wieso zum henker sind denn solche seiten immer derart planlos und bürokratendeutsch...
kann man das ned so einfach hinschreiben? xD
wenn sie internist werden wollen brauchen se:
pro jahr 80 Fortbildungspunkte
insgesamt 3 Jahre Station
1 Jahr Intensiv
1 Jahr was auch immer se wollen
x Sonos sowieso
y ... was auch immer ...
ne bestandene Prüfung
-> fertig
angerechnet werden folgende Fächer:
....
....
....
und folgende Länder zu 100%:
...
...
meine fresse ey =/
edit:
Nur als Beispiel: man wollte Nephrologe werden - da stehen Fallzahlen drin...
man eollte Endokrinologe werden -> was muss man denn da machen? :-DNur weil man mit Bürokratendeutsch nicht auskommt, muss man ja auch nicht unbedingt das Proltendeutsch hier propagieren. Im übrigen finde ich, dass z.B. der Internist in genau dieser Weise wie du es dir "eigentlich" vorstellst beschrieben wird.
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 5 Jahre, die wie folgt zu gliedern sind:
•
Mindestens 2.5 Jahre stationäre Innere Medizin, davon 1 Jahr in einer Klinik der Kategorie A
•
Mindestens 1 Jahr ambulante Weiterbildung
•
Maximal 1.5 Jahre Optionen
•
Abgesehen von der Inneren Medizin kann kein Fachgebiet für insgesamt mehr als 12 Monate angerechnet werden.
2.1.1 Ambulante Weiterbildung
•
Mindestens 6 Monate sind an einer medizinischen Poliklinik, in einer Arztpraxis oder in einer Spezialsprechstunde zu absolvieren.
-
Als medizinische Poliklinik oder Arztpraxis gelten alle gemäss Ziffer 5.2 anerkannten ambu-lanten Weiterbildungsstätten. Gleichgestellt sind alle Arztpraxen, welche in der Allgemeinme-dizin oder in einem der Inneren Medizin nahe stehenden Fachgebiet anerkannt sind (Liste gemäss Ziffer 2.1.2 ohne Intensivmedizin und Pathologie). Die Höchstdauer der anrechenba-ren Weiterbildung beträgt pro Arztpraxis 6 Monate.
-
Als Spezialsprechstunde gilt ambulante Weiterbildung an anerkannten Weiterbildungsstätten derjenigen Fachgebiete, welche der Inneren Medizin nahe stehen (Liste gemäss Ziffer 2.1.2 ohne Intensivmedizin und Pathologie). Die Höchstdauer der anrechenbaren Weiterbildung be-trägt pro Spezialsprechstunde 6 Monate.
•
An die ambulante Weiterbildung werden angerechnet:
-
Im FMH-Zeugnis entsprechend ausgewiesene Tätigkeiten an anerkannten Weiterbildungs-stätten für Innere Medizin (z.B. medizinische Notfallstationen, Ambulatorien etc.).
-
Auch ohne Vermerk im FMH-Zeugnis können pro stationäres Jahr Innere Medizin bis zu 3 Monate als ambulante Weiterbildung berücksichtigt werden (nur Kategorie A oder B; gesamt-haft höchstens 6 Monate).
•
Ambulante Weiterbildung in der chirurgischen Poliklinik / chirurgischen Notfallstation einer aner-kannten Weiterbildungsstätte wird im Umfang von bis zu 6 Monaten angerechnet. Die Mindest-dauer beträgt 3 Monate (Art. 30 WBO).
2.1.2 Optionen
•
Bis zu 18 Monate Weiterbildung sind in Fachgebieten anrechenbar, die der Inneren Medizin na-he stehen (Allergologie und klinische Immunologie, Angiologie, Endokrinologie / Diabetologie, Gastroenterologie, Geriatrie, Hämatologie, Infektiologie, Intensivmedizin, Kardiologie, Klinische Pharmakologie und Toxikologe, Medizinische Onkologie, Nephrologie, Neurologie, Pathologie, Pneumologie, Rheumatologie). Praxisassistenz ist entsprechend dem jeweiligen Programm anre-chenbar.
•
Maximal 12 Monate klinische oder nicht klinische (inkl. Forschung) Weiterbildung sind an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in einem frei wählbaren Fachgebiet anrechenbar.
2.2 Weitere Bestimmungen
Zum Erwerb des Facharzttitels müssen zudem folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.2.1 Eine wissenschaftliche Arbeit als Autor oder Co-Autor, von einem Peer-Review-Journal oder als Dissertation akzeptiert.
2.2.2 Teilnahme an mindestens 3 von der SGIM für die Weiterbildung anerkannten Kursen gemäss offizieller Liste der SGIM (total mindestens 5 Tage), davon mindestens eine Jah-resversammlung der SGIM. Ein einzelner Kongress oder Kurs kann maximal zu 2 Tagen angerechnet werden.
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Facharzt für Innere Medizin
2.2.3
Nachweis über den Besuch eines von der SGIM organisierten oder anerkannten Kurses in Notfallmedizin gemäss offizieller Liste der SGIM.
2.2.4 Erfüllung der Lernziele gemäss Ziffer 3.
2.2.5 Mindestens 1 Jahr der gesamten Weiterbildung muss an einer zweiten Weiterbildungsstätte an einem anderen Spital absolviert werden.
2.2.6 Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeittätigkeit (mindestens 50%) absolviert werden (Art. 32 WBO).
2.2.7 Zwei Jahre der gesamten Weiterbildung müssen an einer für Innere Medizin anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz absolviert werden (Art. 33 WBO).
Gleiches gilt für den Nephrologen
2. Dauer und Gliederung der Weiterbildung
2.1 Dauer und Gliederung
2.1.1 Die Weiterbildung dauert 6 Jahre und gliedert sich wie folgt:
•
3 Jahre Innere Medizin, davon mindestens 1 Jahr an einer Weiterbildungsstätte der Kate-gorie A (nicht fachspezifische Weiterbildung). Es empfiehlt sich, die allgemeine Innere Medizin vor der fachspezifischen Weiterbildung zu absolvieren.
•
3 Jahre Nephrologie (fachspezifische Weiterbildung)
2.1.2 Fachspezifische Weiterbildung
•
Mindestens 1½ Jahre der Weiterbildung im gesamten Spektrum der klinischen Nephrologie müs-sen an anerkannten Weiterbildungsstätten der Kategorie A absolviert werden (vgl. Punkt 5.1).
•
Mindestens 6 Monate der fachspezifischen Weiterbildung müssen ununterbrochen an einer ande-ren Weiterbildungsstätte an einem anderen Spital absolviert werden.
•
Eine nephrologische Forschungstätigkeit kann auf vorgängige Anfrage von der Titelkommission (TK) bis zu 6 Monate an die fachspezifische Weiterbildung angerechnet werden (gilt nicht als Ka-tegorie A).
2.2 Weitere Bestimmungen
•
Erfüllung des Lernzielkataloges gemäss Punkt 3 des Weiterbildungsprogramms.
•
Besuch mindestens einer Jahresversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Nephrologie.
* Dieses Weiterbildungsprogramm gilt in gleichem Masse für Ärztinnen und Ärzte. Zur besseren Lesbarkeit werden im Text nur männli-che Personenbezeichnungen verwendet. Wir bitten die Leserinnen um Verständnis.
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Facharzt für Nephrologie
•
Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet Nephrologie als Erst- oder Letztautor (in einer peer-reviewed-Zeitschrift oder als Dissertation).
•
Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit (mindestens 50%-Pensum) absolviert werden (Art. 32 WBO).
3. Inhalt der Weiterbildung
3.1 Zu erwerbendes Wissen auf theoretisch-wissenschaftlichem Gebiet
•
Kenntnisse der Anatomie und Physiologie, der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie der Nieren und der ableitenden Harnwege;
•
Verständnis der wissenschaftlichen Grundlagen sämtlicher Nierenersatzverfahren;
•
Kenntnisse der Prinzipien der nephrologischen Pharmakotherapie;
•
Fähigkeit, wissenschaftliche Arbeiten kritisch zu analysieren und zu interpretieren.
3.2 Zu erwerbendes Wissen im klinischen Bereich
•
Detaillierte Kenntnisse der organischen und funktionellen Krankheiten und Anomalien der Nieren und der ableitenden Harnwege;
•
Detaillierte Kenntnisse über Störungen des Elektrolyt- und Säure-Basen-Haushaltes;
•
Fähigkeit, eine nephrologische Anamnese selbständig aufzunehmen und einen kompletten Sta-tus zu erheben;
•
Fähigkeit, den Patienten in seinem psychosozialen Umfeld zu erkennen;
•
Fähigkeit, aus den Resultaten eine Differentialdiagnose bzw. eine Diagnose für Patienten mit akuten und chronischen Nierenleiden abzuleiten;
•
Fähigkeit, einen Behandlungsplan für die akute und chronische Niereninsuffizienz nach neusten Erkenntnissen aufzustellen und durchzuführen und zwar für Patienten mit einem Nierenleiden, das keines Nierenersatzverfahrens bedarf und für Patienten, die wegen eines akuten oder chronischen Nierenversagens ein Ersatzverfahren brauchen, inklusive Peritonealdialyse- und Hämodialyse-Verfahren, Hämofiltration oder Transplantation;
•
Kenntnisse der Indikation, Aussagekraft und Risiken der speziellen diagnostischen und interven-tionellen Methoden;
•
Kenntnisse der spezifischen Pharmakotherapie inklusive Interaktionen von Arzneimitteln bei Pati-enten mit Nierenerkrankungen sowie der veränderten Arzneimitteldosierung bei Nierenkrankhei-ten und bei eingeschränkter Nierenfunktion; Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen der Ver-schreibung und Kontrolle von Arzneimitteln in der Schweiz
•
Kenntnisse diätetischer Massnahmen bei Nierenkrankheiten;
•
Kenntnisse der Indikation für Plasmapheresen bei Patienten mit Nierenerkrankungen;
•
Kenntnisse der Operationen in Zusammenhang mit Nierenersatzverfahren und Fähigkeit, post-operative Betreuung der Patienten mit Nierenkrankheiten vorzunehmen;
•
Beurteilen von Nierenfunktionsprüfungen;
•
Berechnen und Beurteilen der Clearance von Endo- und Xenobiotika bei Hämodialyse- und Peri-tonealdialyse-Patienten;
•
Beurteilung von Originaldokumenten von bildgebenden Verfahren im Bereich der Nephrologie;
•
Kenntnisse der rehabilitativen Massnahmen;
•
Kenntnisse der Epidemiologie und Genetik von Nierenkrankheiten;
•
Kenntnisse der Prognose der wichtigsten renalen Affektionen;
•
Kenntnisse der Prophylaxe von Nieren- und Hochdruckerkrankungen;
•
Kenntnisse und selbständiger Umgang mit ökonomischen Problemen vor allem betreffend die Kosten/Nutzen-Relation der angeordneten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen;
•
Kenntnisse der Verordnungen und Verfügungen der sozialen Krankenversicherungen;
•
Fähigkeit, einen Krankheitsfall zusammenzufassen, vorzutragen und zu diskutieren;
•
Kenntnisse der ethischen Grundsätze und selbständiger Umgang mit ethischen Problemen (Pati-enteninformation vor Interventionen, Forschung am Menschen, Bekanntgabe von Diagnosen und
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Facharzt für Nephrologie
insbesondere auch Entscheide bei Dialysebeginn, Therapieabbruch, Lebendspenderauswahl, Organentnahme, Sterbebegleitung).
•
Kenntnis der Prinzipien des Sicherheitsmanagements bei der Untersuchung und Behandlung von Kranken und Gesunden sowie Kompetenz im Umgang mit Risiken und Komplikationen. Dies um-fasst u. a. das Erkennen und Bewältigen von Situationen, bei welchen das Risiko unerwünschter Ereignisse erhöht ist.
3.3 Aktivitäten, die dokumentiert durchgeführt werden müssen:
•
Abklären und Erstellen eines Therapiekonzepts bei Patienten mit Nierenerkrankungen, die noch kein Nierenersatzverfahren brauchen (mindestens 40);
•
Abklären und Behandeln von Patienten mit akuter Niereninsuffizienz (mindestens 20); Hämofiltra-tion auf der Intensivstation
•
Betreuen von Patienten unmittelbar nach Nierentransplantation (mindestens 20);
•
Abklären und Behandeln von Episoden mit Nierendysfunktionen bei Patienten mit einem Nieren-transplantat (mindestens 20);
•
Betreuung von Patienten, die eine chronisch-ambulante Peritonealdialyse beginnen (mindestens 10);
•
Langzeitbetreuung von Peritonealdialyse-Patienten (mindestens 100 Patientenmonate);
•
Betreuen von Langzeithämodialyse-Patienten im Dialysezentrum (mindestens 200 Patientenmo-nate);
•
Training und Betreuen von Heimhämodialyse-Patienten (Anzahl richtet sich nach Möglichkeit der Weiterbildungsstätten);
•
Nephrologische Konsilien (mindestens 40);
•
Nierenbiopsien (mindestens 20);
•
Einlegen von venösen Dialysekathetern (V. femoralis, V. jugularis, V. subclavia) (Anzahl richtet sich nach Möglichkeit der Weiterbildungsstätten);
•
Ultraschalluntersuchung der Nieren und ableitenden Harnwege unter Supervision (40 Eigennie-ren und Blase, 40 Nierentransplantate, 20 Restharnbestimmungen);
•
Durchführung und Beurteilung von Urinuntersuchungen (mindestens 100);
•
Selbständige Analyse der neuesten Originalliteratur zu einem konkreten diagnostisch-therapeutischen Problem (mindestens 3 x).
gruesse, die niere