Codewort zu einer xbeliebigen Diagnose gar nicht so schlecht (das Wort wird natürlich nicht in den Medien verbreitet, gell).

Eva255
08.03.2007, 08:30
@doctöse
Ist das Codewort in jedem Krankenhaus gleich? Oder hat jedes Krankenhaus seinen eigenen Code?

LG,
Eva

Doctöse
08.03.2007, 08:45
Das Modell gibts nur in einigen Städten. Die haben alle ihr eigenes Programm und Codewort. Das wird auch gewechselt, falls es irgendwann die Runde macht. Habe mal eine Reportage dazu gesehen. Natürlich haben die ihr Codewort nicht verraten ;-)

Moorhühnchen
08.03.2007, 09:13
Was Du ansprichst, berührt letztendlich die Abwägung "ärztliche Schweigepflicht" vs. "Schutz anderer Rechtsgüter".
Bei uns in der Vorlesung ging es zwar in erster Linie um das Thema Kindesmißhandlung, aber vielleicht hilft Dir ja das hier trotzdem weiter (sorry, hab jetzt nicht alles gelesen...)

Nach § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) kann die Schweigepflicht zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes gebrochen werden. Unter Strafe gestellt ist lediglich die unbefugte Offenbarung (§ 203 StGB), wobei das Kindeswohl, als zu schützendes Rechtsgut nach intensivem Gespräch mit den Eltern, sicherlich eine Offenbarung rechtfertigt (Rechtsgüterabwägung)

Kackbratze
08.03.2007, 10:16
ls zu schützendes Rechtsgut nach intensivem Gespräch mit den Eltern, sicherlich eine Offenbarung rechtfertigt (Rechtsgüterabwägung)

Und genau da liegt ja der Hase im Pfeffer, weil ja viele "Mißhandlungseltern" Ärzte-hopping machen und vorallem NICHT offen über ihre Probleme und die Mißhandlung reden.
Ausserdem muss die Mißhandlung ja noch bewiesen werden, ansonsten steht man als Arzt wegen Rufmords und übler Nachrede vor Gericht, wenn nicht eindeutige Beweise vorliegen.
Und alte Frakturen kann man nicht in der Kinderarztpraxis diagnostizieren, dafür braucht man eine Klinik mit Röntgengerät...

Eva255
09.03.2007, 02:38
Röntgengerät haben wir. (Ist drei Straßen neben der Reeperbahn vielleicht auch ganz sinnvoll).

Die Situation sieht folgendermaßen aus:
Die Kinder hatten eigentlich nur ihren Opa, der auf sie aufpassen sollte, ins Krankenhaus begleitet, nachdem der einen kleinen Unfall hatte.
Einer der Ärzte hat dort dann mehr durch Zufall festgestellt, dass dem Jungen etwas weh tut (hat Probleme beim Sitzen, richtet sich sofort wieder gerade auf, wenn er sich unbewusst anlehnt), bei der Untersuchung hat er dann die - eindeutigen - blauen Flecken und Blutergüsse gesehen. Als er die Schwester untersucht, stellt er gleiche Symptome fest.
Die Eltern der Kinder sind bereits informiert:
Die Mutter wirkt eingeschüchtert und kriegt den Mund nicht auf, außerdem ist sie im Gesicht auffällig stark geschminkt, eine Narbe an der Stirn konnte sie trotzdem nicht ganz verstecken.
Der Vater nimmt den Mund ziemlich voll, droht die ganze Zeit, etc und will seine Kinder sofort mitnehmen, es ist zu befürchten, dass er die Kinder sofort wieder misshandelt, wenn sie das Krankenhaus verlassen haben.

Kann der Arzt die Kinder in diesem Fall mit einer falschen Diagnose einweisen?


@doctöse

Wie kann so ein Programm im Einzelnen aussehen? (Warum sollte die Hansaklinik nicht auch so ein Modellprojekt gestartet haben? Schließlich vertritt sie auch sonst öfter sehr fortschrittliche Methoden!)
Ist so ein Codewort der Name von irgendeiner anderen passenden Krankheit? Ein Phantasiewort? Eine Zahlenkombination?


LG,
Eva

Scienceman
16.03.2007, 21:12
Ich find diesen Thread sehr interessant, also was die Thematik an sich angeht. Natürlich sind das echt schreckliche Szenarien, die z.B. von EVA dargelegt werden. Ich hab da auch eine kleine Frage: Werden eigentlich die Rechte des Ärztes ausführlich während des Studiums erläutert oder muss man sich das irgendwie selbst aneignen (z.B. durch Lesen von sämtlichen GB)?

Gruß
Firezz

Eva255
28.08.2007, 01:00
...so - ich kram' den hier mal wieder raus...

Noch mal der Fall mit den Misshandlungen.

Angenommen, die Kids sind jetzt also eingewiesen. Die Mutter ist damit einverstanden, will sich auch darum kümmern, dass die zwei nach ihrer Entlassung zur Oma kommen.

Der Vater will seine Familie aber wieder mitnehmen und probt den Aufstand.

Was können Ärzte/Pfleger/Schwestern in dem Fall tun?

- Den Mann einfach rausschmeißen?
- Mit Polizei drohen?
- ...?

Was wäre in diesem Fall (wir befinden uns immer noch in der Notaufnahme) am wahrscheinlichsten?

LG,
Eva255

Tombow
28.08.2007, 22:14
Frage 1:
Angenommen, ein Opfer organisierter Kriminalität (z.B. Menschenhandel) oder familiärer Gewalt (Stichwort: Ehrenmord) wird (ernsthaft verletzt) ins Krankenhaus eingeliefert.
Klar, als erstes werden die Ärzte wohl die Polizei rufen.
Verpflichtet mitnichten. Hier handelt es sich um eine Rechtsgüterkollision. Wahrt man das Gesetzt oder handelt man zum Wohl des Patienten. Allgemein wird das Wohl des Patienten als höherwertiges Rechtsgut angesehen (Ausnahme: drohender Tötungsdelikt).



Dürfen sie z.B. Namen und/oder Diagnose auf der Krankenakte ändern?
Nein. Wäre Urkundenfälschung.


Dürfen sie (vermeintlichen) Angehörigen den Kontakt verweigern?
Ja. In solchen Fällen darf eine Auskunftsspere verhängt werden. ZB bei einer mißhandelten Ehefrau, die in der Psychiatrie aufgenommen wird. Da hat der Ehemann nix zu bestellen.


Angenommen die junge Dame ist noch minderjährig: wer ist in diesem Fall für sie zuständig?
Bei deutschen Staatsangehörigen das Jugendamt. Bei staatenlosen/Ausländern (egal ob legal oder illegal) gäbe es eine Kompetenzenüberschneidung mit dem Ordnungsamt. DAs müssen dann die Paragraphenreiter unter sich klären.


Ein Arzt entdeckt bei einem Kind deutliche Spuren von Misshandlung (Abdruck von Gürtel bzw. Gürtelschnalle auf dem Rücken etc.).
Rechtsgüterkollision. Ärztliche Schweigepflicht vs. Wohl des Kindes. Kommt auf dem Richter und das Jugendamt an, die sich nachher mit der Sache befassen.


Darf er das Kind unter dem Vorwand einer anderen Krankheit ins Krankenhaus einweisen, um eine akute Gefährdung zu verhindern?
Ja. Solange sich das ganze (auch über 10 Ecken herum) medizinisch begründen läßt. Das Problem wäre hier eher, dem anderen Haus die Verlegung zu verkaufen.


Es stellt sich heraus, dass sich ein Patient illegal in Deutschland aufhält. Sind die Ärzte verpflichtet, das der Polizei zu melden?
Mitnichten. Ärztliche Schweigepflicht. Bestenfalls Rechtsgüterkollision. Kommt auf dem zuständigen Sachbearbeiter/Richter, bei dem die Sache landet. Und natürlich auf dem Ausländer. Bei jemandem, der vielleicht "nur" schwarz arbeitet und kein Unfug anrichtet, wird man vielleicht Ärger bekommen, aber davonkommen. Ist es aber einer, der hier krumme Dinge dreht (organisierte Kriminalität, Terrorismus oder einfache Gastrolen ausländischer Autoklauer/Taschendiebe).....dann kann's für den Arzt brenzlig werden. Käme darauf auch auf die Schwerer der verübten/beabsichtigten Verbrechen an. Bei einen einfachen Taschendieb, der übers Wochenende mal nach DE gekommen ist, könnte man als Arzt mit einem blauen Auge davonkommen. Ist da Mafia, Camora, Ndrangeta oder Al-Quaeda, Hamas und Co. im Spiel, dann sähe die Sache ganz anders aus, falls der Arzt davon Wissen gehabt hat.

Tombow
28.08.2007, 22:19
Der Vater will seine Familie aber wieder mitnehmen und probt den Aufstand.

Was können Ärzte/Pfleger/Schwestern in dem Fall tun?

1. Deeskalation (wenn's denn überhaupt möglich ist)
2. Hauseigenen Sicherheitsdienst rufen
3. Polizei

(der Reihe nach)

Wird der Mann schwer ausfällig oder macht er sich irgendwie strafbar, dann sofort die Polizei. Kein Wenn und Aber. Solange natürlich die Polizei nicht vom Sicherheitsdienst schon alarmiert wurde.

Eva255
29.08.2007, 03:13
Zitat:
Zitat von Eva255
Es stellt sich heraus, dass sich ein Patient illegal in Deutschland aufhält. Sind die Ärzte verpflichtet, das der Polizei zu melden?


Mitnichten. Ärztliche Schweigepflicht. Bestenfalls Rechtsgüterkollision. Kommt auf dem zuständigen Sachbearbeiter/Richter, bei dem die Sache landet. Und natürlich auf dem Ausländer. Bei jemandem, der vielleicht "nur" schwarz arbeitet und kein Unfug anrichtet, wird man vielleicht Ärger bekommen, aber davonkommen. Ist es aber einer, der hier krumme Dinge dreht (organisierte Kriminalität, Terrorismus oder einfache Gastrolen ausländischer Autoklauer/Taschendiebe).....dann kann's für den Arzt brenzlig werden. Käme darauf auch auf die Schwerer der verübten/beabsichtigten Verbrechen an. Bei einen einfachen Taschendieb, der übers Wochenende mal nach DE gekommen ist, könnte man als Arzt mit einem blauen Auge davonkommen. Ist da Mafia, Camora, Ndrangeta oder Al-Quaeda, Hamas und Co. im Spiel, dann sähe die Sache ganz anders aus, falls der Arzt davon Wissen gehabt hat.


In diesem Fall geht es um Kinderhandel:

Der Patient, 10 Jahre alt, und sein Bruder (12 Jahre) sind illegal nach Deutschland geschleust und mit Schlägen und Drohungen zum Taschendiebstahl gezwungen worden.
(Leider ist diese Art von Kriminalität ein traurig aktuelles Problem in größeren Städten.)
Die Frage ist hier ja auch, wer in diesem Fall der Täter ist: die Kinder - die sich ja in dem Alter wohl nicht gut wehren können - oder der Mann, der sie aus dem Ausland geholt und zur Kriminalität gezwungen hat?
Und was kann man als Arzt tun, um den Kindern nachhaltig zu helfen?

LG,
Eva