gorodok
15.10.2009, 15:31
ich finde die medi-learn antwort nicht ganz richtig, da B zwar stimmt, aber A auch nicht ganz falsch ist. Man kann nicht A ausschließen, da der arbeitgeber zur lohnfortzahlung eigentlich verpflichtet ist, wenn nichts gegenteiliges im arbeitsvertrag geregelt ist. und in der fragenstellung steht doch, dass der arbeitgeber nicht bereit ist, die den arbeitslohn fortzuzahlen.
Die sich aus familienrechtlicher Pflicht ergebende Notwendigkeit, ein krankes Kind beaufsichtigen, betreuen oder
pflegen zu müssen, stellt für den Arbeitnehmer einen in seiner Person liegenden Grund i.S. des § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. In diesen Fällen ist ihm insoweit eine Arbeitsleistung nicht zuzumuten. Das BAG (vgl. Urteile vom 20.6.1979
- 5 AZR 479/77 -, - 5 AZR 361/78 -, - 5 AZR 392/78 -, USK 7984, 7985 und 79109, EEK I/626, I/638 und I/639) hat klargestellt, daß sich für alle Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch auf § 616 BGB stützt, es sei denn, die Ansprüche
sind einzeln oder tarifvertraglich abbedungen. Für den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit wegen Pflege eines erkrankten Kindes kommt es nicht entscheidend auf die Schwere der Erkrankung an; maßgebend ist vielmehr, ob
wegen der Erkrankung die Pflege des Kindes unerläßlich ist (vgl. BAG vom 11.8.1982 - 5 AZR 1082/79 -, USK 8277, EEK I/743).
Wird ein Kind pflegebedürftig und übernimmt der Arbeitnehmer die Pflege, so ist entweder eine Vergütung nach § 616 BGB oder, falls der Anspruch nicht besteht oder nicht erfüllt wird, Krankengeld nach § 45 SGB V zu zahlen.
Die sich aus familienrechtlicher Pflicht ergebende Notwendigkeit, ein krankes Kind beaufsichtigen, betreuen oder
pflegen zu müssen, stellt für den Arbeitnehmer einen in seiner Person liegenden Grund i.S. des § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. In diesen Fällen ist ihm insoweit eine Arbeitsleistung nicht zuzumuten. Das BAG (vgl. Urteile vom 20.6.1979
- 5 AZR 479/77 -, - 5 AZR 361/78 -, - 5 AZR 392/78 -, USK 7984, 7985 und 79109, EEK I/626, I/638 und I/639) hat klargestellt, daß sich für alle Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch auf § 616 BGB stützt, es sei denn, die Ansprüche
sind einzeln oder tarifvertraglich abbedungen. Für den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit wegen Pflege eines erkrankten Kindes kommt es nicht entscheidend auf die Schwere der Erkrankung an; maßgebend ist vielmehr, ob
wegen der Erkrankung die Pflege des Kindes unerläßlich ist (vgl. BAG vom 11.8.1982 - 5 AZR 1082/79 -, USK 8277, EEK I/743).
Wird ein Kind pflegebedürftig und übernimmt der Arbeitnehmer die Pflege, so ist entweder eine Vergütung nach § 616 BGB oder, falls der Anspruch nicht besteht oder nicht erfüllt wird, Krankengeld nach § 45 SGB V zu zahlen.