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tonexxx
30.12.2007, 12:19
Und datt wird nach dem Examen ooch nich besser... *malsoanmerk*

Das hab ich als NEF-Praktikant auch schon feststellen dürfen... Ging auch nur um die Dame, die nur Wasser, CD und einen Arzt, nicht aber die anwesende RTW-Besatzung an ihren Körper lassen wollte. :-peng

nduester
30.12.2007, 13:01
Dieses Kästchen mit "Berechtigter Einsatz" gibt es nicht mehr. Fakt ist: Dem Patienten wird ein Einsatz in Rechnung gestellt, wenn er behandelt wurde (und sei es nur, dass man ihm Blutdruck gemessen wurde). An den Patienten wendet man sich dabei allerdings nicht. Entweder zahlt die Kasse oder man ärgert sich mit denen rum. In meiner RD-Zeit gab es auch noch die Möglichkeit, aus einem absolut unnötigen Einsatz (könnte ja hier der Fall gewesen sein) auch einen Fehleinsatz zu machen, der dann eben niemandem in Rechnung gestellt wurde. Keine Ahnung, wie das jetzt, drei Jahre später gehandhabt wird.


Ich habe von 2003 bis 2005 in Wolfenbüttel gearbeitet, da haben wir von Schöppenstedt aus auch Helmstedt teilweise mitbedient, deren RD-Bereich das ja hier betrifft. Dort war das so, daß es Transportscheine und -Unterschriften nur für Transporte gab - fällt ja hier mangels Beförderung weg. Allerdings wurde ja ein RTW+NEF alarmiert, und der Arzt wurde ja definitiv tätig, also ist zumindest das NEF als tätig werdendes Auto zu bezahlen. Für den RTW nenne sich sowas "ambulante Versorgung" und wird nach einem eigenen Gebührensatz abgerechnet. Eine Fehlfahrt liegt hier m.E. nicht vor, da ja sowohl ein Patient (Kläger) als auch ein Anlaß (Synkope?) vorlag. In Rechnung gestellt wurde ja nicht der Transport, sondern der Einsatz bis zum Zeitpunkt der Transportverweigerung durch den Kläger. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Notrufs offensichtlich nicht in der Lage war, eine eigene Entscheidung zu treffen, trifft hier die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bekannte Formel der "Geschäftsführung ohne Auftrag" Anwendung, also die Entscheidung im mutmaßlichen Willen des Patienten. Und da Otto Normalverbraucher eine medizinische Versorgung möchte, wenn er irgendwo zusammenklappt, kann sich Otto Unnormal nicht hinterher mit seinem tatsächlichen Willen gegen den unterstellten Willen zur Wehr setzen - siehe vorliegendes Urteil aus 2006.

In der Urteilsdatenbank Niedersachsens findet sich leider die ausführliche Bgründung nicht :-(

Nils

sama-doc
30.12.2007, 18:34
Dolles Ding. Und was, wenn der Transportschein separat ausgefüllt wird???


Separat? Wie meinste das...?
Der einweisende Arzt muss den ausstellen und unterschreiben, wenn kein Arzt vor Ort war oder so, die Jungs und Mädels in der Ambulanz.

nduester
09.01.2008, 15:34
Zur ambulanten Versorgung am Ort ohne anschließende Transportleistung im norddeutschen Raum siehe auch folgendes Urteil aus Bremen: http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/06k1962-u01.pdf

Gruß, Nils

Summbine
16.05.2009, 21:43
Habe ein Urteil des Braunschweiger Verwaltungsgerichtes soeben im Netz gefunden, was ich schon ganz schön heftig finde. Da muss ein (während der Absetzung des Notrufs) bewusstloser Mann doch tatsächlich die Kosten für den Einsatz bezahlen!!!!!!

Hier sind der Fall und die Begründung (http://www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/master/C23373052_L20_D0_I3747998_h1.html)

Also da bin ich echt baff!

Hallo - das ist ja wohl unglaublich!! Ich habe sowas ehrlich gesagt auch noch nie gehört - aber anscheinend sind die Behörden wirklich so bekl***pt. Schade, dass dieser Renter - der o. g. bewusstlose Mann - offenbar nicht den richtigen Anwalt hatte!

Ich habe mir das mal durchgelesen. Der Rentner hätte sehr wohl diesen absoluten Schwachsinn anfechten können - und natürlich auch Recht bekommen: Im Grunde genommen liegt hier eine Art Dienstleistungsvertrag zwischen dem Rettungsdienst und dem bewusslosen Mann vor (kaufmännisch gesehen). So, wie es dort beschrieben ist, wurde im Grunde ein Vertrag zwischen einer bewusstlosen Person und dem "Dienstleistungsunternehmen" (Rettungsdienst) abgeschlossen.

Damit ein Vertrag zustande kommt, wird die Willenserklärung beider Vertragspartner benötigt.

Verträge mit bewusstlosen Personen sind aber grundsätzlich nichtig, also so, als wären sie nie zustande gekommen:

BGB § 105: Nichtigkeit der Willenserklärung: (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Das hört sich zwar fast schon genauso schwachsinnig an wie die Tatsache, dass die damals bewusstlose Person zur Zahlung verpflichtet wurde, kann aber wirksam gegen eine solche Zahlungsverpflichtung eingesetzt werden.

LG, Summbine

stud_tir
16.05.2009, 22:07
Im Falle einer Notfall-Situation (und von der muss man ja mal ausgehen, wenn ein Patient oder deren Angehörige einen Notarzt rufen) ist der Patient trozt ausreichender Aufklärung nicht in der Lage, die Tragweite seiner Entscheidung (nicht mit ins Krankenhaus zu fahren) in Gänze zu überblicken. Die Juristen nutzen in diesem Fall dann die gefürchtete "Beweislastumkehr", d.h. der Notarzt muß darlegen, ob und wie er festgestellt hat, daß dem Patienten die Tragweite seiner Entscheidung bewusst war...was natürlich so gut wie nie möglich ist. Nun ja - aber wie bringt man als NA einen Patienten ins KH, der nicht will?
Jedesmal einen richterlichen Beschluss zur Zwangseinweisung zu kriegen wäre vielleicht Overkill, oder nicht?

Hypnos
17.05.2009, 01:57
Nun ja - aber wie bringt man als NA einen Patienten ins KH, der nicht will?


Mit viel, viel Überzeugungsarbeit...:-meinung

Summbine
17.05.2009, 18:52
Nun ja - aber wie bringt man als NA einen Patienten ins KH, der nicht will?
Jedesmal einen richterlichen Beschluss zur Zwangseinweisung zu kriegen wäre vielleicht Overkill, oder nicht?

Hallo Stud tir,

ein Patient, der zu dem Zeitpunkt, wo er vom Notarzt aufgefunden wird, geistig völlig "klar" ist, also nicht bewusstseinsgetrübt und auch nicht unter Schock steht, muss dem Transport ins KH nicht einwilligen. Es ist seine freie Entscheidung - und dann muss man ihn auch lassen. Es ist das gute Recht eines Patienten, eine ärztliche Behandlung abzulehnen - auch, wenn Dein gewissen etwas anderes sagt. Wichtig ist, dass er genau aufgeklärt wird, Du ihm unmissverständlich Deine Meinung aus med. Sicht sagst, aber der Patient selber kann letztlich für sich entscheiden, ob er einem Transport ist KH zustimmt oder nicht. Er muss dann für die Ablehnung des Tranportes ins KH auch unterschreiben.

LG, Summbine

stud_tir
17.05.2009, 19:02
Hi Summbine,

das ist mir durchaus klar - Danke ;-) Ich bin Rettungssani - d.h. ich kann nichts, aber das wenigstens eigenverantwortlich ;-)

Was ich meinte: Als NA hat man die Verantwortung, wenn der bewusstseinsklare Patient den Transport ablehnt. Aber: Zwingen kann ich den Patienten nicht (weder rechtlich noch moralisch). Ich kann ihn also aufklären und hoffen, dass er sich richtig entscheidet. Wie also kann ich dann verantwortlich sein?