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astir
09.10.2008, 19:28
nein ist es nicht, ich weiß das Anwälte das vor den Gerichten z.Z. diskutieren, es geht hier nicht um den die gleichen Bedingungen für alle an einer Uni , sondern um den Zugang zum Medizinstudium generell, da die Bedingungen jetzt an allen Uni's unterschiedlich sind, kann niemand sein Verhalten für das Medizinstudium vorausbestimmen, da er nicht alle Bedingungen gleichzeitig erfüllen kann, also das fängt bei der Wertigkeit der Fächer an und hört bei der Ortspräferenz auf - hier wird es am deutlichsten, den da man ja nur eine Uni auf Platz eins setzen kann und viele Unis einen nur noch ins Auswahlverfahren nehmen, wenn man sie auf Platz eins nennt, fallen eine ganze Menge Uni's von vornherein weg - im SS führt das dazu, dass wenn nur eine Uni noch die Ortspräferenz auf "nur an erster Stelle" ändert nicht mal mehr die sechs UNi's die man wählen kann zur Verfügung stehen

Gegen welches Recht soll denn dieses System nun verstoßen? Wo steht geschrieben, dass man schon zwanzig Jahre vorher die zukünftigen Bedingungen wissen muss? Gibt es überhaupt eine einzige richterliche Entscheidung zu diesen Klagen? Bezweifle sowieso, dass derartige Klagen über das Vorverfahren hinauskommen.

Kliri
09.10.2008, 20:13
Gegen welches Recht soll denn dieses System nun verstoßen?

sagte ich doch schon: gegen das Grundgesetz

schau mal in Art. 11 , hier findest du die Bestimmung zur Berufsfreiheit, dieses beinhaltet, das Recht seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben.




Wo steht geschrieben, dass man schon zwanzig Jahre vorher die zukünftigen Bedingungen wissen muss? Gibt es überhaupt eine einzige richterliche Entscheidung zu diesen Klagen? Bezweifle sowieso, dass derartige Klagen über das Vorverfahren hinauskommen.

es geht dabei nicht darum , dass man es zwanzig Jahre eher wissen muss, sondern darum , dass Bedingungen geschaffen werden, die einen freien Zugang zum Beruf ( hier: Studium) ermöglichen und ihn nicht wie vorliegend darurch, dass an jeder Uni etwas anderes gilt und der
Bewerber sich also nicht zum Erhalt auf einen Studienplatz auf einheitliche Kriterien einstellen kann (er kann jetzt nämlich nur wählen, richte ich meine Fächerwahl an den Bedingungen der Uni A oder der Uni B aus) und damit für ihn die Möglichkeit einen Platz zu erhalten eingeschränkt ist und nun ist eben die Farge, ob das eine Einschränkung der Wahl des Berufes darstellt oder nicht

ein "Vorverfahren " für solche Klagen gibt es nicht - insofern gehen deine Zweifel ist Leere

alles andere müssen nun die Gerichte entscheiden, dort sind seit ein paar Jahren Verfahren in diesem Punkt anhängig, wie diese ausgehen, muss abgewartet werden, wenn die Klagen aber gewonnen werden, dann muss das ZVS Verfahren geändert werden

astir
10.10.2008, 06:17
sagte ich doch schon: gegen das Grundgesetz

schau mal in Art. 11 , hier findest du die Bestimmung zur Berufsfreiheit, dieses beinhaltet, das Recht seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben.




es geht dabei nicht darum , dass man es zwanzig Jahre eher wissen muss, sondern darum , dass Bedingungen geschaffen werden, die einen freien Zugang zum Beruf ( hier: Studium) ermöglichen und ihn nicht wie vorliegend darurch, dass an jeder Uni etwas anderes gilt und der
Bewerber sich also nicht zum Erhalt auf einen Studienplatz auf einheitliche Kriterien einstellen kann (er kann jetzt nämlich nur wählen, richte ich meine Fächerwahl an den Bedingungen der Uni A oder der Uni B aus) und damit für ihn die Möglichkeit einen Platz zu erhalten eingeschränkt ist und nun ist eben die Farge, ob das eine Einschränkung der Wahl des Berufes darstellt oder nicht

ein "Vorverfahren " für solche Klagen gibt es nicht - insofern gehen deine Zweifel ist Leere

alles andere müssen nun die Gerichte entscheiden, dort sind seit ein paar Jahren Verfahren in diesem Punkt anhängig, wie diese ausgehen, muss abgewartet werden, wenn die Klagen aber gewonnen werden, dann muss das ZVS Verfahren geändert werden

Die "Einschränkung" für die einen, ist der Vorteil für die anderen. Und der Zugang zum Beruf ist am ende jedem garantiert, man muss nur warten.

Im Rahmen des Verwaltungsrechts gibt es sehr wohl ein Vorverfahren. Außer du meinst, die Klage müsse direkt zum BVerfG.

Kliri
10.10.2008, 09:05
Die "Einschränkung" für die einen, ist der Vorteil für die anderen. Und der Zugang zum Beruf ist am ende jedem garantiert, man muss nur warten.

Im Rahmen des Verwaltungsrechts gibt es sehr wohl ein Vorverfahren. Außer du meinst, die Klage müsse direkt zum BVerfG.

zum ersten Sazt: da staunt man doch immer wieder wie selbstsicher Nichtjuristen mal schnell so schwup die wup juristeische Fragen beurteilen, die über mehrere Jahre die Gerichte beschäftigen

zum zweiten Satz. : da hast du Recht, im verwaltungsrechtlichen Verfahren gibt es eigentlich ein Vorverfahren ( das sogenannte Widerspruchsverfahren) , gegen den ZVS-bescheid, gegen sich diese Klagen richten ist aber auch sofert der Gerichtsweg möglich , also es findet in der Praxis defoakto kein Vorverfahren statt

- eine Klage direkt beim BVerfG kann man dagegen nicht einlegen, mann muss immer zunächst zum Verwaltungsgericht, dort kann man dann anregen, dass die Sache dem BVerfG vorgelegt wird, aber einem soclhen Antrag wird nur ganz ganz selten stattgegeben, sodas man schon den Instanzweg (I., II. und erst dann III:Instanz, also BVerfG) gehen muss - deswegen liegen ja auch noch keine abschließenden Urteile in dieser Sache vor