Unregistriert
16.04.2008, 21:12
jetzt mal juristische spitzfindigkeit.
gegen seinen willen kann man einen psychisch kranken aufgrund des betreuungsgesetzes BtG als bestandteil des FGG oder nach dem landesunterbringungsgesetz.
beim FGG geht es um bürgerliches recht (war auch früher im BGB verankert) - das trifft zu, wenn es um eigengefährdung geht
beim landesgesetz ist eine unterbringung AUSSCHLIESSLICH bei fremdgefährung möglich, und KEINESFALLS wenn bereits gerichtlich ein betreuer bestellt wurde. das BtG ist dem landesgesetz übergeordnet.
im vorliegenden fall ist die frau NUR eigengefährdet, ferner wurde eine betreuung eingeleitet. eine öffentlich-rechtliche unterbringung ist somit nicht möglich.
antwort A ist richtig, allerdings spitzfindig da das im landesgesetz selbst nicht steht, aber darin auf das BtG verwiesen wird.
quelle: http://www.ratgeber-arzthaftung.de/Freiheitsentziehende_Massnahmen.pdf
gegen seinen willen kann man einen psychisch kranken aufgrund des betreuungsgesetzes BtG als bestandteil des FGG oder nach dem landesunterbringungsgesetz.
beim FGG geht es um bürgerliches recht (war auch früher im BGB verankert) - das trifft zu, wenn es um eigengefährdung geht
beim landesgesetz ist eine unterbringung AUSSCHLIESSLICH bei fremdgefährung möglich, und KEINESFALLS wenn bereits gerichtlich ein betreuer bestellt wurde. das BtG ist dem landesgesetz übergeordnet.
im vorliegenden fall ist die frau NUR eigengefährdet, ferner wurde eine betreuung eingeleitet. eine öffentlich-rechtliche unterbringung ist somit nicht möglich.
antwort A ist richtig, allerdings spitzfindig da das im landesgesetz selbst nicht steht, aber darin auf das BtG verwiesen wird.
quelle: http://www.ratgeber-arzthaftung.de/Freiheitsentziehende_Massnahmen.pdf