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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 3 A46/B29 Lohnfortzahlung beim kranken Kind



gorodok
15.10.2009, 16:31
ich finde die medi-learn antwort nicht ganz richtig, da B zwar stimmt, aber A auch nicht ganz falsch ist. Man kann nicht A ausschließen, da der arbeitgeber zur lohnfortzahlung eigentlich verpflichtet ist, wenn nichts gegenteiliges im arbeitsvertrag geregelt ist. und in der fragenstellung steht doch, dass der arbeitgeber nicht bereit ist, die den arbeitslohn fortzuzahlen.

Die sich aus familienrechtlicher Pflicht ergebende Notwendigkeit, ein krankes Kind beaufsichtigen, betreuen oder
pflegen zu müssen, stellt für den Arbeitnehmer einen in seiner Person liegenden Grund i.S. des § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. In diesen Fällen ist ihm insoweit eine Arbeitsleistung nicht zuzumuten. Das BAG (vgl. Urteile vom 20.6.1979
- 5 AZR 479/77 -, - 5 AZR 361/78 -, - 5 AZR 392/78 -, USK 7984, 7985 und 79109, EEK I/626, I/638 und I/639) hat klargestellt, daß sich für alle Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch auf § 616 BGB stützt, es sei denn, die Ansprüche
sind einzeln oder tarifvertraglich abbedungen. Für den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit wegen Pflege eines erkrankten Kindes kommt es nicht entscheidend auf die Schwere der Erkrankung an; maßgebend ist vielmehr, ob
wegen der Erkrankung die Pflege des Kindes unerläßlich ist (vgl. BAG vom 11.8.1982 - 5 AZR 1082/79 -, USK 8277, EEK I/743).

Wird ein Kind pflegebedürftig und übernimmt der Arbeitnehmer die Pflege, so ist entweder eine Vergütung nach § 616 BGB oder, falls der Anspruch nicht besteht oder nicht erfüllt wird, Krankengeld nach § 45 SGB V zu zahlen.

SDWI
15.10.2009, 16:33
Du hast absolut recht. Habe das auch gelesen gerade. Aber: in Klammern steht ja "nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz"...und in dem steht nix davon. Leider.

gorodok
15.10.2009, 16:38
ich hasse solche fragen

Unregistriert
15.10.2009, 16:49
http://www.versicherung-vergleiche.de/lexika/krankenversicherungslexikon/kinderkrankengeld.htm

Kinderkrankengeld
Wird ein Kind krank und gibt es sonst kein Familienmitglied zur Betreuung, kann die erwerbstätige Mutter (oder der erwerbstätige Vater) zu Hause bleiben. Seit 1992 müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für den Pflegefall bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr und Kind unbezahlten Urlaub geben. Sind beide Partner berufstätig, sind es 20 Tage.



Lohn oder Gehalt werden vom Arbeitgeber bis zu 5 Tage pro Jahr zu 100 % weitergezahlt. Hierbei gibt es auch keine Altersbegrenzung beim Kind. Ist das Kind länger als 5 Tage im Jahr krank und betreuungsbedürftig (muss durch ärztliches Attest nachgewiesen werden), dann können GKV-Versicherte für weitere 5 Tage das "Kinderpflegekrankengeld" der Krankenkasse beanspruchen (Alleinerziehende bis zu 15 weitere Tage). Dieses beträgt seit 01.01.97 nur noch 70 % des vorherigen Bruttoverdienstes, begrenzt auf 90 % vom Nettoverdienst. Das Kinderpflegekrankengeld der GKV wird nur für Kinder unter 12 Jahre bezahlt.

Gersig
15.10.2009, 16:50
Entgeldfortzahlungsgesetz ist falsch, das ist der springende Punkt :-nix