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Ehemaliger User 05022011
14.04.2010, 18:42
Also Leute, da ich zufällig an der MHH studiere kann ich euch sagen, dieser Artikel ist sowas von schlecht recherchiert. Wichtige Infos sind falsch und/oder fehlen.

Die jenigen die hier nun wieder "rausgeklagt" wurden waren gut 1 Jahr und ein paar Monate dabei. 3,5 Jahre ist kompletter Schwachsinn. Allg. ist es sehr sehr schade, dass Etablierte, Engagierte und Fähige Studenten die Hochsucle wieder verlassen müssen, emrh kann man dazu kaum sagen...

dann kann es sich ja auch nicht um Klagen fürs Wintersemester 2005/6 gehandelt haben oder ?

Ehemaliger User 05022011
14.04.2010, 18:46
Ich dachte immer im Reformstudiengang erhält man NICHT die klassischen Scheine des regulären Studiengangs.

wie auch immer, die erbrachten Studienleistunge sind aber ebenfalls von den LPÄ anzuerkennen, so wie die Studenten aus Ungarn ja auch nicht das - um es mit deinen Worten zu sagen - klassische Physikum schreiben, aber 4 Semester dann mit ihrem ungarischen Physikum anerkannt bekommen hier in Deutschland

Coxy-Baby
14.04.2010, 18:46
Also Leute, da ich zufällig an der MHH studiere .

Könnt ihr dann relativ unproblematisch eure Scheine nach 1/2/3 Semestern in reguläre Scheine umschreiben lassen für nen Wechsel oder ist das eher problematisch?

Relaxometrie
14.04.2010, 18:48
Ich überlege gerade, wie ich zu dem Einklagen eines Studienplatzes stehen soll. Dazu müsste ich wissen, ob die Unis ihre Kapazitäten tatsächlich nicht ausschöpfen. Was haben die Unis für ein Interesse daran, vorhandene Studienplätze nicht zu vergeben? Und falls das gängige Praxis ist, frage ich mich, warum das überhaupt möglich ist. Wenn dem wirklich so wäre, wäre das ja ein Skandal, der nicht dadurch behoben werden sollte, daß einzelne Studenten klagen, sondern von höherer Instanz aus generell geklärt werden müsste.
Oder ist die ganze Klagerei nur gefundenes Fressen für eine üble Studenten-Anwalt-Kombination, die sich nur zusammenfindet, damit der über das normale Studienplatzvergabeverfahren leer ausgegangene Student seinen Willen erzwingt und der Anwalt Geld verdient?
Dieses Hin-und-er ist doch völlig banane. Entweder es gibt noch Studienplätze. Die sollten im normalen Vergabeverfahren vergeben werden. Wenn dieses Vergabeverfahren tatsächlich vorhandene Plätze nicht vergibt, wird geklagt. Soweit ist es ja noch verständlich. Wenn die Uni dann aber verliert (weil sie vorhandene Kapazitäten nicht genutzt hat und zu wenig Studienplätze anbietet) finde ich es sehr mysteriös, daß die Uni dann wieder in Berufung gehen kann. Wie weist die Uni denn dann im zweiten Verfahren nach, daß die erklagten Kapazitäten eigentlich doch nicht frei waren? Müssen dann mal schnell neue Beweise angefertigt werden, die im zweiten Verfahren dann zum für die Uni gewünschten Ausgang führen?

Robin06
14.04.2010, 18:56
Also, wir haben hier ja Module mit Abschlußprüfungen welche Physikumsäquivalent sind. An sich kann ein LPA sowas schon anerkennen, bzw. wurde uns das so vom Studierendensekreteriat dargestellt. Das Curricula ist öffentlich einsehbar und mit bestandener Prüfung dürfte einer Anerkennung eigentlich nichts im Wege stehen. Das Problem ist, dass wir z.B. Chemie und Biochemie in einem Schein zusammen haben, aber gesplittete Prüfungen... daher kann auch hier (i.d.R.) eine seperate Anerkennung erfolgen.

airmaria
14.04.2010, 19:00
Ich überlege gerade, wie ich zu dem Einklagen eines Studienplatzes stehen soll.
wenn die plätze - wie in diesem fall - begründet nicht (mehr) vorhanden sind, halte ich einklagen für falsch und asozial!
ist wohl eh eher etwas für gutsituierte, die meinen, sie können sich alles kaufen :-))
ohne scheiss, ich seh das ziemlich skeptisch und wenn die uni bei rückklage recht bekommt, wird das wohl seine gründe haben.
es wird nunmal eine feste anzahl an studienplätzen je uni definiert, die den kapazitäten des hauses entspricht und eine gute ausbildung dieser anzahl der studenten ermöglichen soll.
wer seine nichtberücksichtigung - bei ausnutzung aller dieser plätze - wegen eigener ungenügender vorraussetzung nicht einsehen will, die reguläre auswahl versucht zu umgehen und die gesellschaft zusätzlich mit einer klage belastet, muss sich nicht wundern, wenn es irgendwann zum bumerang wird...
das ist gerechtigkeit!
airmaria

Strodti
14.04.2010, 19:26
Genauso ist es gut wenn der Kläger recht hat. Im Rechtstaat muss es möglich sein, die Verwaltungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Natürlich finde ich die soziale Selektion hier furchtbar (es kann sich halt kaum jemand leisten, sein recht einzufordern). Aber ein durch ein deutsches Gericht erkannter Studienplatz ist natürlich zu vergeben... Es ist natürlich konsequent, dass die Rücknahme der Immatrikulation nach höheren Instanzen möglich sein muss. Man kann nicht seinen Klagestudienplatz rechtmäßig halten und die gegenteilige Rechtsprechung für falsch. Es geht hier um Recht und nicht um wirtschaftlicher Nutzen.

Natürlich ist es für die betroffenene Studenten übel...

Ehemaliger User 05022011
14.04.2010, 21:26
Ich überlege gerade, wie ich zu dem Einklagen eines Studienplatzes stehen soll. Dazu müsste ich wissen, ob die Unis ihre Kapazitäten tatsächlich nicht ausschöpfen.

das sie es tun, das heißt es immer wieder Unis gibt, die ihre Kapazitäten nicht ausschöpfen, stellen Jahr für Jahr Verwaltungsgerichte fest

Ehemaliger User 05022011
14.04.2010, 21:33
wenn die plätze - wie in diesem fall - begründet nicht (mehr) vorhanden sind, halte ich einklagen für falsch und asozial!


ob du als Kläger dich asozial verhalten hast oder nicht, weißt du aber erst wenn über deine Klage entschieden ist

deswegen kann man nicht das EINKLAGEN asozial finden, denn streng genommen, wenn du dich eingeklagt hast - hast du die klage gewonnen und das heißt es waren Plätze da,
einklagen kann man sich nur, wenn Plätze zur Verfügung stehen, hier standen sie nicht zur Verfügung wie ( aber erst in der zweiten Instanz) entschieden wurde - ob das aber so ist oder ob es nicht tatsächlich doch Plätze gibt, weiß man aber nicht bevor man den Klageweg beschreitet, weil die Unis immer sagen " Nein, wir haben keinen Platz mehr, wir haben unsere Kapazität ausgeschöpft" - das dies manchmal aber tatsächlich dann nicht stimmt, dass heißt die Kapazität nicht ausgeschöpft wurde und deswegen noch Plätze da sind, entscheiden die Gerichte

ich weiß nicht, ob du mich verstehst armina, aber was du hier geschrieben hast, ist ein wenig so, als wenn du abends zu jemanden der vom Regen völlig durchnässt nach Hause kommt, weil es an einem wunderschönen Sonnensommertag 18.00 Uhr einen plötzlichen Platzregen gab, sagst: Also wer ohne Schirm bei Regen naß wird, ist selber Schuld

Ehemaliger User 05022011
14.04.2010, 21:42
Es geht hier um Recht und nicht um wirtschaftlicher Nutzen.


Nur das sich beides sich auch nicht ausschließt- wie hier ein paar Seiten vorher zu lesen ist ( UNi die obwohl zu ihren Gunsten entschieden wurde, kulanzweise die Studenten weiter studieren lies)

airmaria
14.04.2010, 21:43
rechtmässig festgestellte kapazitätsüberschüsse müssten sinngemäss in folgendem richterspruch resultieren:
"wir sind ihnen dankbar, dass sie einen organisatorischen mangel aufzeigen konnten und sich für mehr ausbildungsplätze und somit für mehr zukünftige ärzte eingesetzt haben...
die nun zusätzlich festgestellten kapazitäten werden wir mit den entsprechend nächsten anwärtern der offiziellen ranglisten besetzen... im namen des volkes!"
airmaria

Ehemaliger User 05022011
14.04.2010, 21:54
rechtmässig festgestellte kapazitätsüberschüsse müssten sinngemäss in folgendem richterspruch resultieren:
"wir sind ihnen dankbar, dass sie einen organisatorischen mangel aufzeigen konnten und sich für mehr ausbildungsplätze und somit für mehr zukünftige ärzte eingesetzt haben...
die nun zusätzlich festgestellten kapazitäten werden wir mit den entsprechend nächsten anwärtern der offiziellen ranglisten besetzen... im namen des volkes!"

airmaria

sehr schön !
aber auch damit haben sich die Gerichte schon auseinander gesetzt - früher wurde genau diese Frage diskutiert, nämlich können wir als Gericht nun die festgestellten freien Plätze an die Kläger vergeben oder haben die, weil ja vor ihnen noch eine Reihe Leute besser waren, die allerdings nicht geklagt haben, urteilen :"nein, ihr bekommt die freien Plätze aber auch nicht" - wurde von verschiedenen erstinstanzlichen Gerichten auch so entschieden, bis eine höhere Instanz dann grundsätzlich entschied, die freien Plätze sind zwischen den Klägern auszulosen, weil eine andere Liste von Anwärtern auf diese Plätze ja nicht mehr besteht ( Begründung war noch etwas referenzierter, ich google mal, vielleicht finde ich sie - so hier die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1975 - die Begründung, warum Vergabe nur an Kläger und nicht Auswahl unter allen die sich für die Studienplätze ursprünglich beworben haben, findet sich unter Randziffer 39 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv039258.html)

Ehemaliger User 05022011
14.04.2010, 21:59
was ich eben schrieb stimmt zumindest für BaWü auch schon nicht mehr - die haben sich deinem Vorschlag angenähert armina ( ohne ihn zu kennen )

"Erweist sich die Kapazitätsberechnung im gerichtlichen Verfahren auf Zulassung zum Studium als unzutreffend, werden die aufgedeckten Restplätze unter den erfolgreichen Klägern außerhalb des „ordnungsgemäßen“ Verfahrens vergeben. Hierfür ist in der Vergangenheit vielfach auf das Losverfahren zurückgegriffen worden. Durch die Änderung der Vergabeverordnung ZVS hat das Wissenschaftsministerium nunmehr vorgeschrieben, dass auch diese Studienplätze in Anlehnung an die im regulären Verfahren geltenden Kriterien zu vergeben sind. Nachträglich aufgedeckte Studienplätze müssen daher von der jeweiligen Universität entsprechend der im Hochschulauswahlverfahren erstellten Rangliste vergeben werden. Um dieses Verfahren zu ermöglichen, bestimmt die Verordnung, dass die Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz eine vorherige Bewerbung im regulären Verfahren für den betreffenden Studienort voraussetzt. Studienplatzklagen sind demnach in Baden-Württemberg nur noch zulässig, wenn der Bewerber sich auch im zentralen Vergabeverfahren für eine Zulassung an dieser Hochschule beworben hatte."
http://www.kostenlose-urteile.de/Vergabe-ausserkapazitaerer-Studienplaetze-nicht-mehr-durch-Losentscheid-moeglich.news8691.htm

Schöne logische Entscheidung !!! ein großer Schritt in die richtige Richtung, um der teilweise sinnlosen Klagewelle jedes Jahr und dem sich daran dumm und dusselig verdienenden Anwälten Einhalt zu gebieten

airmaria
14.04.2010, 22:05
cool... denn die frage ist doch: wer sollte klagen dürfen?
meiner meinung nach nur studentenverbände oder ähnliche übergeordnete einrichtungen, die bei hinweisen auf kapazitästreserven diesen nachgehen und dann ggf. zusätzlich plätze gemäss liste besetzen: das wäre fair.
der andere weg ist und bleibt eine negativbehaftete geldfrage, welche zudem zu ungerechten platzbesetzungen führt.
airmaria

Ehemaliger User 05022011
14.04.2010, 22:30
cool... denn die frage ist doch: wer sollte klagen dürfen?
meiner meinung nach nur studentenverbände oder ähnliche übergeordnete einrichtungen,
damit sprichst du nun aber einen sehr wunden Punkt in unserem Rechtswesen an, nämlich, dass es noch immer kein Organklagerecht ( z.B. also auch für Gewerkschaften) gibt (entsprechende Gesetzesvorlagen gab es in den letzten Jahren schon, aber jetzt bei unserer lieben FDP wird es wohl ganz sicher auch erst mal nichts, dass heißt das wird - wie z.B. auch ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch - erst mal auf Eis gelegt)

Ehemaliger User 05022011
14.04.2010, 22:35
@armina , falls es dich interessiert, oben hab ich jetzt den Link zum Grundsatzurteil, wie Vergabe nur an Kläger gerechtfertigt wurde eingestellt - eigentlich absurd, diese damalige Begründung des Bundesverfassungsgerichtes

airmaria
15.04.2010, 07:11
eigentlich absurd, diese damalige Begründung des Bundesverfassungsgerichtes
das stimmt, allerdings ist der gesamte text eh schwierig und lediglich auf ausgrenzung verfassungstechnischer spitzfindigkeiten bedacht. (ich sollte dann doch noch jura studieren, bei gelegenheit)
da kommt diese aussage aus deiner zweiten quelle:
"Nachträglich aufgedeckte Studienplätze müssen daher von der jeweiligen Universität entsprechend der im Hochschulauswahlverfahren erstellten Rangliste vergeben werden."
auf grundlage des verwaltungsgerichtshofs baden-württemberg der vernünftigen einschätzung deutlich näher... und dürfte tatsächlich die klagepraxias in zukunft wesentlich beeinflussen.
airmaria

ps: in meinem nick ist kein armin, aber eine maria ;-)

Ehemaliger User 05022011
15.04.2010, 07:40
... und dürfte tatsächlich die klagepraxias in zukunft wesentlich beeinflussen.
airmaria


ja, wenn nun auch in anderen Ländern die Regelung, dass man sich auch an der Uni die man verklagt vorher beworben haben muss, in die Unisatzungen übernommen werden ( ich könnte mir aber vorstellen, dass gegen die Regelung in Baden Würtenberg schon wieder Klagen laufen und alle anderen Länder erst mal abwarten, was höchstrichterlich hierzu entschieden wird - die Regelung aus Ba Wü stammt ja aus dem Jahr 2009 und noch hat nur ein Bundesland, glaube ich, es denen nachgemacht)

Relaxometrie
15.04.2010, 08:56
@armina
Bist Du Arminia Bielefeld-Fan?

Hildy
15.04.2010, 11:51
kinder, was ist los, könnt ihr alle nicht mehr lesen?! da steht doch air vor dem maria und nicht ar oder sonst was;-)