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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was passiert beim dritten nicht-bestandenen Versuch



dornier
01.11.2007, 09:28
Hallo,
was passiert beim dritten nicht-bestandenen Versuch? Gibt es die Möglichkeit, da0ß man sowas wie ein Härtefallantrag stellt?

drlooser
01.11.2007, 17:12
Warum bist du denn bloss am 3. Tag hin gegangen :-nix Da kannste nix machen, hoechstens noch per Rechtsanwalt.
Viel Glueck

Skalpella
01.11.2007, 17:27
edit: OK, ich habs falsch verstanden...

Mimsz
01.11.2007, 18:17
Je nach dem, wie die Versuche gewertet werden, ist das unterschiedlich. Ich gaube, bei uns wäre zum Beispiel in der Vorklinik der Biochemischein erst dann drei mal nicht bestanden, wenn man drei mal das ganze Praktikum mit allen Klausurversuchen nicht bestanden hat*glaub*
Du musst Dich also erkundigen, ob die drei Folgeklausuren als drei Versuche zählen. Eigentlich müsste vor dem Letztversuch ein Beratungsgespräch stehen....
nicht so einfach :-nix

Threadverwirrung :-)) ?!?!???

Um was gehts denn konkret, dornier? Deine persönlichen Infos/Daten sind zu spärlich und führen hier wohl für Verwirrung? :-nix
So kann man sein Helfersyndrom nicht richtig ausleben! :-))

Moorhühnchen
01.11.2007, 18:26
So, wie ich dorniers Angaben im Profil deute und seine letzten Beiträge hier, hat dornier das Hammerexamen zum dritten Mal nicht bestanden und sucht nun jemanden, der mehr weiß.... :-nix
Ich habe mich leider noch nicht damit beschäftigt....

Mimsz
01.11.2007, 18:46
So, wie ich dorniers Angaben im Profil deute und seine letzten Beiträge hier, hat dornier das Hammerexamen zum dritten Mal nicht bestanden und sucht nun jemanden, der mehr weiß.... :-nix
Ich habe mich leider noch nicht damit beschäftigt....

Mir geht es auch so wie Moorhühnchen. Zudem hatte ich das Glück nie in so eine missliche Lage zu geraten...
Aber, lieber dornier, geh doch mal auf die Examens-FAQ-Seiten. Und unter Rechtsmittelbelehrung-Recht, vielleicht wirst du hier fündig! :-notify

Das mit dem " am 3. Tag nicht mehr hingehen und ein amtsärztliches Atest einholen" ist passee... :-nix

Anyway: toi, toi, toi das was Positives für dich raus kommt! :-winky

Studmed1
01.11.2007, 19:39
... dann bist du wohl leider in Deutschalnd nicht mehr zum Studium der Humanmeidzin zugelassen... Bleibt nur das Ausland oder umsatteln (Pharmazie, Zahnmed. o.ä.)
... oder natürlich hoffen, dass die Bestehensgrenze bei deiner erreichten Punktzahl liegt... Dafür drücke ich dir persönlich die Daumen...

Pyreen
01.11.2007, 20:29
Hi,

falls der threadersteller durch das Staatsexamen 3 mal durchgefallen ist, darf er niemals als Arzt in der BRD tätig werden. Selbst wenn er im Ausland erfolgreich Medizin studiert, darf er in der BRD diesen Beruf niemals ausüben.

Wie gesagt, dies gilt für 3 Staatsexamina, bei denen jeweils eine Note von 5 oder 6 erreicht wurde.

Prüfungsrücktritte o.Ä., bei denen keine Note ermittelt werden kann (die Prüfung also als nicht abgelegt gilt), zählen per definitionem nicht dazu.

morgoth
01.11.2007, 23:16
Puh :-nix

Ulle
01.11.2007, 23:29
Hi,

falls der threadersteller durch das Staatsexamen 3 mal durchgefallen ist, darf er niemals als Arzt in der BRD tätig werden. Selbst wenn er im Ausland erfolgreich Medizin studiert, darf er in der BRD diesen Beruf niemals ausüben.

Wie gesagt, dies gilt für 3 Staatsexamina, bei denen jeweils eine Note von 5 oder 6 erreicht wurde.

Prüfungsrücktritte o.Ä., bei denen keine Note ermittelt werden kann (die Prüfung also als nicht abgelegt gilt), zählen per definitionem nicht dazu.Sicher? Ich stell mir das ziemlich schwierig vor, wenn jemand im EU-Ausland seine Approbation bekommt und dann hier nicht arbeiten dürfen soll.

Pyreen
02.11.2007, 01:23
Hi,


Sicher? Ich stell mir das ziemlich schwierig vor, wenn jemand im EU-Ausland seine Approbation bekommt und dann hier nicht arbeiten dürfen soll.

ich bin mir ziemlich sicher; hier im Wortlaut ein Auszug der entsprechenden Stelle der ÄAppO ( §23, Abs. 1-4 ):

"1. Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder 3 oder nach § 14b der Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des Antragstellers, der keine endgültig nicht bestandene ärztliche Prüfung nach dieser Verordnung vorausgegangen sein darf, in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen.
2. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
3. Die zuständige Stelle des Landes kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.
4. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, Befähigungsnachweise vorlegen, die nach der Bundesärzteordnung den Ausbildungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes gleichgestellt sind, können weitere Nachweise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur verlangt werden, soweit die Bundesärzteordnung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern."

Somit wäre die Approbation nach Deutschem Recht, und damit die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, dem Unglückseligen zu verweigern.

Allerdings halte ich es ebenfalls für sehr fragwürdig, ob dies EU-Rechtskonform ist.


Edit: Natürlich darf jeder, der im EU-Ausland ein abgeschlossenes Medizinstudium vorweisen kann, in der BRD als Arzt arbeiten, aber eben nur, wenn dieser jemand nicht endgültig die ärztliche Prüfung nach bundesdeutschem Recht nicht bestanden hat.

Tombow
02.11.2007, 01:38
Allerdings halte ich es ebenfalls für sehr fragwürdig, ob dies EU-Rechtskonform ist.
Ich auch. Einige EU-Staaten haben kein Analog zu der deutschen Regelung (3 Versuche=endgültig nicht bestanden). Wenn die deutsche Regelung EU-rechtskonform ist, dann dürfte man mit dreimal nicht bestandener Prüfung nirgends in der EU mehr als Arzt tätig sein. Glaube kaum, daß das EU-rechtskonform ist. Würde mich auch nicht wundern, wenn diese Regelung in absehbarer Zeit vor dem europäischen Gerichtshof landet.

Pyreen
02.11.2007, 01:48
Würde mich auch nicht wundern, wenn diese Regelung in absehbarer Zeit vor dem europäischen Gerichtshof landet.

glaube ich auch; da ja in §23 Abs. 4 der ÄAppO expressis verbis die Bundesärzteordnung erwähnt wird, habe ich die entsprechende Stelle derselben mal rausgesucht (es folgt §3 Satz 5 (?) der BÄO):

"Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. 3Bei ärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. 5Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) anzupassen. 6Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 23 der Richtlinie 93/16/EWG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
7. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde."

Essenz dieses Geschwurbels scheint neben der Erwähnung von "Hintertürchen" wie Sondervertragsregelungen mit Nachbarstaaten für grenznah Niedergelassene sowie meldepflichtige, zeitlich begrenzte ärztliche Tätigkeit u.A.m. zu sein, daß die Formulierung der ÄAppO bestätigt wird;
falls jemand die Energie (und die pekuniären Mittel...) hat, vor dem EU-Gerichtshof zu klagen, dürfte das wirklich interessant werden.