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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 4, Gruppe A, Frage 38



SinSee
27.08.2002, 13:56
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nimmt die Untersuchungen irgendein Arzt vor (sowohl Einstellungs- als auch Nachsorgeuntersuchung), die dann dem Arbeitgeber vorgelegt werden müssen (s. Jugendarbeitsschutzgesetz, §5 (meine ich))...

MEDI-LEARN
27.08.2002, 14:13
LAut Scheckliste Arbeitsmedizin ist die einzige AUSNAHME die Untersuchungen nach dem Arbeitszeitgesetz!

Nessi2k
27.08.2002, 14:15
Hey bei den Arbeitmedizinern gibt es Schecks :-))

Nichts für ungut, weiter mit der guten Arbeit !!!

PS, steht denn sowas im Jugendschutzgesetz, mir war auch so, als hätte ich da mal was gehört ?!?

27.08.2002, 14:19
Kann ich nur bestätigen. In der Dualen Reihe OK heißt es: Bescheinigungen über diese (Jugendarbeitsschutz) Untersuchungen, die von jedem Arzt durchgeführt werden dürfen, müssen dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

27.08.2002, 14:47
Hi!
ich hab in der Famulatur bei einem niedergelassenen Arzt genu so eine Untersuchung nach dem Jugendarbeitschutzgesetz durchgeführt. Diese können von jedem Arzt ohne spezielle Weiterbildung durchgeführt werden. Also ist Lösung "Jugendschutz" richtig!

27.08.2002, 14:58
Laut Dualer Reihe "Ökologisches Stoffgebiet" S.107 :
"Vom Gesetz wird eine ärztliche Erstuntersuchung jedes Jugendlichen verlangt....Bescheinigungen über diese Untersuchung, die von jedem Arzt durchgeführt werden dürfen, müssen dem Arbeitgeber vorgelegt werden."

Bin also auch der Meinung, dass Lösung A auch auf jeden Fall richtig ist.

Poxsellis
27.08.2002, 15:00
Nun lasst es doch bei dem Arbeitszeitgesetz, wenn es stimmt. Habs auch genommen, und auf den einen oder anderen Punkt wirds bei euch ja sicher nicht ankommen, oder?

27.08.2002, 18:41
Ich glaube, da ist einfach ein Fehler in der Checkliste Arbeitsmedizin. Schaut doch bitte einfach mal in den Gesetzestext. Die Untersuchungen nach Arbeitszeitgesetz betreffen nur Nachtarbeiter. Es heißt dort in §6, daß sich die Beschäftigten "ARBEITSMEDIZINISCH" untersuchen lassen können, wenn dies bei eigenen BETRIEBSÄRZTEN oder überbetrieblichen BETRIEBSÄRZTEN nicht möglich ist. Das setzt doch wohl die in Frage A38 angesprochenen Qualifikationen voraus.

Im Jugenarbeitschutzgesetz ist lediglich von approbierten Ärzten die Rede !!! Hier brauchen nur die Jugendlichen einen Untersuchungsberechtigungsschein, der Arzt aber keine Qualifikation !!!

Poxsellis
27.08.2002, 19:42
Original geschrieben von Unregistered
Ich glaube, da ist einfach ein Fehler in der Checkliste Arbeitsmedizin. Schaut doch bitte einfach mal in den Gesetzestext. Die Untersuchungen nach Arbeitszeitgesetz betreffen nur Nachtarbeiter. Es heißt dort in §6, daß sich die Beschäftigten "ARBEITSMEDIZINISCH" untersuchen lassen können, wenn dies bei eigenen BETRIEBSÄRZTEN oder überbetrieblichen BETRIEBSÄRZTEN nicht möglich ist. Das setzt doch wohl die in Frage A38 angesprochenen Qualifikationen voraus.

Im Jugenarbeitschutzgesetz ist lediglich von approbierten Ärzten die Rede !!! Hier brauchen nur die Jugendlichen einen Untersuchungsberechtigungsschein, der Arzt aber keine Qualifikation !!!


Aufhören!!! Das gibts net, braucht ihr den einen Punkt so dringend? Man geh feiern, anstatt Dir hier über Popans den Kopf zu zerbrechen ;) *kopfschüttel*


/cyas

28.08.2002, 10:20
ich bin für A! macht was!

Medistar
16.09.2002, 13:51
Original geschrieben von MEDI-LEARN
LAut Scheckliste Arbeitsmedizin ist die einzige AUSNAHME die Untersuchungen nach dem Arbeitszeitgesetz!

Liebes Medi-Learn Team,

endlich hat das IMPP bestätigt, was eigentlich klar ist, wenn man in den Gesetzestext schaut: Jugendarbeitsschutzgesetz.

Also, bitte nicht falsch verstehen....finde Eure schnellen Auswertungen klasse, aber wenn mehrere Leute feststellen dass Eure Lösung falsch ist, dann überprüft sie doch gleich....

:-))