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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eintrag ins Strafregister



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Mr. Pink online
19.07.2010, 10:00
Hey, ich hab da mal eine Frage...

und zwar kann man ja (meines Wissens) nur Arzt werden, wenn man rechtlich gesehen eine weisse Weste hat... stimmt das, also darf ich bis zur Approbation keine Einträge ins Strafregister haben?! Wenn das nicht stimmt, was oder wie viel kann man sich dann leisten?

Nicht das ich vorhabe was anzustellen, aber es würde mich einfach interessieren! ;-)

Vielleicht kennt sich hier ja jemand damit aus! ^^

Danke schonmal!

LG

Michael72
19.07.2010, 10:36
Ein kurzer Blick ins BZRG beantwortet Dir alle Fragen, die Du diesbezüglich haben könntest: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/index.html

Medi2009
19.07.2010, 12:17
Hey, ich hab da mal eine Frage...

und zwar kann man ja (meines Wissens) nur Arzt werden, wenn man rechtlich gesehen eine weisse Weste hat... stimmt das, also darf ich bis zur Approbation keine Einträge ins Strafregister haben?! Wenn das nicht stimmt, was oder wie viel kann man sich dann leisten?

Nicht das ich vorhabe was anzustellen, aber es würde mich einfach interessieren! ;-)

Vielleicht kennt sich hier ja jemand damit aus! ^^

Danke schonmal!

LG

Ich hab mich da auch schon mal eingelesen gehabt (aus reinem interesse ;-)) und ob eine Straftat in das Register eingetragen wird hängt davon ab ob du a) Ersttäter gewesen bist und b) wiehoch das Strafmaß war.

Dazu muss man allerdings noch sagen, dass es zwei versch. Führungszeugnisse gibt. Das "normale Führungszeugnis" welches du beantragst und zugeschickt bekommst und "Führungszeugnis 0" oder auch Behördenführungszeugnis. Dieses bekommt man nicht ausgehändigt sondern man muss extra einen Antrag stellen um es einzusehen. Es ist auch das welches man für die Approbation benötigt. Man teilt so zu sagen dem Amt mit, dass sie das "Führungszeugnis 0" der entsprechenden Bezirksregierung zuschicken, damit die sich dann ansehen und die Approbation erteilen können.

Im Behördenführungszeugnis stehen dann auch zusätzliche Infos zur Person zB wenn dir aus bestimmten Gründen dein Waffenschein aberkannt wird.

Einträge können nach einer bestimmten Zeit auch wieder gelöscht werden und soweit ich weiß hat man bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ein so genannten "Erziehungszeugnis". Mit der Vollendung des 24. Lebensjahres wird es dann gelöscht, alle kleineren Straftaten fallen dann unter den Tisch und nur Haftstrafen werden dann in das Behördenführungszeugnis übernommen.

Naja wie du siehst ist es nicht so einfach da durchzublicken, am besten fragst du jemanden aus deinem Bekanntenkreis der Jura studiert o.Ä. ;-)

Hier gibts auch noch mal nen Link: http://www.bundesjustizamt.de/cln_048/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/FAQ.html

Mr. Pink online
19.07.2010, 12:20
okay danke^^

...hmm, jetzt weiss ich wieder, warum ich nicht Jura studiere! :D

kingsusu
19.07.2010, 13:06
okay danke^^

...hmm, jetzt weiss ich wieder, warum ich nicht Jura studiere! :D


Ja ich auch! :-oopss

kut66
19.07.2010, 23:25
oh genau mein Thema
was bzw wieviel darf eigentlich im Führungszeugnis stehen, damit eine Approbation noch erteilt wird bzw darf überhaupt was drinstehen ?
Bei mir wird mit ziemlicher sicherheit etwas stehen und ich beschäftige mich schon länger mit der Frage, ob meine Approbation dadurch in ernster Gefahr ist.
Leider habe ich weder im Netz noch beim zuständigen LPA eine konkrete Aussage erhalten.
In der Approbationsordnung bleibt das auch sehr vage...

Jemand hier einen Hinweis oder gar eigene Erfahrung ?

Grüße

Sebastian1
19.07.2010, 23:46
Ich weiß, dass die Formulierung im alten Krankenpflegegesetz so lautete, dass man sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben dürfe, aus welchem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
Ich vermute mal, dass es bei der Erteilung der Approbation ähnlich aussehen dürfte; sprich zB eine minder schwere Tat im Bereich des Wirtschaftsstrafrechtes dürfte wohl weniger ein Problem sein als eine erhebliche Körperverletzung o.ä.

kut66
20.07.2010, 00:47
danke für deine Antwort

ja, so ähnlich steht das da auch.
Die Frage die sich mir halt stellt, gibt es da einen allgemeinen Konsens wie man bei bestimmten Arten von Einträgen jeweils verfährt und wenn ja, wo kann man die nachlesen, oder ist das jedes Mal eine Einzelfallentscheidung ?
Also entscheidet dann quasi der Wohlwolle bzw die Tagesform einer einzelnen Person über meine gesamte berufliche Zukunft ?

PS Mal vorbeugend erwähnt: natürlich bin ich mir bewusst, dass ich selbst schuld an meiner Situation bin. Aber ich kanns nun nicht mehr ändern und ich denke es ist legitim, nun so gut wie möglich Schadensbegrenzung zu betreiben

Michael72
20.07.2010, 07:47
Mh, zunächst mal steht in §3 Abs. 1 S. 2 (http://bundesrecht.juris.de/b_o/__3.html): " Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller (...) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt"

Die Bundesärztekammer führt auf Ihrer Internetseite (http://www.arzt.de/page.asp?his=1.101.169.5425) aus, wie es zum Entzug der Approbation kommen kann:

Unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet.

Unwürdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt.

Ich glaube, dass dies bewusst allgemein gehalten wurde. Dadurch ist die Erteilung (bzw. der Entzug) der Approbation immer eine Einzelfallentscheidung.

Mr. Pink online
20.07.2010, 08:59
okay ... hmm, dann würde mich trotzdem interessieren, welche Delikte nun zum Entzug führen und welche nicht. Man hat ja schnell mal Mist gebaut.

MissGarfield83
20.07.2010, 09:08
Da Steuerhinterziehung mittlerweile zum Berufsverbot bei Ärzten führen kann ( vgl http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=77094 ) stimmt das nicht so ganz mit den Wirtschaftsstrafsachen ...

Drohungen und Beschimpfungen können ebenso standesrechtliche Konsequenzen haben : http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=77452

Medi2009
20.07.2010, 09:21
zum zweiten Link:

"Dem Arzt wurde zur Last gelegt, seine Pflicht zu kollegialem, achtungswürdigem Verhalten wiederholt verletzt zu haben, indem er beim Familiengericht seine ehemalige Partnerin auf das Übelste beschimpfte."

:-oopss

Wer sich VOR GERICHT so unklug verhält, der muss auch mit den Konsequenzen rechnen.

kut66
20.07.2010, 10:49
also es handelt sich um Bafög-Betrug. Der alleine hätte nicht für einen Eintrag ins FZ ausgereicht, aber nun kam noch ein Diebstahl dazu ( "geringfügiger D" Wert ca 15 Euro.)
Das ist relativ frisch, dh strafmaß ist noch nicht klar. ( Auch war es nicht vorsätzlich, aber das glaubt mir eh keiner ) insofern rechne ich mit Tagessätzen und dem entsprechenden Eintrag.
Es würden dann also beide Delikte drinstehen.

Und nu ? Was denkt ihr ;)
Chancen ?
Ist echt doof so in der Luft zu hängen, immermit dem Gedanken im Kopf, vielleicht ist das Unternehmen Studium komplett für die Katz gewesen ( bin kurz vorm PJ )

Michael72
20.07.2010, 11:09
also es handelt sich um Bafög-Betrug. Der alleine hätte nicht für einen Eintrag ins FZ ausgereicht, aber nun kam noch ein Diebstahl dazu ( "geringfügiger D" Wert ca 15 Euro.)
Das ist relativ frisch, dh strafmaß ist noch nicht klar. ( Auch war es nicht vorsätzlich, aber das glaubt mir eh keiner ) insofern rechne ich mit Tagessätzen und dem entsprechenden Eintrag.
Es würden dann also beide Delikte drinstehen.

Und nu ? Was denkt ihr ;)
Chancen ?
Ist echt doof so in der Luft zu hängen, immermit dem Gedanken im Kopf, vielleicht ist das Unternehmen Studium komplett für die Katz gewesen ( bin kurz vorm PJ )

Einen Eintrag ins Zentralregister gibt es erst bei Strafen über 90 Tagessätzen (also 3 Monatsgehälter). Für geringfügigen Diebstahl sollte es (wenn es Ersttat war) nur Sozialstunden geben. Für den Bafög-Betrug ist ebenfalls das Strafmass ausschlaggebend für einen Eintrag ins Zentralregister.

Mr. Pink online
20.07.2010, 13:47
Und nu ? Was denkt ihr ;)


Nice! :D

Medi2009
20.07.2010, 14:46
Ist echt doof so in der Luft zu hängen, immermit dem Gedanken im Kopf, vielleicht ist das Unternehmen Studium komplett für die Katz gewesen ( bin kurz vorm PJ )

Die Eintragungen verjähren auch, aber erst nach Jahren. Könntest in der Zeit ja reine Forschung betreiben:-))

Spaß bei Seite. Frag doch mal im Internet in Foren nach, wo sich Juristen rumtreiben. Oder du fragst jemanden der sich wirklich damit auskennt...

kut66
20.07.2010, 17:10
Einen Eintrag ins Zentralregister gibt es erst bei Strafen über 90 Tagessätzen (also 3 Monatsgehälter). Für geringfügigen Diebstahl sollte es (wenn es Ersttat war) nur Sozialstunden geben. Für den Bafög-Betrug ist ebenfalls das Strafmass ausschlaggebend für einen Eintrag ins Zentralregister.


Ne einen Eintrag ins Zentralregister gibt es so oder so.
Die 90 TS-Regel kenne ich, die gilt aber für das Führungszeugnis.
Neben dieser Regel gibt es aber noch eine, die besagt, dass auch mehrere kleinere Delikte, die einzeln UNTER 90 TS bestraft wurden, darin erscheinen.
Desweiteren ist der Diebstahl ja nicht die Ersttat, die Sache mit dem Bafög war ja vorher.

@Medi2009
in nem Juraforum hab ich auch schon gefragt. Hat mir einiges an Infos eingebracht, aber nicht die entscheidende Frage beantwortet: Was genau darf in einem FZ eingetragen sein und was nicht.

Für einen Rechtsanwalt fehlt mir das Geld. Und Beihilfe zur Rechtsberatung wird bei Strafsachen nur im Rahmen eines einmaligen Beratungstermins gewährt.

Michael72
20.07.2010, 17:37
Für einen Rechtsanwalt fehlt mir das Geld.

Schau mal hier (http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=8465&).

heart
20.07.2010, 18:13
Ist zwar etwas off topic, aber eine Bekannte ist wegen eines im Alter von 16 Jahren geklauten Lippenstiftes nach Abschluss des Jura-Studiums nicht zur Staatsanwalt-Laufbahn zugelassen worden. Es war damals nicht mal zur Strafverfolgung gekommen, sondern diversionell erledigt worden ("gemeinnützige Leistungen") - somit hatte sie zwar stets blande Strafregisterbescheinigungen, aber war eben amtsbekannt...

- Wegen der Strafregisterbescheinigungen "ohne Eintrag" hätte sie aber hinsichtlich einer ärztlichen Berufserlaubnis keine Probleme gehabt...:-dance

Mr. Pink online
20.07.2010, 18:23
mit 16 fällt das ganze doch unter das Jugendstrafrecht, oder? Solche Einträge dürfen meines Wissens gar nicht die berufliche Zukunft beeinträchtigen.