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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : mit 1,6 promille am steuer - konsequenzen für approbation?



facialis
28.10.2007, 10:45
hallo,
ein guter freund von mir is medizinstudent und ist gestern mit 1,6 promille beim fahren erwischt worden.
ist man dann vorbestraft? hat das womöglich konsequenzen für seinen ärztlichen werdegang?

mezzomixi
28.10.2007, 11:01
Ich fürchte nein.

Hier kann man nachlesen was alles ins Führungszeugnis aufgenommen wird und an wen das weitergegeben werden darf.
http://bundesrecht.juris.de/bzrg/BJNR002430971.html#BJNR002430971BJNG000501306

little_lunatic
28.10.2007, 13:58
wenn man sowas macht ist man auf alle fälle strotzeblöd :-meinung

horsedoc
28.10.2007, 14:02
wenn man sowas macht ist man auf alle fälle strotzeblöd :-meinung
Da kann ich nur zustimmen...

Meridion
28.10.2007, 14:20
Nee, hat keine Auswirkungen in der Regel.

Trotzdem, ziemlich dämliche Aktion...

Gersig
28.10.2007, 14:44
"Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille beginnt nach ständiger Rechtsprechung der Bereich der absoluten Fahruntauglichkeit. Wer als Kraftfahrer so viel oder sogar noch mehr Alkohol im Blut hat, gilt allein deswegen und ohne dass der Beweis des Gegenteils möglich wäre, als unfähig, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder - wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) strafbar." (siehe hier (http://www.a-connect.de/strasse.php))

§ 316
Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Aber so wie ich das sehe, erfolgt bei Verurteilung sehr wohl ein Eintrag ins Führungszeugnis, siehe hier (http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Strafregister.html)

Xylamon
28.10.2007, 16:00
Wäre ja auch sehr zu wünschen... 1.6 Promille, das ist kein Versehen.

Fino
28.10.2007, 17:08
Mein Mitleid hielte sich jedenfalls in allerengsten Grenzen, wenn das Probleme mit der Approbation gaebe. Einen weiteren Kommentar unterlasse ich hier, weil die Moderatoren ihn sonst loeschen muessten

Autolyse
28.10.2007, 17:38
[...]
Aber so wie ich das sehe, erfolgt bei Verurteilung sehr wohl ein Eintrag ins Führungszeugnis, siehe hier (http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Strafregister.html)
Das ist viel zu pauschal und damit nicht zutreffend. Was im Einzelnen aufzunehmen ist normiert § 32 BZRG. Da bei Ersttätern regelmäßig auf eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen erkannt wird bleibt die Verurteilung für das Führungszeugnis ohne Belang, also immer locker durch die Hose atmen.

sylvahh77
28.10.2007, 17:41
Jedenfalls, wer einmal verbeamtet ist kann seinen Beamtenstatus nur verlieren wenn er eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr bekommt. Vielleicht kann man sich daran orientieren?

test
28.10.2007, 17:41
"Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille beginnt nach ständiger Rechtsprechung der Bereich der absoluten Fahruntauglichkeit. Wer als Kraftfahrer so viel oder sogar noch mehr Alkohol im Blut hat, gilt allein deswegen und ohne dass der Beweis des Gegenteils möglich wäre, als unfähig, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder - wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) strafbar." (siehe hier (http://www.a-connect.de/strasse.php))

§ 316
Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Aber so wie ich das sehe, erfolgt bei Verurteilung sehr wohl ein Eintrag ins Führungszeugnis, siehe hier (http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Strafregister.html)

Es kommt noch darauf an, ob und zu was er verurteilt wird. Sollte das Strafmaß unter 90 Tagessätzen liegen, wird es nicht im Führungszeugnis erscheinen, da es keine Straftat nach § 174-180 oder 182 ist, zusätzlich darf er keine anderen Einträge haben.

test
28.10.2007, 17:45
Jedenfalls, wer einmal verbeamtet ist kann seinen Beamtenstatus nur verlieren wenn er eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr bekommt. Vielleicht kann man sich daran orientieren?

Nö wie bereits erwähnt sollte man sich da an dem §32 BZRG orientieren, da steht alles genau drin.

sylvahh77
28.10.2007, 17:58
In dem Par. 32 BZRG gehts ums Eintragen.

Die wichtigere Frage ist wie die Eintragungen bewertet werden. Und da kann man sich als Beamter sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr leisten.

NeuroChirurg
05.11.2007, 14:50
Ich find Leute die am Steuer drinken sowieso das allerletzte.

Und genauso solche Leute reißen dann Unschuldige Verkehrsteilnehmer
mit ins Unglück, also für so etwas habe ich null Verständnis :-(