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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Pflegepraktikum, Aspekte der neuen AO



Sebastian1
27.11.2002, 22:15
Hallo,

nachdem neulich Unsicherheiten bezüglich des Pflegepraktikums nach neuer AO entstanden waren, habe ich hier einige Informationen, die vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung stammen. Ich zitiere auszugsweise:

" [...] Zu Ihren Fragen zum Krankenpflegedienst nach §6 ÄAppO...
[...] Die Auslegung dahingehend, dass das Praktikum erst nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gemacht werden konnte, ist nach meiner Kenntnis auf die Worte "Studienanwärter oder Studierenden" zurückzuführen. An diesem Wortlaut hat sich nichts geändert. Andererseits ist aber die Möglichkeit für die Länder gegeben, die Hochschulzugangsberechtigung eigenständig - gerade auch für den Zugang zum Studium der Medizin - festzulegen. Insoweit wäre es sicher sinnvoll, sich bei den zustäöndigen des Landes um die konkrete Auslegung zu bemühen.

Wenn die zuständigen Stellen der Länder bisher den Wortlaut der Verordnung so ausgelegt haben, dass zwei Monate 60 Kalendertagen entspricht, dh. jeder Monat mit 30 Kalendertagen gerechnet wird, ist davon auszugehen, dass drei Monate mit 90 Kalendertagen gerechnet werden.

Es trifft zu, dass der Krankenpflegedienst nach §6 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat geleistet werden kann. Damit wird deutlich, dass die Abscnitte mindestens einen Monat, also 30 Kalendertage betragen müssen.

Für die konkrete Auslegung der Verordnung sind die Länder, insbesondere die Landesprüfungsämter zuständig. Es empfiehlt sich somitl bei diesen vor Beginn der entsprechenden Praktikumszeiten hinsichtlich der konkreten Vorgaben und möglicher weitergehenden Regelungen anzufragen. Weitere landesrechtliche Vorgaben sind denkbar. Hierüber wird dasBundesministerium für gesundheuit und soziale Sicherung aber von den Ländern nicht unterrichtet. Anfragen sind somit direkt an die Länder zu stellen. [...]"

Was kann man daraus nun entnehmen?

- das Pflegepraktikum dauert drei Monate. 3 Monate mit 90 Tagen gleichzusetzen ist Ländersache --> Anfrage ans zuständige LPA!
- Änderung: bei Unterbrechung muss der einzelne Abschnitt mindestens einen Monat dauern
- generell wird gesagt, daß das Praktikum nach wie vor erst NACH dem Abi und - na klar - VOR dem Physikum gemacht werden muss. Inwiefern evtl. auch Praktika vor Erlangen der Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werden, ist Landessache --> Anfrage ans zuständige LPA!
- es können landesspezifische Zusatzregelungen existieren

Ich hoffe dies beantwortet einige Fragen.

Gruß,
Sebastian