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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : A94/B64 Tag1 Unterbringung psych Kranker



Unregistriert
16.04.2008, 21:12
jetzt mal juristische spitzfindigkeit.

gegen seinen willen kann man einen psychisch kranken aufgrund des betreuungsgesetzes BtG als bestandteil des FGG oder nach dem landesunterbringungsgesetz.

beim FGG geht es um bürgerliches recht (war auch früher im BGB verankert) - das trifft zu, wenn es um eigengefährdung geht

beim landesgesetz ist eine unterbringung AUSSCHLIESSLICH bei fremdgefährung möglich, und KEINESFALLS wenn bereits gerichtlich ein betreuer bestellt wurde. das BtG ist dem landesgesetz übergeordnet.

im vorliegenden fall ist die frau NUR eigengefährdet, ferner wurde eine betreuung eingeleitet. eine öffentlich-rechtliche unterbringung ist somit nicht möglich.

antwort A ist richtig, allerdings spitzfindig da das im landesgesetz selbst nicht steht, aber darin auf das BtG verwiesen wird.

quelle: http://www.ratgeber-arzthaftung.de/Freiheitsentziehende_Massnahmen.pdf

Unregistriert
16.04.2008, 21:20
Wobei sich die eigentliche Frage nicht auf den Fall bezieht, oder? Wie so oft ein bißchen uneindeutig, leider!

dok_ben
18.04.2008, 13:59
wenn man sich das Ganze nochmal genau durchliest ist die Betreuung (leider!) erst im Laufe des Aufenthaltes eingerichtet worden. Zum Zeitpunkt der Klinikaufnahme bestand sie noch nicht. Ferner hab ich nachgelesen dass die öffentlich rechtliche Unterbringung leider doch auch bei akuter EIGENgefährdung gilt...
Ich fürchte diese Frage ist nicht anzufechten...

daredevil
18.04.2008, 14:12
würde trotzem ans IMPP schreiben, da in der eigendlichen Frage steht "..., aber ohne ihre Zustimmung bzw. gegen ihren Willen im hiesigen Psychatrischen Krankenhaus untergebracht worden...Wie ist DIESE Art der Unterbringung..."

(Die Betreuung wird erst eingerichtet, nach dem sie stationär untergebracht ist.)

1. Sie ist zum Zeitpunkt der Unterbringung durch den diensthabenden Arzt in der Ambulanz und noch nicht auf Station aufgenommen...hier ist also vom selben Stand auszugehen, als wäre die Patientin an einem x-beliebigen Punkt, ABER NOCH NICHT STATIONÄR.

2. Die Frage bezieht sich eindeutig auf den Fall der Patientin Petra T., und die Umstände genau ihrer Unterbringung soll benannt werden.