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sylvahh77
01.12.2007, 13:01
Alleycat:
Klar, kann man als Approbierter alles Mögliche, aber eben ohne wirksame Grundlage.

Um als apperobierter Arzt ohne angestellt zu sein ärztlich tätig zu werden muss man sich zumindest als Privatarzt niederlassen. Dazu braucht man geeignete Praxisräume und vorgedruckte Formulare und man muss seine Niederlassung bei der Ärztekammer anmelden.

Peter_1
01.12.2007, 13:29
Nochmal: klar darf man als approbierter Arzt alle möglichen Atteste ausstellen, die Frage ist nur werden sie anerkannt! Als approbierter Arzt kann ich z.B. Krankschreibungen auf irgendeinem Zettel ausfülle, eine Pflicht zur Anerrkennung seitens des Arbeitgebers (bei g.Kassenpatienten) besteht aber nicht, daraus folgt: GKV Patienten kann de dacto nur der Kassenarzt krankschreiben und das hat aber überhaupt nix mit irgendwelchen Abrechnungsmodalitäten zu tun! Klar werden Schulbescheinigungen, Atteste für Approbationen usw. in der Regel auch von einem Nicht-Facharzt anerkannt (Stichwort: Kleinkram!). Anders verhält es sich z.B. mit einem Attest zur Frühberentung! Privatrezepte kann jeder Approbierte ausstellen. Mit anderen Worten attestieren kann und darf man vieles, ob es anerkannt wird ist die zweite Frage und mit Abrechnungsdingen hat das überhaupt nix zu tun.

sylvahh77
01.12.2007, 13:43
Nochmal: klar darf man als approbierter Arzt alle möglichen Atteste ausstellen, die Frage ist nur werden sie anerkannt! Als approbierter Arzt kann ich z.B. Krankschreibungen auf irgendeinem Zettel ausfülle,....

Privatrezepte kann jeder Approbierte ausstellen.


Das glaube ich nicht.
Du brauchst mindestens die Niederlassung als Privatarzt mit Praxisräumen. Im Umherziehen, ohne feste Praxis, darf man den ärztlichen Beruf nicht ausüben. Wenigstens nicht in Deutschland.

Vomex H
01.12.2007, 14:08
Das glaube ich nicht.
Du brauchst mindestens die Niederlassung als Privatarzt mit Praxisräumen. Im Umherziehen, ohne feste Praxis, darf man den ärztlichen Beruf nicht ausüben. Wenigstens nicht in Deutschland.Aha, wenn man keine Praxisräume hat, dann übt man den ärztlichen Beruf im Umherziehen aus? Solange man einen festen Wohnsitz hat ist alles ok.

So schwer ist es doch nicht:
Gelber Schein, Kassenrezept -> Kassenarzt
Privatrezept -> Jeder Approbierte

Bei Bescheinigungen hängt es davon ab, wer diese Anfordert. Für BG-Geschichten muss man D-Arzt-Zulassung haben, bei Rentengeschichten wird man evtl gleich zum MDK geschickt.

sylvahh77
01.12.2007, 14:26
Solange man einen festen Wohnsitz hat ist alles ok.

Mag sein dass es in den Bundesländern unterschiedlich ist.

Soweit ich es kenne reicht ein fester Wohnsitz nicht aus.

Es müssen Räume sein die vom Bauamt als Praxisräume zugelassen sind. Man braucht ein Praxisschild nach bestimmten Mindestvoraussetzungen.
Und man muss seine Praxis bei der Ärztekammer anmelden, die Approbation alleine reicht nicht.

sylvahh77
01.12.2007, 14:35
Schau mal da:

http://www.aekwl.de/fileadmin/rechtsabteilung/doc/prvae_ndrl.pdf

Zitat aus obigem Link:

Für den, der außerhalb von Krankenhäusern
bzw. konzessionierten Privatkliniken ambulante ärztliche
Leistungen anbieten will, ist die Niederlassung zwingend
vorgeschrieben (§ 29 Abs. 2 Heilberufsgesetz
NRW und § 17 Berufsordnung). Dies gilt auch für den
rein privatärztlich tätigen Arzt.

Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild mit den
dafür zulässigen Angaben kenntlich zu machen (vgl. §
17 i. V. m. § 27 Berufsord nung). Die für die Gestaltung
des Praxisschildes bestehenden Grundsätze gelten für
Briefbögen, Rezeptvordrucke, Stempel, Telefon -
bucheintragungen etc. gleichermaßen. Anläßlich der
Niederlassung sind Zeitungsanzeigen erlaubt.
Weitergehende Hinweise enthält die gesonderte
Informationsbroschüre „Arzt-Werbung-Öffentlichkeit“.

Die Räumlichkeiten müssen baurechtlich zum Betrei -
ben einer Praxis „gewidmet“ sein. Vergessen Sie
deshalb nicht die vorherige Kontaktaufnahme zur
örtlichen Bauverwaltung. Bezüglich der Ausstattung
sind die Vorgaben z. B. der „Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ vor allem
dann zu beachten, wenn Mitarbeiter/-innen beschäftigt
werden. In den „Unfallverhütungsvorschriften VBG
103“ ist u. a. geregelt, dass den Beschäftigten
gesonderte für Patienten nicht zugängliche Toiletten zur
Verfügung stehen müssen.

Evil
01.12.2007, 14:50
Weder ein Attest noch eine Bescheinigung gelten als ambulante ärztliche Leistungen, denn damit sind Behandlungen gemeint. Aber das ist jetzt Haarspalterei ;-)

Es bleibt dabei: bescheinigen/attestieren darfst Du als approbierter Arzt alles Mögliche, als Krankenscheine werden aber idR nur die "Gelben" anerkannt, und die bekommst Du nur mit Kassenzulassung.

@ alley: Unhöflichkeit hilft Dir nicht, wenn Du mal falsch liegst ;-)

alley_cat75
01.12.2007, 15:18
Ich habe schon mehrfach Verwandten und Freunden Privatrezepte ausgestellt, die alle problemlos vom Apotheker akzeptiert wurden. Wenn der Apotheker Zweifel hat, dann kann er bei der Ärztekammer anrufen und fragen, ob ein Arzt mit dem Namen gemeldet ist.

Na, alles klar. Niedliche Geschichte. Wenn ich einer Freundin in HH ein Privatrezept ausstelle, telefoniert sich der Apotheker dort ganz sicher nicht die Finger wund, um herauszufinden, ob ICH als Ausstellende nun tatsächlich bei irgendeiner Kammer gemeldet bin. Was rezeptierst Du denn so? Die Pille? MCP-Tropfen? Da würde ich mir als Apotheker auch nicht die Mühe machen, zu diskutieren, sondern das Zeug einfach über den Tresen wandern lassen. Bei vielen anderen Medikamenten wird es dann aber doch schwierig; kannst Du mir glauben. Und genauso läuft das auch mit Attesten und Krankschreibungen. Die kannst Du nicht als Privatmensch - trotz Approbation - einfach so ausstellen. Das ist Unfug.

alley_cat75
01.12.2007, 15:21
Es bleibt dabei: bescheinigen/attestieren darfst Du als approbierter Arzt alles Mögliche, als Krankenscheine werden aber idR nur die "Gelben" ... @ alley: Unhöflichkeit hilft Dir nicht, wenn Du mal falsch liegst.

Ich liege aber nicht falsch. :-D Und besten Dank, dass Du meine Aussage hier bereits in mehreren Variationen wiedergegeben und damit bestätigt hast. :-dance

sylvahh77
01.12.2007, 16:02
Was man nur mit der Approbation allein darf, ist ein Privatrezept für sich selbst ausstellen und dann das Medikament selbst in der Apotheke kaufen.

Im Prinzip ist die private Niederlassung recht einfach. Man braucht die geeigneten Räume und muss es nur bei der Ärztekammer anzeigen, nicht genehmigen lassen.
Soweit ich weiss muss man dann aber höhere Beiträge an die Ärztekammer zahlen.

Für Ärzte ohne direkten Patientenkontakt gibt es eine Erleichterung, diese brauchen nicht unbedingt ein Praxisschild.

Vomex H
01.12.2007, 16:18
alley und sylvahh, extra für Euch:

http://www.aerztekammer-bw.de/20/merkblaetter/privatrezept.pdf (http://www.aerztekammer-bw.de/20/merkblaetter/privatrezept.pdf)


Aber nicht jede ärztliche Tätigkeit löst diese Niederlassungspflicht aus. Aus der systematischen
Gesamtschau der Berufsausübungs- und Niederlassungsregeln in der Berufsordnung
folgt, dass nur eine auf Dauer gerichtete oder umfangreichere Behandlungstätigkeit
den Arzt an die Niederlassung bindet. Ein nur gelegentliches Tätigwerden
in geringem Umfang ist berufsrechtlich hingegen nicht an eine Niederlassung gebunden.
Für einen angestellten Arzt ist es daher berufsrechtlich zulässig, nur gelegentlich
und/oder in geringem Umfang Privatrezepte auszustellen. Stellt er aber regelmäßig
oder in größerem Umfang Rezepte aus, so hat er sich förmlich in einer Praxis niederzulassen.

sylvahh77
01.12.2007, 16:28
Danke Vomex, sehr interessant, das scheint dann jede Ärztekammer anders zu sehen.

Ich finde es gut wenn man zusammen etwas ergründet, muss ja nicht jeder gleich Recht haben.

Nur so ganz in Ordnung finde ich es nicht, wenn jede Kammer die Vorschriften unterschiedlich auslegt.

In Hamburg gilt offensichtlich auch die Niederlassungspflicht, man kann jedoch nach Absatz 3 eine Ausnahme beantragen:

http://www.aerztekammer-hamburg.de/berufsrecht/Berufsordnung.pdf

Zitat aus der Hamburger Berufsordnung


§ 17
Niederlassung und Ausübung der Praxis
(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.
(2) Dem Arzt ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Der Arzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeiten zu treffen.
(3) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist berufsrechtswidrig.
Zum Zwecke der aufsuchenden medizinischen Gesundheitsversorgung kann die Ärztekammer auf Antrag des Arztes von der Verpflichtung nach Absatz 1 Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.
(4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Der Arzt hat auf seinem Praxisschild:
- die (Fach-)Arztbezeichnung,
- den Namen,
- die Sprechzeiten sowie
- ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 a
anzugeben.
Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.

test
01.12.2007, 16:56
Also ich hab mein ganzes Leben lang meine Medikamente von einem NICHT-Kassenarzt NICHT-Niedergelassenen privat rezeptiert bekommen und niemals ein Problem gehabt, weder es zu bekommen noch es erstattet zu bekommen von der PKV.
Und das war nicht nur MCP und Ibu 800 ;-)

tonexxx
02.12.2007, 00:19
Hach, jedes Mal eine wahre Freude Medizinern beim rumjuristen zuzuhören.

Der Versuch eines Schlusspunktes in dieser Debatte:

Privatrezept: Voraussetzung Approbation, idealerweise mit Handynummer versehen für Rückfragen.
Bescheinigungen für Schule oder anderer Kleinkram: auch hier kann jeder seine Expertise schriftlich niederlegen, auch wenn der Empfänger ggf. andere Anforderungen daran stellt.
Behandlungen: nur in minimalstem Umfang.
GKV-Rezepte und gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: nur Niedergelassene mit Kassenzulassung.
Ehrlich gesagt bin ich massiv entsetzt, in welchem Ton hier über Fragestellungen diskutiert wird, die zumindest ich im Studium lernen durfte und die bei entsprechendem Textverständnis überall im Internet einsehbar sind... :-sleppy

sylvahh77
02.12.2007, 02:14
Ich meine diese "Systematische Gesamtschau" der Ärztekammer BW ist unsinnig. In der Berufsordnung auf Bundes und auf Landesebene ist die Niederlassungspflicht festgeschrieben. Ebenso die mögliche Ausnahme.

Eine Geringfügikeitsregelung ist nicht vorgesehen.

Wie stellt ihr euch das überhaupt vor, einfach so Medikamente ohne Dokumentation, ohne Krankenakte zu verschreiben?

Und Untersuchungen auf dem Küchentisch?

Peter_1
02.12.2007, 10:42
Moin Sylvahh,

es ist definitiv so, dass Du ohne Probleme im "Geringen Umfang" als approbierter Arzt Privatrezepte ausstellen (auch für andere, nicht nur für Dich selber) darfst (und dies gilt definitiv auch für alle Medikamente, nicht nur für MCP etc.)! Dies ist auch bundesweit so! Die von Dir zitierten Texte beziehen sich nicht auf das (gelegentliche!!!) Ausstellen von Privatrezepten sondern auf das Tätigwerden als Arzt um damit Geld zu verdienen. Das Tätigwerden als Arzt ist in der Tat an eine Anstellung oder eine Niederlassung gebunden. Gelegentliches Ausstellen von Privatrezepten ist definitiv erlaubt. Was anderes ist die haftungsrechtliche Frage wenn jemandem Schaden entsteht durch die von Dir aufgeschriebenen Medikamente, da könnte es in der Tat haarig werden wenn man als Anfänger z.B. MTX rezeptiert. Du darfst trotzdem alles mögliche rezeptieren, halt nur nicht auf Kassenrezept. Mit den Attesten ist es auch so, attestieren darf ich prinzipiell alles, es muss nur sachlich richtig sein. Ob es allerdings jemanden juckt wenn ich als Berufsanfänger in der Dermatologie Stellung zur Psychose von Frau X beziehe ist die andere Frage. Soll heissen: ich darf alles mögliche attestieren, bis auf Ausnahmen ist das natürlich allerdings völliger Blödsinn wenn ich nicht die entsprechende Kompetenz oder Zulassung habe (-> bei GKV Versicherten z.B. Kassenzulassung).

alley_cat75
02.12.2007, 16:09
Soll heissen: ich darf alles mögliche attestieren, bis auf Ausnahmen ist das natürlich allerdings völliger Blödsinn, wenn ich nicht die entsprechende Kompetenz oder Zulassung habe.

Ist das nicht ein schönes und vor allem wahres Schlusswort? Aber wir können hier gern noch Geschichten von Oma Lotte und Paule, dem Sohn unserer Nachbarin niederschreiben, dem wir wöchentlich ein Attest für den Sportunterricht ausstellen. Privat natürlich, auf dem berühmten Bierdeckel. Hat die Sportlehrerin noch nie gestört. Ist ja mit Dr. med. unterschrieben. Muss ja stimmen. :-wand Ich bin erschüttert, für wie unantastbar sich hier manch einer hält, bloß weil er eine Approbationsurkunde im Schrank zu liegen hat. :-kotz

Evil
02.12.2007, 22:05
Du kannst es nicht lassen, das letzte Wort zu haben, was alley? Auch wenn Du nix zu sagen hast :-D

alley_cat75
05.12.2007, 12:02
Nö, kann ich nicht lassen. :-stud