Yaso08
15.04.2008, 21:56
Hallo!
Ich hatte es so im Kopf (woher auch immer?!) und es jetzt auch in meiner Dualen Reihe von 2005 bestätigt gefunden, dass die Begrenzung auf früher 24 Wochen p.m. entfallen ist! Dann müsste doch A richtig sein, oder?
Der Absatz von §218a (gerade gegoogled) lautet
Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
bis dann!
Ich hatte es so im Kopf (woher auch immer?!) und es jetzt auch in meiner Dualen Reihe von 2005 bestätigt gefunden, dass die Begrenzung auf früher 24 Wochen p.m. entfallen ist! Dann müsste doch A richtig sein, oder?
Der Absatz von §218a (gerade gegoogled) lautet
Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
bis dann!