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CityRocker
11.10.2009, 12:16
Hallo

mein bester Kumpel studiert im klinischen Studienabschnitt in Köln.
Vor kurzem hat er sich durch unvorsichtiges Herunterladen in Tauschbörsen Dateien eingefangen, die laut §184 Stgb strafbar sind.
Als Konsequenz hat er einen Strafbefehl akzeptiert, der ihm eine Eintragung ins Bundeszentralregister und ins Führungszeugnis beschert hat.
Er ist am Boden zerstört, da ihm bewusst ist wie stark seine Vorbildfunktion dadurch gelitten hat.
Da er sich für das Vergehen geschämt hat und sich seiner Schuld auch bewusst war, hat er den Strafbefehl akzeptiert.
Er ist bisher sowohl in der Uni als auch in Famulaturen durchweg positiv aufgefallen. Mehrfach wurde ihm bestätigt das er die ihm zugetragenen Aufgaben äussert professionell und vertrauensvoll erledigt hat.
Gleichzeitig kam er bei allen Patienten durchweg gut an da sie sich von ihm gut behandelt gefühlt haben.
Hinsichtlich der Approbation frage ich mich ob er in irgendeiner Art und Weise die Möglichkeit hat diesen dummen und unnötigen Ausrutscher in seinem Leben wieder gut zu machen.
Eine Vorbildfunktion gilt als Hauptbestandteil der Approbationsordnung.
Diese wollte er zumindest durch die übernommenen Konsequenzen in gewisser Weise darlegen da er durch das Vergehen selbst die Vorbildfunktion verloren hat.
Er möchte Chirurg oder Radiologe werden und möchte alles daran setzen seinen makellosen Leumund wieder zu erlangen den er davor besessen hat.
Niemals hat er sich einen gesetzlichen Fehltritt geleistet. Kein Alkohol am Steuer, kein BTM, keine Körperverletzungen, Betrug o.ä.
Jedoch ist der geschehene Vorfall ein absoluter Super-GAU nicht nur für ihn.
Da er mein bester Kumpel ist wollte ich euch als Profis um dringenden Rat bitten. Ich kenne ihn seit Jahren und kann meine Hand dafür ins Feuer legen das er ein anständiger Kerl ist. Er hat sich nur ziemlich tief in den Mist geritten. Bitte um Hilfe.
Ich wäre über jede positive Antwort glücklich. Ihm geht es elend und ich möchte versuchen mich heimlich für ihn einzusetzen.
Danke.

Grüße

Easy

Spark
11.10.2009, 12:39
Porno also.

Ist runterladen als solches nach DIESEM Paragraphen strafbar? Oder war das ein bißchen zuviel special-interest... :-???

Naja, geht einen ja auch nix an. Fakt ist: vorbestraft. Wie das AppAmt das handhabt läßt sich schnell nachschlagen, ich nehme an er wird sich erklären müssen und dadurch kommt es drauf an, WAS da genau war.

CityRocker
11.10.2009, 12:50
Hallo Spark

danke für die Antwort. Er hat immer schon alles mögliche gezogen.
Musik, Kinofilme und auch Pornos, ja.
Ein Relikt aus unserer Jugendzeit. Als Napster angefangen hat waren wir sofort mit dabei und haben es bisher eigentlich nie für so gefährlich gehalten. Er hat sich vor allem Archiv-Dateien eingefangen die er im Saved-Order belassen hat. Special-Interest also ohne Interest. Trotzdem ist er für den Mist belangt worden. Hätte ihm an sich gar nicht erst passieren dürfen.
Aber auch Alkohol am Steuer oder Körperverletzung sollte eigentlich nicht passieren dürfen. Und trotzdem erwischt es immer mal wieder Menschen, von denen man es an sich nicht erwartet.
Die Tragweite ist bei diesem Vergehen größer, da schlechter, aber ein Mensch verdient meiner Meinung nach die Möglichkeit seinem Umfeld zu beweisen das eine unrühmliche Vergangenheit nicht zwangsläufig mit einer schlechten Zukuntsprognose verbunden ist.
Ich kämpfe einfach so gut es geht um ihn weil ich weiss was für ein Kerl an sich in ihm steckt.

Und danke für den Ratschlag. Es klang nicht grundlegend negativ was du berichtet hast.

Spark
11.10.2009, 13:07
Tjaja, der Ofen ist nicht 100% aus. Aber ich sags mal gleich, das einzige was nach §184 wirklich Totalverbot hat sind m.W. die üblen Hausnummern. Das kriegt man beim Amt schwer verkauft bzw. wegbewiesen.

Daß es dann auch noch Tauschbörse war (sprich int.prop.-Klau) mag zwar PRIVAT keinen jucken, macht aber in ner Fallbearbeitung auch keine Pluspunkte.

Warm anziehen sollte er sich also schon.

CityRocker
11.10.2009, 13:19
Tolles Engagement Spark.
Es war eine üble Hausnummer zumindest in der Sache an sich.
Deshalb hat er auch die Konsequenzen akzeptiert weil er sich diesen Fehler selbst nicht verzeihen kann.
Trotzdem finde ich es schade das man diesbezüglich immer zum pauschalen Urteil neigt (nicht du aber oftmals die Allgemeinheit).
Er würde als Chirurg oder Radiologe später keinem Patienten gerne und freiwillig Schmerzen zufügen, würde niemanden tätlich angreifen und sich auch sonst nicht aus der Reihe bewegen auch wenn er sich in der Vergangenheit so eine gesellschaftlich schwer verzeihbare Sache erlaubt hat.
Oder würdest du beispielsweise deinem besten Freund oder Bruder auf Lebenszeit die Arbeit verbieten wenn du so etwas zu bestimmen hättest und derjenige den gleichen Mist gebaut hat?
Ich weiss das diese Diskussion nichts bringt und diese Dinge am Ende wirklich von Bürokraten entschieden werden, doch ungerecht ist es schon.
Schliesslich büßt er für seine Unachtsamkeit.

Danke nochmal

Spark
11.10.2009, 13:38
Irgendwie liest sich das hier bißchen strange.

Pauschales Urteil, tja was soll man auch machen? Natürlich hat hinterher keiner was davon gewußt und alle sind immer liebe Kerle. Ich finde es eigentlich ganz okay daß da empfindlich reagiert wird.

Tip: nicht so viel schreiben, lieber nen Anwalt konsultieren und die Sache durchstehen.

SuperSonic
11.10.2009, 13:54
Zu wievielen Tagessätzen Geldstrafe bzw. wievielen Tagen Freiheitsstrafe ist er verurteilt worden?

Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, und zehn Jahre bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist (§ 46 Abs. 1 BZRG). In anderen Fällen kann es fünfzehn Jahre dauern. Nach der Tilgung taucht der Eintrag auch nicht mehr im Führungszeugnis für Behörden auf.

Er kann sich schriftlich beim Bundesjustizamt über die konkrete Tilgungsfrist in seinem Fall erkundigen.

Ehemaliger User 05022011
13.10.2009, 12:37
Sag mal kann es sein, dass dein Kumpel "CittyRocker" heißt :-oopss?

zaffaro
15.10.2009, 21:19
Ne "CityRocker" mit einem "t"... :-))

DocEmmetBrown
16.10.2009, 07:52
Ich hätte mal eine Frage. Hat der angesprochene Freund irgendwie gewerblich mit Pornographie übers Internet gehandelt oder Unmengen von Werken verbreitet? Normalerweise erhebt keine Staatsanwaltschaft Klagen wegen einem gewöhnlichen Tauschbörsennutzer, da könnte man ja die halbe Bevölkerung einsperren, wenn jeder drankäme, der schonmal eine Tauschbörse benutzt hat. Auch kann man sicherlich davon ausgehen, dass ein guter Teil der Medizinstudenten schon irgendwann einmal einen Porno heruntergeladen hat und denen spricht man wohl kaum die Eignung zum Beruf pauschal ab.

kurpfusch
16.10.2009, 09:06
Nein!

Solange dein Kumpel nicht mehr als 90 Tagessätze bekommen hat steht der Strafbefehl nicht im Führungszeugnis (§ 32 BZRG). Der Strafbefehl ist im Register enthalten, aber nur bei der erweiterten Abfrage durch Polizei- , Justiz- und Nachrichtendienstbehörden zugänglich.

Hat er mehr als 90 Tagessätze steht es im Führungszeugnis, den das KH oder sonstwer will!

Dann stimmt aber auch etwas mit seiner Story nicht. Kein Mensch kriegt heute noch mehr als 90 Sätze für eine Bagatelle.

Ansonsten, wenn er nicht den Ruf als Dr. Dose weghaben (glaube nicht, dass sich das so schnell verbreitet) will: 5 Jahre warten.

trina1081
16.10.2009, 10:00
Nein!

Solange dein Kumpel nicht mehr als 90 Tagessätze bekommen hat steht der Strafbefehl nicht im Führungszeugnis (§ 32 BZRG). Der Strafbefehl ist im Register enthalten, aber nur bei der erweiterten Abfrage durch Polizei- , Justiz- und Nachrichtendienstbehörden zugänglich.

Hat er mehr als 90 Tagessätze steht es im Führungszeugnis, den das KH oder sonstwer will!



Du musst aber zur Beantragung der Approbation das Führungszeugnis für Behörden vorlegen, und da stehen auch kleinere Sachen drin, falls die noch nicht getilgt sind

Spark
16.10.2009, 10:58
@Doc Brown

Wenn Du den Thread ganz gelesen hättest, könntest Du ahnen worum es hier geht.

"Normale" Pornos werden nach 184 nur geahndet wenn es tatsächlich um bestimmte Vertreibsformen geht, der Paragraf heißt ja auch "Verbreitung von pornographischen blablaba".

Nun gibt es aber auch spezielles Material was einem sogenannten Totalverbot unterliegt, und hier ist selbst der Besitz und die Beschaffung für den Eigenbedarf schon strafbar, weil man es noch nicht mal an sich selbst verbreiten darf - na, klingelt´s?

Zünder
16.10.2009, 11:48
@Doc Brown

Wenn Du den Thread ganz gelesen hättest, könntest Du ahnen worum es hier geht.

"Normale" Pornos werden nach 184 nur geahndet wenn es tatsächlich um bestimmte Vertreibsformen geht, der Paragraf heißt ja auch "Verbreitung von pornographischen blablaba".




Ich denke auch, dass sich hinter dem Paragraphen noch ein Buchstabe befinden wird. Und wenn sich damit dann die Approbation erledigt hat, kann ich nur sagen: richtig so.:-???:-???:-???

kurpfusch
16.10.2009, 12:46
Es bleibt beim Nein.

Es steht auch nicht im Behördenführungszeugnis, es sei denn die Voraussetzungen von § 32 Abs.4 BZRG liegen vor, was in diesem Fall wohl nicht zutrifft.

Für Leute, die es einfach mögen:

http://www.bundesjustizamt.de/cln_092/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/FAQ.html#doc257952bodyText6

8. Was ist anders beim Behördenführungszeugnis?

In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich - anders als beim Privatführungszeugnis - auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, enthalten sein. Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein. Weiterhin können in Behördenführungszeugnissen auch geringfügige Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in

Noch ist der Arzt Freiberufler und kein Gewerbetreibender...

epeline
16.10.2009, 13:08
:-notify:-notify:-notify:-notify

also wenn zünders vermutung stimmt, kann ich mich dem recht so nur anschließen. :-kotz
und so kommt es mir auch vor, wenn ich da was vom "verzeihen schwerer fehler" und "büßen" lese.

ich denke, eine approbation gefährdente vorstrafe bekommt man nicht durch ziehen von nem simplen video

und ich finde auch, dass sich das ganze sehr sehr merkwürdig liest. so betont überlegt formuliert

EzRyder
16.10.2009, 14:28
:-kotz

kurpfusch
17.10.2009, 10:49
Der Mann wird bereits verleumdet ohne jeden Hinweis auf seine konkrete Tat!

Und das von Akademikern. Die Dummheit mancher Leute kotzt mich an...

Genau aus solchen Gründen steht es eben nicht im Führungszeugnis.

Spark
17.10.2009, 13:49
Ohne Hinweis? Dann lies mal was sein Kumpel selbst geschrieben hat, nämlich §184 und die Bestätigung meiner Vermutung, daß hier "special interest" Material gezogen wurde.

Ob Kotz-Smilies guter Stil sind kann man diskutieren, aber mindestens fahrlässig hat der gute Mann gehandelt, und es dürften auch nicht nur drei kilobyte gewesen sein.

flopipop
18.10.2009, 23:42
Du musst aber zur Beantragung der Approbation das Führungszeugnis für Behörden vorlegen, und da stehen auch kleinere Sachen drin, falls die noch nicht getilgt sind

nein, im führungszeugnis stehen nur die sachen drin, die mehr als 90 tagessätze schwer waren.