PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : !!!INITIATIVE GEGEN UNBEZAHLTES PJ !!!!



Seiten : 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 [27] 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

astrophys
30.04.2007, 10:52
Ich bin kein Jurist, aber hier ein Zitat aus Wikipedia:

"Die Studienzeit beträgt in der Regel neun Semester und wird mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen. Im darauffolgenden zweijährigen Referendariat erwirbt der angehende Jurist die zur Ausübung seines Berufes notwendige praktische Erfahrung."

Christoph_A
30.04.2007, 11:03
Und schließt anschließend sein Studium mit der Absolvierung des zweiten Staatsexamens ab, so, wie es mein bester Kumpel im Herbst auch gemacht hat.
Erst informieren, dann schmieren :-dafür

astrophys
30.04.2007, 11:09
??? Bitte lesen:

"Die Studienzeit beträgt in der Regel neun Semester und wird mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen.

Wenn das falsch ist, liegt der Fehler bei Wikipedia und nicht bei mir.

Denüse
30.04.2007, 11:12
*klugscheiß*

Naja, ich will mal sagen... Wenn es extra ERSTES Staatsexamen genannt wird, dann wird es da wohl auch noch ein zweites geben, oder? ;-) :-))

Na gut, ich verschwind lieber wieder... *weiterstillmitles* :-lesen

astrophys
30.04.2007, 11:17
Dann halt noch ein paar Auszüge aus Wikipedia:

"Die offizielle universitäre Ausbildung wird mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung (erstes Staatsexamen, kleines Staatsexamen, Referendarexamen) abgeschlossen."

" Der Status eines Rechtsreferendars ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Letztlich ist der Referendar beim jeweiligen Bundesland angestellt..."

Christoph_A
30.04.2007, 11:26
Das ist ja alles schön und gut, löst aber das Grundproblem nicht-nämlich, daß ein Jurastudium erst mit dem 2. Staatsexamen beendet ist und Du, bis zum Ende Deines Studiums de jure noch Student bist.
Glaub mir halt auch mal was, Mann. Daß Du als Referendar bei einem Bundesland angestellt bist, ändert doch nix an der Tatsache, daß Dein Studium noch nicht abgeschlossen ist, sondern nur der theroretische Teil.
Und, um die Brücke wieder zu schlagen, genau das ist bei einem PJ auch der Fall.

astrophys
30.04.2007, 11:41
Hast du irgendwelche Quellen, dass man zwingend sein Studium mit dem zweiten Stex abschliessen muss, und dass man während des Referendariats noch Student ist?

Für mich hört sich das nämlich ganz anders an.

Hier aus der Uni Bonn:

"Absolventen, die erfolgreich die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt haben, können im Dekanat die Verleihung des Titels "Diplom-Jurist" beantragen. "

Ergo: Studium beendet, kein Student mehr.

Christoph_A
30.04.2007, 11:58
Der Diplomjurist ist meines Wissens nach ziemlich neu und erlaubt keine anwaltliche Tätigkeit und ist, zumal es ihn aber auch nicht in allen Bundesländern gibt, wohl auch von untergeordnetem Rang.
Wer ein "kompletter" Jurist mit der Erlaubnis einer anwaltlichen Volltätigkeit sein will, muß das zweite Examen absolviert haben. Und bis zum zweiten Examen bist Du an Deiner Uni eingeschrieben=Student.
Wenn Du genauere Informationen zum Jurastudium haben willst, dann frag bitte einen Juristen oder geh in deren Foren.
Jedenfalls entspricht das Referendariat faktisch dem PJ, die Studenten haben ebenso wie die PJler Weiterbildungsunterricht und sind gewissen Stationen über einen bestimmten Zeitraum zugeteilt

Referendar
30.04.2007, 12:35
http://www.fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberlandesgericht/juristenausbildung-staatspruefungen/referendariat/einstellung/start.html



Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg

Allgemeines
Einstellungen
Eckpunkte der Aufnahmeverordnung
Ablauf des Vorbereitungsdienstes



I. Allgemeines

Bewerbungen sind zu richten an:
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Personalstelle für Referendare
Dammtorwall 13
20354 Hamburg

Bewerbungsunterlagen können nachfolgend herunter geladen werden, während der Sprechzeiten persönlich abgeholt oder unter obiger Anschrift schriftlich angefordert werden gegen Übersendung eines mit € 1,44 frankierten Din A4-Rückumschlages.
Ein Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst kann erst nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung gestellt werden.

II. Einstellungen
Einstellungen erfolgen alle zwei Monate zum Monatsanfang, beginnend mit dem Februar eines jeden Jahres. Insgesamt stehen zur Zeit 700 Referendarstellen zur Verfügung.
Es gilt die Verordnung zur Regelung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst vom 27.1.2004 (AufnahmeVO).
Die zu den letzten Einstellungsterminen für die Einstellung über die gewichtete Bewerbungsliste erforderliche niedrigste Gesamtpunktzahl (mit Bonuspunkten) ist aus der folgenden Übersicht ersichtlich:

Einstellungstermin

Niedrigste Gesamtpunktzahl (mit Bonuspunkten)

Oktober 2005 11,70 Punkte
Dezember 2005 10,21 Punkte
Februar 2006 9,49 Punkte
April 2006 9,80 Punkte
Juni 2006 9,60 Punkte
August 2006 10,20 Punkte
Oktober 2006 10,43 Punkte
Dezember 2006 10,08 Punkte
Februar 2007 10,27 Punkte
April 2007 9,88 Punkte


Um sich einen Überblick über den eigenen Rang im Bewerberfeld zu verschaffen, können Bewerber Einblick in die Bewerbungslisten nehmen.

Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Sie erhalten eine Unterhaltsbeihilfe von € 850,00 monatlich. Weitere Leistungen werden nicht gewährt.
Erhalten Referendare ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für eine andere Tätigkeit, so wird auf Bruttobasis das € 500 übersteigende Entgelt zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, § 3 UnterhaltsbeihilfeVO.



III. Eckpunkte der Aufnahmeverordnung

Die Aufnahme erfolgt in der Reihenfolge der Punktzahl in der gewichteten Bewerbungsliste (§ 5). Die Grundpunktzahl bildet dabei die im ersten Examen erreichte Punktzahl.

Bei Bewerbern, die die Endnote "ausreichend" haben, bildet die Punktzahl 6,49 die Grundpunktzahl.

Diese Punktzahl erhöht sich um jeweils einen Punkt bei
Erfüllung des Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienstes bzw. Ableistung des sozialen oder ökologischen Jahres,
Schwerbehinderung, wenn die erste Prüfung in Hamburg abgelegt wurde,
familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Kind, wenn die erste Prüfung in Hamburg abgelegt wurde,
Ablegung der ersten Prüfung in Hamburg,
je sechs Monaten Wartezeit.
Alle Bewerber sind verpflichtet, jeweils im Laufe des Monats Januar und des Monats Juli eines Jahres unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, ob sie ihre Bewerbung aufrechterhalten wollen (§ 3 Abs. 5). Unterbleibt diese Mitteilung, werden sie aus dem Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.
Ein angebotener Ausbildungsplatz kann nur einmal abgelehnt werden. Bei erneuter Nichtannahme eines Ausbildungsplatzes erfolgt der Ausschluss aus dem Aufnahmeverfahren (§ 3 Abs. 4).
Eine Zurückstellung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt auf Antrag, der insgesamt zwei Mal wiederholt werden kann. Die Gesamtdauer der Rückstellung soll 36 Monate nicht überschreiten (§ 3 Abs. 6). Während der Dauer der Rückstellung entfällt die Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 5.


Sämtliche Anträge und Unterlagen müssen in der erforderlichen Form (§ 3 Abs. 2 Satz 2) zwei Monate vor dem Einstellungstermin eingegangen sein, zu dem sie berücksichtigt werden sollen (§§ 3 Abs. 3 und 6, 5 Abs. 4, 8 Abs. 2).
IV. Ablauf des Vorbereitungsdienstes
1. Rechtsgrundlagen
Bundesrechtliche Vorgaben finden sich in §§ 5 ff. DRiG. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Organisation, Inhalt und Ablauf des Vorbereitungsdienstes sowie der zweiten Staatsprüfung für Juristen sind für Hamburg in dem Hamburgischen Juristenausbildungsgesetz, der Verfügung zu Ablauf und Inhalt des Vorbereitungsdienstes sowie in der Länderübereinkunft über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein geregelt (abrufbar über die Serviceseite des Gemeinsamen Prüfungsamtes).




2. Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst dauert insgesamt 24 Monate.
Im einzelnen sind in Hamburg folgende Stationen abzuleisten:
3 Monate bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen,
3 Monate bei einem Amts- oder Landgericht in Zivilsachen,
3 Monate bei einer Verwaltungsbehörde,
9 Monate bei einem Rechtsanwalt,
6 Monate in 2 Wahlstationen á 3 Monaten.
Die Reihenfolge der Stationen ist nur für die ersten beiden Stationen und die Wahlstation II, die vom 22. bis zum 24. Ausbildungsmonat stattfindet, nicht abänderbar.
Parallel zur Strafstation, Zivilstation, Verwaltungsstation und Rechtsanwaltsstation müssen begleitende Arbeitsgemeinschaften besucht werden. Außerdem ist an einer Wahlpflichtarbeitsgemeinschaft teilzunehmen.

Referendar
30.04.2007, 12:47
Und bis zum zweiten Examen bist Du an Deiner Uni eingeschrieben=Student.nnnneeeeeeiiiiiiinnnn :-wand:-wand:-wand

Da jobt man oder ist ALG-II-Empfänger.


Man bewirbt sich bei einem Bundesland um eine Referendarsstelle. Aus der Note des Universitäts-Abschlussexamens und evtl. sonstigen Kriterien (ähnlich wie bei der ZVS ;-) )wird eine Punktzahl errechnet, nach der man einen bestimmten Platz in der Warteliste bekommt.

Das dürfte Euch bekannt vorkommen. :-))

Wenn man eine Referendariatsstelle bekommen hat, ist man kein Student einer Uni, sondern Angestellter (früher Beamter auf Widerruf) eines bestimmten Bundeslandes mit zugewiesenen Dienststellen (z. B. dem Gericht, an dem man beschäftigt ist).


.

Christoph_A
30.04.2007, 12:52
Aber vor dem zweiten Stex kein Volljurist, also De facto auch nicht fertig, oder nicht, Herr Lehrer?
Also vom Status her entsprechend einem PJ, der ja auch mit seinem Examen den Theórieteil beendet hat.
Was spricht also dagegen, den PJ auf ähnliche Weise zu bezahlen und ihn an das Krankenhaus (= bei Unikliniken den Staat ) anzubinden und seine Ausbildung, die ja ein ähnliches Curriculum wie das Referendariat enthält, auch ähnlich zu entlohnen.

astrophys
30.04.2007, 12:55
Na also, sag ich doch.

Jetzt können wir uns wieder der Frage zuwenden, wie man dann mit dem PJ verfährt bzw. wie das mit der Bezahlung aussieht.

@Christoph_A: zu spät gelesen. Da die PJler noch Studenten sind, gibts da doch Probleme, auf jeden Fall mit der Krankenversicherung.

Referendar
30.04.2007, 13:10
Wenn man die Bedingungen des Referendariats analog auf Mediziner übertrüge, könnte das so aussehen:

Der Mediziner macht nach dem 10. Semester an seiner Uni ein Abschlussexamen (würde Eurem früheren 2. Stex entsprechen) und bewirbt sich dann bei einem bestimmten Bundesland um eine Medizinerreferendariatsstelle:
.

Die Einstellung erfolgt in der Reihenfolge der Punktzahl in der gewichteten Bewerbungsliste.

Die Grundpunktzahl bildet dabei die im Staatsexamen [= euer früheres 2. Stex!) erreichte Punktzahl.

Bei Bewerbern, die die Endnote "ausreichend" haben, bildet die Punktzahl 6,49 die Grundpunktzahl.

Diese Punktzahl erhöht sich um jeweils einen Punkt bei

*Erfüllung des Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienstes bzw. Ableistung des sozialen oder ökologischen Jahres,

*Schwerbehinderung

*familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Kind

*je sechs Monaten Wartezeit.


Beispiele für benötigte Mindespunktzahl zur Einstellung als Rechtsreferendar in HH:


Oktober 2005 .....11,70 Punkte
Dezember 2005.. 10,21 Punkte
Februar 2006 ........9,49 Punkte
April 2006............ 9,80 Punkte
Juni 2006............. 9,60 Punkte
August 2006....... 10,20 Punkte
Oktober 2006...... 10,43 Punkte
Dezember 2006.... 10,08 Punkte
Februar 2007....... 10,27 Punkte
April 2007............ 9,88 Punkte

Referendar
30.04.2007, 13:19
Aber vor dem zweiten Stex kein Volljurist Nur wer als Rechtsanwalt, Notar, Richter oder Staatsanwalt arbeiten will, muss das Referendariat gemacht und bestanden haben. Für alle anderen Tätigkeiten reicht der Dipl.-Jur.


Auf Mediziner übertragen hieße das:
Nicht jeder Mediziner muss Arzt sein.
Nur wer klinisch arbeiten (ärztlich tätig sein) will, , braucht die Approbation. Für alle anderen Tätigkeiten (Forschung, Medien, Marketing, Verwaltung....) würde ein Dipl.-Med. ausreichen.

Das Gleiche gilt für Leute mit Lehramtsstudium. Nur wer in einer Schule arbeiten will, muss das Referendariat gemacht und bestanden haben. Für andere Tätigkeiten reicht das Uni-Staatsexamen.

Christoph_A
30.04.2007, 13:41
Na, wunderbar, da haben wir Hübschen doch nen Konsens gefunden-soll noch einer sagen, daß das unproduktiv ist, was hier abläuft.
Wenn solche Rahmenbedingungen auch für Ärzte geschaffen würden-und das ist machbar-dann wär ich dafür. Vielleicht nicht 2 Jahre, da ja bei uns das Studium schon etwas länger ist, aber das alte PJ auch von der Logistik her auf diese Stufe stellen, das könnte doch der gesuchte Kompromiss sein, oder?

astrophys
30.04.2007, 13:50
Das wär doch im Hinblick auf die anderen Staatsexamina gerecht: 10 Semester Studium, 18 Monate PJ.

Allerdings müsste dann so einiges umgekrempelt werden, z.B. - again - die Einführung einer Benotung des PJ.

Referendar
30.04.2007, 13:52
Na, wunderbar, da haben wir Hübschen doch nen Konsens gefunden-soll noch einer sagen, daß das unproduktiv ist, was hier abläuft.
Wenn solche Rahmenbedingungen auch für Ärzte geschaffen würden-und das ist machbar-dann wär ich dafür.

Was meist Du mit Kompromiss?

Das hier?:


Nicht jeder Mediziner muss Arzt sein.
Nur wer klinisch arbeiten (ärztlich tätig sein) will, , braucht die Approbation. Für alle anderen Tätigkeiten (Forschung, Medien, Marketing, Verwaltung....) würde ein Dipl.-Med. ausreichen.Das hieße:

5 Jahre Medizinstudium, dann Uni-Examen mit einem Diplom-Abschluss, danach für die, die die Approbation brauchen/anstreben, 18 Monate praktische Ausbildung ("Medizinerreferendariat") an einem Krankenhaus, schließlich mündliche Prüfung analog dem ehemaligen 3. Stex.

Christoph_A
30.04.2007, 13:56
Das PJ selbst müsste nicht benotet werden, das Referendariat wird ja auch nicht per se benotet, sondern erst im 2. juristischen Staatsexamen.
Ich würde die Zeitdauer auch bei 12 Monaten belassen, da ein Tertial Innere, ein Tertial Chirurgie und ein Tertial Wahlfach m.E. ausreichend sind.
Geklärt werden müsste auch der Versicherungsstatus in dieser Zeit und die Höhe der Entlohnung.
Die Punkte für abgeleisteten Dienst, Kind oder gerade Wartezeit würd ich weglassen, da diese die eigentliche Studienleistung verschleiern.

astrophys
30.04.2007, 14:34
Ich bin mir jetzt nicht sicher, aber müssen z.B. Lehramtsreferendare nicht regelmässig beaufsichtigten Unterricht geben, der dann anschliessend benotet wird?

Referendar
30.04.2007, 14:43
Geklärt werden müsste auch der Versicherungsstatus in dieser Zeit und die Höhe der Entlohnung. Der Versicherungsstatus entspricht dem anderer Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder eines Beamten auf Widerruf.

Bei Referendaren, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis angestellt sind, geht von der Brutto-Unterhaltsbeihilfe im Prinzip das Gleiche ab wie bei jedem anderen Arbeitnehmer: Lohnsteuer, ggfls. Kirchensteuer, Soli, Sozialabgaben. Diese Referendare sind Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse.

Bei Referendaren, die als Beamte auf Widerruf eingestellt sind, gehen von den Bruttobezügen Lohnsteuer, ggfls.Kirchensteuer und Soli weg. Sie müssen sich in einer privaten Krankenversicherung versichern. Die PKV-Prämien bezahlen sie von ihren Netto-Bezügen.

Alle anderen Versicherungen (Berufshaftpflicht, Unfall,....) bezahlen Referendare genau so wie jeder andere Arbeitnehmer.

Die Brutto-'Gehälter' von Rechtsreferendaren liegen laut dieser Quelle (http://www.rechtsreferendariat.de/rechtsreferendariat_unterhaltsbeihilfe.html) (allerdings schon von 2005) zwischen 850 Euro/Monat (Hamburg und Saarland) und 1052 Euro7Monat (NRW, Nds.).

Die Netto-'Gehälter' liegen bei Stkl.1 zwischen 674 und 811 Euro.