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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Klausurenfrist



lowel
28.01.2009, 12:15
Bei uns ist es so das man nach 12 Monaten nach dem eine Veranstaltung beendet ist die Klausur bestanden haben muss. Konnte aus gravierenden Gründen Frist nicht einhalten , habe noch Versuche Klausur zu bestehen, nur Frist rum. Gibt es die Möglichkeit die Frist verlängern zu lassen oder wird man wg. Nichtbestehen Leistungsnachweis exmatrikuliert?

Ehemaliger User 05022011
28.01.2009, 12:34
Hi Lowel, wenn ich mich richtig erinnere hast du diese Farge vor ein paar Wochen schon mal gestellt - ich kann sie dir leider nicht beantworten, aber will dir raten, sich jetzt mal möglichst schnell mit deiner Uni in Verbindung zu setzten, da ich glaube deine Situation kannst du nur dort klären (vielleicht kann dir ja auch die Fachschaft bei euch weiterhelfen) - wen du noch länger wartest ist dann vielleicht wirklich alles zu spät. Also nur Mut - nur ein direkter Lösungsversuch deiner Probleme führt ggf. zum Efolg, warte damit nicht länger.

Strodti
28.01.2009, 12:45
Ja Lowel... da hat Khiri recht. Nicht länger aufschieben, das wird immer schwieriger, vor allem wenn du auf Kulanz des Dekanats angewiesen bist.

Hier ist die Hompage der Fachschaft:
http://www.fs-medizin.de/?page_id=4 (Studentische Studienberatung)

Der "hauptamtliche" Studienberater des Fachbereichs Medizin ist ja der Seitz aus der Anatomie. Hast du mit ihm schon gesprochen?

Wenn du genaueres zu den "rechtlichen" Rahmenbedingungen wissen willst, mußt du dir die Studienordnung (http://www.uni-marburg.de/fb20/ordnungen) durchlesen. Die Zwangsexmatrikulation ist evtl. im hessischen Hochschulgesetz geregelt. Aber sprich am besten erst mit den Studienberatern oder der Fachschaft.

Cassy
28.01.2009, 18:09
Sagt mal, gibts die Regelung wirklich? Ich habe an unserer Uni davon noch nie etwas gehört und weiß, dass manche Studenten Klausuren nach über einem Jahr erst bestanden haben.

Strodti
28.01.2009, 18:42
Ich hab mal nachgeschaut... es ist etwas anders:
(3) Wer innerhalb von zwei Jahren keinen in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis
erbringt, kann exmatrikuliert werden.
(§68 Hessisches Hochschulgesetz http://www.hlb-hessen.de/aktuell/hhg_nov04.pdf)

Stromer
28.01.2009, 19:03
bin im Fred verrutscht.