Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitszeiten/ Arbeitsbelastung/ Opt-Out-Regelung
Feuerblick
08.02.2009, 12:35
Okay, das mit allen Fachrichtungen in allen Regionen ist überspitzt formuliert, gebe ich zu.
Es ist letztlich egal, worauf man sich einschießt: ob opt-out, keine Überstundenbezahlung, oder fehlender Freizeitausgleich. In der Einschätzung stimmen wir überein: Jeder halbwegs konkurrenzfähige Bewerber sollte eine solche Stelle links liegen lassen.Japp, da stimmen wir überein! :-)
Ich schau mich dann halt weiter um. Es gibt wirklich genung Stellen. Davon habe ich mich selbst überzeugen dürfen. Eilig habe ich es sowieso nicht, da ich einen Job habe und kann mir also bei der Stellenwahl Zeit lassen. Und was die Möglichkeiten einer Ausnutzung angeht: Da stelle ich mich dagegen. Ich muss eben wissen auf was man eben achten muss, daher meine Postings in dem Forum. Umsonst werde ich sicher nicht arbeiten.......bin ja nicht das Sozialamt :-)
Überlastungsantrag der Verwaltung, das klingt gut! Kann ja einer was zu erzählen, wie das geht etc.? Ich bin noch Anfänger und muss mich erstmal einfuchsen, daher warte ich mal ab, ob sich meine Überstunden reduzieren, wenn ich effektiver und erfahrener werde. Aber derzeit sieht es auch nach 50-60h pro Woche aus - ohne opt-out Regelung.
John Silver
08.02.2009, 18:34
Wenn über einen bestimmten Zeitraum hinweg die wöchentliche Arbeitszeit die zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, und es keine rechtlichen Grundlagen wie die opt-out-Regelung gibt, dann muß man lediglich bei der Geschäftsführung eine formlose Überlastungsanzeige stellen. Diese sollte mit den entsprechend dokumentierten Arbeitszeiten verknüpft sein. Diese Anzeige sollte von möglichst vielen Assistenten unterschrieben werden; ideal ist es, wenn der Chef das unterstützt oder zumindest wohlwollend zuläßt. Wenn nur einer oder nur einige wenige eine Überlastung anzeigen, dürfte sich die Geschäftsführung mit dem üblichen "Ineffizienz"-blabla herausreden, oder Druck auf den Chef machen, damit dieser einem mit dem "Ineffizienz"-blabla kommt und die Überlastungsanzeige kassiert.
Anschließend ist die Geschäftsführung im Zugzwang: wenn etwas passiert, kriegt man die Schreibtischhengste am A*sch, denn die Überlastung der Ärzte war dokumentiert, und die Geschäftsführung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen.
OK, also in dem Fall kommt es nicht gut, wenn ich als Frischling in meiner zweiten Woche mit so einem Zettel ankomme :-D Zumal ich nicht weiß, wie der Chef WIRKLICH so drauf ist. Er wirkt immer nett, aber stille Wasser sind tief.
HorstHützel
08.02.2009, 20:19
Es wurde eingangs erwähnt, dass man laut Arbeitsschutzgesetz nicht mehr als 48h/Woche im Jahresdurchschnitt arbeiten darf.
In der Klinik in der ich anfangen werde liegt der Durchschnitt laut Assistenten bei 47,9h (klingt so nach "Punkt"landung).
Überstunden werden laut Assistenten erfasst und es wird"versucht" diese in Freizeit kurzfristig abzubauen.
Habe den Vertrag noch nicht vorlegen: muss nun NUR bei Überschreiten der o.g. Stundenzahl eine opt-out-Regelung vereinbart werden oder immer dann wenn die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit über der im Arbeitsvertrag genannten liegt ?
Vielleicht etwas spitzfinding, aber ich kenne mich damit mal so gar nicht aus.
:-oopss
HH
John Silver
08.02.2009, 21:03
opt-out ist eine generelle Regelung. Die muß nicht für jede einzelne illegale Überstunde vereinbart werden.
Ansonsten wünsche ich Dir viel Erfolg beim "Versuch", Überstunden abzufeiern. Diese Aussage bedeutet im Klartext, daß Du die Überstunden für umme machst, denn Freizeitausgleich wird mit der Begründung, die Personalsituation lasse eben keinen solchen Ausgleich zu, abgelehnt werden, wirst sehen; es sei denn, im Vertrag gibt eine zwingende Vereinbarung. Einen Vertrag, in welchem nur etwas von Freizeitausgleich, aber nichts von Bezahlung der Überstunden steht, würde ich persönlich nicht unterschreiben. Wenn Du noch kannst, solltest Du über diesen Punkt verhandeln, denn so, wie man es Dir momentan unterjubeln will, wirst Du garantiert vera*scht.
feylinia
08.02.2009, 21:12
du kannst also pro monat 26 reguläre überstunden machen plus 26 bereitschaftsdienstüberstunden (faktorisiert mit dem jeweiligen bereitschaftsdienstsatz...zB. 95%), bis zu zB 54h/Woche arbeitszeit (§7 abs. 5 TVÄ zB) bzw eben was die jeweilige opt-out regelung vorsieht (also zB 42 BD-Stunden zusätzlich pro monat)
natürlich könnte man auch nur bereitschaftsdienstüberstunden machen bzw alles zwischen diesen beiden "überstundenarten" aufsplitten.
Was ist denn, wenn man im Monat auf über 54h extra - egal ob Überstunden ohne FZA) oder BD - kommt?
Darf man ohne Opt Out überhaupt 24h Dienste machen?
skriehma
08.02.2009, 21:42
zur zweiten frage:
§5 abs 4 TVÄ:
3Wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann
im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz
2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden (8 Stunden
Volldienst und 16 Stunden Bereitschaftsdienst) verlängert werden, wenn mindestens
die Zeit über acht Stunden als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
also ja, 24 stunden dienste sind okay
zur ersten frage:
auf über 54 h pro monat "darfst" du im monatsdurchschnitt nicht kommen...
du musst also theoretisch fza nehmen wenn du im 12ten monat drohst den durchschnitt zu überschreiten. andernfalls würdest du gegen das arbeitszeutgesetz verstossen, etwas was man dann der verwaltung schriftlich anzeigen sollte. denn dann sind die im zugzwang wenn sie kein bußgeld zahlen wollen bzw. dein chef, denn der wird dafür verantwortlich gemacht und muss so wurde gesagt die strafe aus eigener tasche zahlen...kann wehtun...
feylinia
08.02.2009, 22:11
Nun ja, das wird wohl eher schwer zu erreichen sein, aber in arbeitsreichen Monaten sprenge ich die 52h alleine durch BD locker (je nach Wochenendanteil etc), aber auf's Jahr gemittelt werde ich wohl nicht darüber kommen.
Zählt die Rufbereitschaft da auch noch rein?
Bei uns an der Klinik ist es so geregelt, dass unsere Wochenenddienste als angeordnete Überstunden gelten, da mein Chef es völlig beknackt findet (und da hat er Recht), für einen Wochenenddienst, an dem man nur durch die Gegend rennt und ständig auf Jöck ist, in eine Bereitschaftsdienststufe einsortiert wird. Wir bekommen also eine 100%ige Bezahlung plus WE-Aufschlag, was natürlich super ist. Dummerweise kann dadurch je nach dienstfähigem Assistentenreichtum die magische Zahl von 48 locker überschritten werden, völlig Banane. In diesem Falle also sehr zum Nachteil der Mitarbeiter.
Ehemaliger User 20130505
09.02.2009, 10:53
[....]
Darf man ohne Opt Out überhaupt 24h Dienste machen?
zur zweiten frage:
§5 abs 4 TVÄ:
3Wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann
im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz
2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden (8 Stunden
Volldienst und 16 Stunden Bereitschaftsdienst) verlängert werden, wenn mindestens
die Zeit über acht Stunden als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
also ja, 24 stunden dienste sind okayWobei man aber nicht vergessen sollte, dass 24er nur deshalb ohne Deine ausdrückliche Zustimmung zulässig sind, weil der Marburger Bund in seinen Tarifverträgen diese Abweichung von §§ 3 und 6 ArbZG für zulässig erklärt hat.
Anders gesagt: Deine Gewerkschaft hat für Dich auf einen Teil Deiner Rechte aus dem Arbeitszeitgesetz verzichtet.
Ohne die Zustimmung Deiner Gewerkschaft dürftest/müsstest Du (kommt halt auf den Standpunkt an) maximal 10 Stunden pro Tag arbeiten oder jedes einzelne Krankenhaus müsste mit seinem Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung aushandeln.
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
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