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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : BGH-Urteil zur Grenze zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe



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Ehemaliger User 05022011
28.06.2010, 22:50
Mit anderen Worten, du ignorierst, dass es sich bei diesem Urteil eben NICHT um eine reine Grundsatzentscheidung handelt, sondern dass es hier einen Angeklagten gab, dessen Reputation auf dem Spiel stand, obwohl er offensichtlich nichts falsch gemacht hat (siehe meine Ausführungen).


So offensichtlich war es ja eben gerade nicht, sonst wär der Fall ja nicht bis zum BGH gegangen ;-)
Auch den Status einer Grundsatzentscheidung hat es sehr wohl, denn hier wurde jetzt entschieden, wo die Grenzen zwischen aktiven Tun und passiven Nichthandeln zu ziehen sind. Grundsatzurteile werden immer an Hand konkreter Fälle entschieden, dass heißt es bedarf ihrer gerade, weil es sonst nie zu einem Grundsatzurteil kommt. Abstrakt - sozusagen in gutachterlicher Form - äußern sich Gerichte nämlich zu Grundsatzfragen nicht.

habichnicht
28.06.2010, 23:35
Hinweis: Bei den folgenden Situationsbeschreibungen handelt es sich nur um
eine beispielhafte Aufzählung. Weitere sind denkbar, insbesondere wenn bereits
eine Erkrankung vorliegt. In Ihrer Patientenverfügung müssen Sie die Situationen
aufnehmen, für die Ihre Verfügung gelten soll.

Ich wiederhole mich nun zwar ein wenig, aber
genau das meinte ich mit dem Totschlagargument der Gegener von Patientenverfügungen.

Die ÄKHH macht in ihrer Muster-Patientenverfügung genau das, was ich damals frustran versucht hatte: Eine Aufzählung möglicher Situationen und zugehöriger Handlungs- bzw. Unterlassungsverfügungen.

Nun habe ich noch nach dem Gesetzestext gesucht:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html


§ 1901a
Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.Dieser Satz der Ärztekammer HH:
"In Ihrer Patientenverfügung müssen Sie die Situationen
aufnehmen, für die Ihre Verfügung gelten soll."
steht nicht im Gesetzestext und das kann da imho auch nicht hinein interpretiert werden.

Keenacat
29.06.2010, 09:39
So offensichtlich war es ja eben gerade nicht, sonst wär der Fall ja nicht bis zum BGH gegangen ;-)

Hast du meine Ausführungen überhaupt gelesen, Khiri? Wenn ja, sag mir mal, an welcher Stelle da Unklarheit bestand. Das Problem war hier die Unfähigkeit der ersten Instanz.

Was das gemeinschaftliche Rumweinen angeht, weil man hier nicht mit Samthandschuhen angepackt wird: :-keks

Ehemaliger User 05022011
29.06.2010, 11:09
Hast du meine Ausführungen überhaupt gelesen, Khiri? Wenn ja, sag mir mal, an welcher Stelle da Unklarheit bestand. Das Problem war hier die Unfähigkeit der ersten Instanz.

Was das gemeinschaftliche Rumweinen angeht, weil man hier nicht mit Samthandschuhen angepackt wird: :-keks

Ich glaube Dein Problem ist ev. deine Arroganz. Ich kenne dich ja nicht, aber wenn jemand Instanzgerichten mal so mir nichts Unfähigkeit vorwirft, nur weil ein Bundesgericht in einer noch offenen Rechtsfragen, eine andere Auffassung vertritt, als die Richter der unteren Instanzen (war übrigens nicht nur die eine, sondern es gab mindestens zwei, die vor dem Bundesverwaltungsgericht entschieden haben), der lässt vermuten, dass es ihm nicht nur an Grundkenntnissen, zur deutschen Gerichtsbarkeit fehlt (Instanzgerichte werden nämlich in der Regel nicht angerufen, weil ein Richter in der Vorinstanz unfähig war - sondern es geht hier vor allem um Entwicklung von Rechtssprechung und Rechtsauslegung), sondern, dass er auch etwas zu arrogant anderen Berufsgruppen, deren Arbeit er kaum inhaltlich wirklich beurteilen kann, gegenüber ist.

Keenacat
29.06.2010, 11:18
Is scho recht, Khiri. ;-)

Stephan0815
29.06.2010, 11:30
Also ich fasse das mal so zusammen:
Der BGH hat wieder einmal die Patientenverfügung gestärkt und den Ärzten Entscheidungsspielraum entzogen. Und damit konsequent die individuellen Rechte des Einzelnen gestärkt.
Durch das Urteil wird an sich bloß Verantwortung umgewälzt und zwar auf die Angehörigen (falls keine Patientenverfügung vorliegt) - gut für den Arzt, der damit aus dem Schneider ist.
Natürlich kann sich daraus eine Form von Missbrauch entwickeln, was die Justiz aber momentan in Kauf zu nehmen scheint.
Im konkreten Fall gings dem Anwalt natürlich um seine Zulassung, denn Anstifter zu ner Straftat und arbeiten als Anwalt passen nun mal nicht zusammen. :-)
Im Endeffekt ist er aber nur deshalb davongekommen, weil das Durchschneiden des Schlauchs nicht ursächlich für den Tod der Komapatientin war. Die Klinik hatte es ja rechtzeitig bemerkt und der Frau eine neue Sonde gelegt und damit übrigens selbst eine Körperverletzung begangen. (keine Zustimmung)
Ein richtiges Grundsatzurteil wäre es gewesen, wenn die Frau durch die Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen durch die Verwandte gestorben wäre. Dann ginge es nämlich um die Abgrenzung aktive - passive Sterbehilfe, was "leider" nicht der Fall war.

Ehemaliger User 05022011
29.06.2010, 12:55
Dann ginge es nämlich um die Abgrenzung aktive - passive Sterbehilfe, was "leider" nicht der Fall war.

das Urteil selbst kennt ja noch niemand, aber nach allem was man bisher darüber erfahren konnte, ging es schon auch um die Abgrenzung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe

http://www.lto.de/de/html/nachrichten/822/Interview-mit-Prof.-Saliger-zur-Sterbehilfeentscheidung-des-BGH/

hier wird ausgeführt: "Der BGH hat die Voraussetzungen zulässiger passiver Sterbehilfe ... erweitert."

Stephan0815
29.06.2010, 13:15
Hmm... dazu finde ich jetzt konkret nichts.
Das Gericht hat die Voraussetzungen für passive Sterbehilfe erweitert, ja weil jetzt auch die Angehörigen ihr placet für den Patienten geben können, aber mehr steht da doch nicht?
An der aktiven wurde ja nicht gerüttelt.
Und abgegrenzt zwischen den beiden wurde auch nicht, oder?
Vielmehr ist eigentlich Rechtssicherheit geschaffen worden, dadurch, daß die bestehenden Regelungen bestätigt worden sind. Also in der Art "mein Bauch gehört mir" bzw. ich entscheide selbst, ob ich leben will oder nicht.
Oder hab ich jetzt was übersehen, helft mir?:-nix

Ehemaliger User 05022011
29.06.2010, 13:49
ich entscheide selbst, ob ich leben will oder nicht.


es geht doch eher darum, ob man künstlich am Leben erhalten werden will

Stephan0815
29.06.2010, 14:44
Es geht eher darum, daß man selbst entscheiden darf, ob man leben bzw. künstlich am Leben erhalten wird.
Und nicht, daß jemand anderes darüber befindet.
Diese Entscheidung ist individuell und kann jeder für sich selbst treffen, so der BGH.
Was du dann willst, also in deinem Beispiel künstlich am Leben erhalten werden oder nicht, hat dann der Arzt zu beachten.
Mit Patientenverfügungen haste es schwarz auf weiss, aber der BGH hat klargestellt, daß auch die mündliche Äußerung Gültigkeit und bindende Wirkung hat. Dies kann auch über Angehörige mitgeteilt werden und muss beachtet werden. (wobei natürlich der Missbrauch möglich ist)

Autolyse
29.06.2010, 15:00
Ich glaube Dein Problem ist ev. deine Arroganz. Ich kenne dich ja nicht, aber wenn jemand Instanzgerichten mal so mir nichts Unfähigkeit vorwirft, nur weil ein Bundesgericht in einer noch offenen Rechtsfragen, eine andere Auffassung vertritt, als die Richter der unteren Instanzen (war übrigens nicht nur die eine, sondern es gab mindestens zwei, die vor dem Bundesverwaltungsgericht entschieden haben), der lässt vermuten, dass es ihm nicht nur an Grundkenntnissen, zur deutschen Gerichtsbarkeit fehlt (Instanzgerichte werden nämlich in der Regel nicht angerufen, weil ein Richter in der Vorinstanz unfähig war - sondern es geht hier vor allem um Entwicklung von Rechtssprechung und Rechtsauslegung), sondern, dass er auch etwas zu arrogant anderen Berufsgruppen, deren Arbeit er kaum inhaltlich wirklich beurteilen kann, gegenüber ist.
Wer das Bundesverwaltungsgericht mit dem BGH in Strafsachen vertauscht der kann für sicht selbst auch nicht eine besondere Kenntnis in Anspruch nehmen. Darüber hinaus den Texten nicht entnommen zu haben, dass es sich um eine Sprungrevision handelte spricht auch nicht unbedingt für deine Lesekompetenz. ;-)

Ehemaliger User 05022011
29.06.2010, 23:46
Wer das Bundesverwaltungsgericht mit dem BGH in Strafsachen vertauscht der kann für sicht selbst auch nicht eine besondere Kenntnis in Anspruch nehmen.
da hast du recht, aber hier ist es zur Zeit sehr sehr heiß ;-)

Darüber hinaus den Texten nicht entnommen zu haben, dass es sich um eine Sprungrevision handelte spricht auch nicht unbedingt für deine Lesekompetenz. ;-)
Damit nicht, denn ich glaube die ist ganz o.k.. Ich habe nur in keinem Text - zugegeben ich hab auch nur ein oder zwei gelesen - den Hinweis gefunden, dass es eine Sprungrevision war. Danke für den Hinweis.

LieberInvasiv
30.06.2010, 06:44
. Ich habe nur in keinem Text - zugegeben ich hab auch nur ein oder zwei gelesen - den Hinweis gefunden, dass es eine Sprungrevision war

Was zum Teufel ist eine Sprungrevision?
Also mir ist das weder aufgefallen, noch wüsste ich was das ist... :-nix

Inelein
30.06.2010, 11:34
Ich schätze mal da wurde eine Instanz übersprungen...

pottmed
30.06.2010, 11:40
Korrekt, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Sprungrevision

Ehemaliger User 05022011
30.06.2010, 16:40
Ich schätze mal da wurde eine Instanz übersprungen...
womit Ineleine mal den schönen Beweis angetreten hat, dass man nicht für alles google braucht ;-)

Ratford
30.06.2010, 16:50
Hier sammeln sich ja die juristischen Fachkenntnisse.

Solange das Urteil nicht in vollständiger Form veröffentlich wird, ist es müßig darüber zu sprechen. Die Berichterstattung ist - wie üblich - unpräzise. Was sicherlich auch daran liegt, dass bisher nur die Leitsätze veröffentlich worden sind.
Hier ist das einzige, was bisher überhaupt irgendeine Aussagekraft haben könnte:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d48df1d483c7c714ab3c6707b4775f74&nr=52416&linked=pm&Blank=1

Die Besonderheit von BGH Urteilen ist, dass EINZELNE Passagen des Urteils besondere Bedeutung haben. Daher muss man erstmal das gesamte Urteil lesen, um diese auch in den Kontext zu bringen.

Zudem sollte man nicht vergessen, dass ein BGH Urteil KEINE Gesetzeskraft hat (das haben nur Urteile des Bundesverfassungsgerichtes). Es ist damit zwar zitierFÄHIG, aber das ist auch alles.

Es KANN daher für zukünftige Fälle relevant sein, muss aber nicht. Solange aus dieser Entscheidung kein Bundesgesetz wird, ist es de facto nichts wert.


Das allerwichtigste ist sowieso das folgende: der BGH hat gar nicht über die Sterbehilfe entschieden, sondern über die Aufhebung der Verurteilung des Rechtsanwaltes wegen versuchten Totschlags. Der veröffentlichte Leitsatz ist zunächst eben jenes Beiprodukt des Verfahrens.

Stephan0815
30.06.2010, 17:30
Das allerwichtigste ist sowieso das folgende: der BGH hat gar nicht über die Sterbehilfe entschieden, sondern über die Aufhebung der Verurteilung des Rechtsanwaltes wegen versuchten Totschlags. Der veröffentlichte Leitsatz ist zunächst eben jenes Beiprodukt des Verfahrens.

Eben.:-top

Teevee
30.06.2010, 19:03
Das allerwichtigste ist sowieso das folgende: der BGH hat gar nicht über die Sterbehilfe entschieden, sondern über die Aufhebung der Verurteilung des Rechtsanwaltes wegen versuchten Totschlags. Der veröffentlichte Leitsatz ist zunächst eben jenes Beiprodukt des Verfahrens.
mag sein, auf dessen grundlage wird in zukunft aber über ähnliche fälle entschieden.
ferner wird jeder angeklagte, der sich in solch einer situation befindet, wohl solange in berufung gehen, bis er schlussendlich beim BGH ankommt.
und wenn schon niedrigere instanzen ihr urteil nicht an dieses urteil anlehnen, wird es der BGH mit sicherheit tun

Stephan0815
30.06.2010, 19:15
mag sein, auf dessen grundlage wird in zukunft aber über ähnliche fälle entschieden.
ferner wird jeder angeklagte, der sich in solch einer situation befindet, wohl solange in berufung gehen, bis er schlussendlich beim BGH ankommt.
und wenn schon niedrigere instanzen ihr urteil nicht an dieses urteil anlehnen, wird es der BGH mit sicherheit tun
Wozu? Es hat sich doch nichts geändert?
Die bisherige Rechtslage ist bestätigt worden, nicht mehr und nicht weniger. :-nix