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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was tun, wenn auf Kaufzusage nichts geschieht?



annekii
05.04.2007, 19:11
Hallo!

Ich habe im Flohmarkt einige Bücher angeboten und auch Kaufzusagen bekommen. Bis auf einen Käufer war das auch alles problemlos. Die Adresse habe ich auch bekommen, aber nie kam Geld bei mir an. Auf eine PN kommt keine Antwort, gelesen wurde sie aber.
Ab wann kann man die Bücher wieder weiter anbieten?

LG
Annekii

flok
05.04.2007, 19:56
um es ganz korrekt zu machen sollte man am besten nochmal eine frist von 7 tagen setzen und danach den rücktritt vom kaufvertrag mailen.

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__323.html

Dr. Cox M.D.
20.07.2007, 08:12
Gläubiger ist derjenige der das Geld bezahlt......

horsedoc
20.07.2007, 08:18
Gläubiger ist derjenige der das Geld bezahlt......
ne, das ist der, der Geld zu bekommen hat

Dr. Cox M.D.
20.07.2007, 12:31
Dies ist ein allgemeiner Irrtum!

Bei gegenseitigen Verträgen wird der die Sache oä schuldet als Schuldner bezeichnet.

Der der das Geld schuldet Gläubiger.

Im Gesetz steht, dass der Schuldner eine Leistung......

Die Gegenleistung der Gläubigers ist Geld

Eselsbrücke:

Geld Gegenleistung Gläubiger

Sache Schuldner

Schimmelschaf
20.07.2007, 14:11
In dem Gesetztesauszug steht aber auch Schuldner für denjenigen, der etwas schuldet (logisch) und eigentlich sollte das dort drin richtig sein. Wo kämen wir sonst hin?

Edit: Wikipedia sagt auch, dass der Gläubiger derjenige ist, der die Schulden eintreibt.

Dr. Cox M.D.
20.07.2007, 23:47
In dem Gesetztesauszug steht aber auch Schuldner für denjenigen, der etwas schuldet (logisch) und eigentlich sollte das dort drin richtig sein. Wo kämen wir sonst hin?

Edit: Wikipedia sagt auch, dass der Gläubiger derjenige ist, der die Schulden eintreibt.

Du hast ein Verständnisproblem.

Die Leistung (das steht auch im Zusammenhang mit dem Schuldner drin) ist beim zB Kaufvertrag die Sache die verkauft bzw. übergeben wird.

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.


Die GEGENleistung welche durch den Gläubiger getätigt wird, ist der Kaufpreis.

trina1081
21.07.2007, 08:01
Und was macht dann eine Schuldnerberatung??

Berät die die armen Leute, die nicht wissen, wohin sie ihre Sachen schicken sollen???

Ich glaube DU hast da was mächtig falsch verstanden

Dr. Cox M.D.
21.07.2007, 08:17
Schon mal was vom Unterschied zwischen juristischen FACHtermini und deren zT fehlerhafte umgangssprachliche Anwendung gehört?

A kauft bei B ein Auto für 5000 €.

B schuldet die Sache (das Auto) als Leistung.
A schuldet den Kaufpreis als Gegenleistung.

Damit man sowohl Leistung und Gegenleistung, als auch die beiden Parteien im Gesetzestext unterscheiden kann, verwendet man diese von mir og. Bezeichnungen.

Das habe ich in zig juristischen Seminaren gelernt. Lernt man übrigens als erstes im Rahmen von gegenseitigen Verträgen.

PS: Der Hinweis mit der Schuldnerberatung ist übrigens der klassische Fallstrick und Beweis der fehlerhaften Anwendung von juristischem Kauderwelsch.

So ne Beispiele wird es in der Medizin wahrscheinlich auch zu Hauf geben.

:-))

flok
21.07.2007, 14:16
Gläubiger ist derjenige der das Geld bezahlt......

Nein:

...Derjenige Vertragspartner, der die jeweilige Leistung erbringen muß, wird als Schuldner, und derjenige Vertragspartner, der die Leistung verlangen kann, als Gläubiger bezeichnet. Aus einem Kaufvertrag kann der Käufer vom Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB die Lieferung (Übergabe und Übereignung) der Kaufsache verlangen; der Käufer ist also Gläubiger und der Verkäufer Schuldner des Lieferungsanspruchs. Der Verkäufer kann im Gegenzug nach § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises fordern; er ist also Gläubiger und der Käufer Schuldner des Kaufpreisanspruchs...

http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/stoeber/stoeber_vermat/ss07_ue_buergerliches_recht_wiwis/leitlinien15_16

Jede Partei ist also Gläubiger (Verkäufer Geld, Käufer Sache) als auch Schuldner (Verkäufer Sache, Käufer Geld) einer Leistung. Darauf bezieht sich wahrscheinlich auch der angegebene Merkspruch (finde den übrigens mit Google nicht).

stoertebecker
06.04.2009, 15:40
...kann niemals nur eine Woche sein. Zehn Tage oder zwei Wochen wären besser! Denn dann ist die Verhältnismäßigkeit auf jeden Fall auch gegeben und kann gar nicht bestritten werden.

LG

Coxy-Baby
08.11.2010, 15:55
...der Fred ist seit 1,5 Jahren tod und am verwesen... also Psstt.

Kyutrexx
01.03.2011, 14:00
Nachdem Coxy-Baby still und heimlich nochmal daran erinnert, dass der Thread zu alt ist, um ihn hochzuholen ;) ...

Hier eine Klarstellung:
Wenn ein Käufer nicht reagiert, ist eine angemessene Frist zu setzen.

Angemessenheit, wie so immer in der Rechtswissenschaft, ist jedoch Frage der Auslegung.
In Zeiten des Internets und sofern man berücksichtigt, dass der bisherige Kontakt mit dem jeweiligen Käufer jeweils zu Antworten innerhalb von einem Tag geführt haben, kann eine Woche eine angemessene Frist sein.

Ist der Käufer jedoch jemand, der so oder so nur alle 3 bis 4 Tage seine Mails überprüft (merkt man ja an der Antwortzeit bis zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung), ist eine Frist von 2 Wochen angemessen.

Mit 2 Wochen ist man nach dem Gesetzgeber im Regelfalle auch auf der sicheren Seite.
Das ist übrigens auch auch die reguläre Fristsetzung im klassischen Kaufvertragsrecht (sofern es sich um Alltagsgeschäfte handelt, was den Kauf und Verkauf von Büchern wie im vorliegenden Falle einschließt).
Danach kann man vom Vertrag zurücktreten.

Eine kleine Ergänzung:
Die in Frage kommende Vorschrift ist nicht zwingend der § 323 BGB (aber eine saubere Anspruchsgrundlage), ebenso wurde hier mit dem Begriff Leistung um sich geworfen.
Juristisch ist eine Leistung eine "bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens".
Die Position des Gläubigers und des Schuldners kann daher wechseln - je nachdem, wer seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat.
Der § 323 BGB bezieht sich nämlich nicht nur auf die Zahlung des Kaufpreises und die Übergabe des Sache.
Leistungserfüllungspflichten umfassen weit mehr nur das.

Moodi2
24.12.2012, 16:46
Da ich auf meinen ersten Beitrag keine Antwort bekommen habe (in einem anderen Trhead) Wie funktioniert das hier mit dem Flohmarkt eigentlich?

Muriel
24.12.2012, 22:08
Du willst was verkaufen, erstellst einen Beitrag mit dem Angebot dazu im Biete-Form (bitte mit aussagekräftigem Titel) und dann treten Interessenten mit Dir am besten durch PN in Kontakt, so dass Ihr dann die Formalien klären könnt.

Moodi2
27.12.2012, 08:33
Ok.. Hätte ich mir auch eigentlich denken können. :) Aber trotzdem viel Dank für die Erklärung. Hätte ja sein können, dass das ganze komplizierter ist oder so.