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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Willkürliche Ermittelung der Wartezeitverbesserung durch die ZVS: Klagen?



Maverick420
12.02.2010, 17:12
Kurz Bio: 25 Jahre, Abitur für Nichtschüler 2009 nachgeholt, DN 1,8

2004 war eigentlich mein Abiturjahrgang aber zum Zeitpunkt der Prüfungen war ich leider im Krankenhaus. Insgesamt war ich zwischen 2004 und 2006 fünf mal aufgrund der selben Erkrankung im Krankenhaus und konnte in diesem Zeitraum leider auch keine Schule besuchen.

Im Herbst 2006 war ich dann wieder belastbar und genesen und begann mein Abitur auf einer Privatschule nachzuholen. Mir wurde dringend empfohlen wieder in der 11. Klasse zu beginnen. Ich hatte schon in den zwei Jahren vor dem ersten Aufenthalt im Krankenhaus massive Fehlzeiten und musste mich erst langsam wieder an Schule gewöhnen. 2009 hatte ich dann das Abitur als Nichtschüler abgelegt und mich jetzt für das SS 2010 für Medizin beworben, der Bewerbung einen Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Wartezeit - beigefügt.

Im Ablehnungsbescheid den ich heute online einsehen konnte, konnte ich nachlesen, dass mir vier Halbjahre Wartezeit aufgrund des Antrages anerkannt wurden. Der Gutachter kam aber in seinem Gutachten zu einer ganz anderen Aussage und sprach von mindestens 8 Halbjahren und plädiert für die Anerkennung von 10 Halbjahren.

Gegen den Bescheid der ZVS kann ich Widerspruch einlegen. Mir geht es dabei nicht um die Zuweisung eines Studienplatzes durch die ZVS sondern einzig und allein um die vollständige Anerkennung des Gutachten.

Hat jemand in vergleichbaren Fällen schon mal direkt die ZVS verklagt oder von jemanden gehört, der dies getan hat? Würde die ZVS das Gutachten voll anerkennen hätte ich zum WS 2010/2011 12 Wartesemester und damit sehr gute Chancen endlich beginnen zu können.

Beim AdH sieht es für mich eher schlecht aus, da ich keine Punkte für die vier Halbjahre vor dem Abitur bekommen kann, da ich ja formal in diesem Zeitraum nicht zur Schule gegangen bin.

Das Gutachten ist eigentlich ziemlich eindeutig und umfangreich. Ich habe mit zahlreichen Experten gesprochen die sich auch auf diese Erkrankung spezialisiert haben und alle hielten sie das Ergebnis so für plausibel und erwarteten die volle Anerkennung. Jetzt ist das aber nicht passiert.

Deswegen: ZVS verklagen?

LotF
12.02.2010, 17:30
ok eine Sache verstand ich jetzt auf Anhieb nicht und vielleicht ging das der ZVS auch so, wenn das doof formuliert wurde:

Es wird sofort klar, dass du von 2004-2006 Wartezeit geltend machen möchtest, das sind 2 Jahre, ergo 4 Semester. Was mir nicht sofort klar wurde war folgendes: du hast dann 2006 nochmal in der 11ten Klasse (ebenso Krankheitsbedingt) angefangen, obwohl du 2004 schon in der 13ten warst. Dass du dadurch auch nochmal 2-3 Jahre (ergo 4-6 Semester) verloren hast war mir erst beim erneuten Lesen klar. Da dies genau die Differenz vom Gutachten zum Wert der ZVS ist, vermute ich auch da den Fehler!

Hast du deine Fehlzeiten von der 11-13 Klasse nachgewiesen bzw. steht auch explizit im Gutachten, dass du diese 2 Jahre aufgrund der Krankheit (!) nochmal machen musstest?! Das würde ich bei einem Einspruch evt. nochmal extra belegen (auch wenn es im Gutachten steht und man es erst beim zweiten Lesen versteht).

Good luck!

thinker
12.02.2010, 17:35
Gibt es nicht eine telefonische oder persönliche ZVS-Sprechstunde für solche Fälle?
Was sich irgendwer dort wie gedacht hat kann man ja nicht wissen und das Gutachten kennt hier auch niemand wirklich...also anrufen und nachfragen bevor die Widersüruchsfrist abgelaufen ist und dann mal sehen was man dir sagt!

Maverick420
12.02.2010, 17:55
ok eine Sache verstand ich jetzt auf Anhieb nicht und vielleicht ging das der ZVS auch so, wenn das doof formuliert wurde:

Es wird sofort klar, dass du von 2004-2006 Wartezeit geltend machen möchtest, das sind 2 Jahre, ergo 4 Semester. Was mir nicht sofort klar wurde war folgendes: du hast dann 2006 nochmal in der 11ten Klasse (ebenso Krankheitsbedingt) angefangen, obwohl du 2004 schon in der 13ten warst. Dass du dadurch auch nochmal 2-3 Jahre (ergo 4-6 Semester) verloren hast war mir erst beim erneuten Lesen klar. Da dies genau die Differenz vom Gutachten zum Wert der ZVS ist, vermute ich auch da den Fehler!

Hast du deine Fehlzeiten von der 11-13 Klasse nachgewiesen bzw. steht auch explizit im Gutachten, dass du diese 2 Jahre aufgrund der Krankheit (!) nochmal machen musstest?! Das würde ich bei einem Einspruch evt. nochmal extra belegen (auch wenn es im Gutachten steht und man es erst beim zweiten Lesen versteht).

Good luck!


Es steht im Gutachten aber nicht so direkt formuliert. Meine Krankengeschichte ist lang und begann mit 14 Jahren. Es gibt eine riesige Menge an Belegen und eigentlich ergibt sich aus dem Gutachten, dass es doch klar ist, dass man nach so vielen Jahren nicht einfach wieder in die 13. Klasse einsteigen kann und einfach mal so mein Abitur nachmache, nach dem ich über 2 1/2 Jahre durchgehend krank war und es selbst auf einer sehr teuren und speziellen Privatschule nicht möglich war, mich zu beschulen.

Am Montag habe ich ein Informationsgespräch mit einen spezialisierten Fachanwalt. Für den Einspruch werde ich weitere Belege vorlegen und noch mal einen Termin mit dem Gutachter vereinbaren damit das Gutachten in diesem Punkt eindeutig wird.

Es war schon hart genug .... dass obwohl man fest fertig war ... dann noch mal von vorne Anfangen muss.

Maverick420
12.02.2010, 17:57
Gibt es nicht eine telefonische oder persönliche ZVS-Sprechstunde für solche Fälle?
Was sich irgendwer dort wie gedacht hat kann man ja nicht wissen und das Gutachten kennt hier auch niemand wirklich...also anrufen und nachfragen bevor die Widersüruchsfrist abgelaufen ist und dann mal sehen was man dir sagt!

Die Nachfrage an die ZVS war das erste was ich eingereicht habe. Montag Termin mit Anwalt. *Ätz*

pottmed
12.02.2010, 19:16
Hmm, eine einstweilige Verfügung wird sich wohl nicht erreichen lassen, von daher kann es gut sein, dass das Verfahren für das kommende Wintersemester zu lange dauert, aber dazu wird dir der Anwalt genaueres sagen können.