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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Pflegepraktikum - häufig gestellte Fragen



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Disoundormi
22.02.2007, 09:36
Im §6 der ärztl. Approbationsordnung steht dass eine ""krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes" - von KH steht da nichts - auf das KPP angerechnet werden.
Vllt. wäre da ja doch was machbar, aber das Thema hat sich hier sowieso wegen der Verjährung erledigt. :-nix

Moin Michael !

Danke für Deine Mühe!
Werde das mal prüfen.

@THawk, Danke für Deinen Bericht!

Zum Thema Verjährung beim KPP, siehe eine Zeile tiefer.
Wir sind ja auch in Schilda, die Schildbürger sind frei !!!

Grüße!
Disoundormi

michael333
22.02.2007, 10:24
Auch wenn es vom LPA nicht erlaubt ist, z.B. im Kreissaal o.ä. sein KPP abzuleisten, wie können die denn überhaupt wissen auf was für einer Station man war?? Ich meine auf dem auszufüllenden Blatt steht doch nur die Unterschrift vom Pflegedienstleiter und der hat mit allen Stationen letzlich wenig am Hut.



Sehr gut erkannt. Das LPA wird keine Ahnung haben, wo du das Praktikum geleistet hast.
Ob dir die PDL das entsprechende Formular für Pflege auf einer Bettenstation, Hausmeistertätigkeiten oder für 500€ Zuwendung ausstellt ist vollkommen schnuppe. :-nix

THawk
22.02.2007, 13:04
Im §6 der ärztl. Approbationsordnung steht dass eine ""krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes" - von KH steht da nichts - auf das KPP angerechnet werden.
Vllt. wäre da ja doch was machbar, aber das Thema hat sich hier sowieso wegen der Verjährung erledigt. :-nix

Eine Möglichkeit wäre es sicher. Da aber direkt im Absatz drüber (1) steht, dass "der Krankenpflegedienst (...) in einem Krankenhaus abzuleisten (sei)", würde ich mir da nicht allzu große Hoffnungen machen.

Ansonsten hast du natürlich recht :-)

Hardyle
22.02.2007, 19:09
Zum Erste-Hilfe-Kurs: Die Verjährung hängt - wie auch beim Pflegepraktikum - vom zuständigen LPA ab. Da gibts alle möglichen Regelungen: egal, nach dem Abitur, nicht mehr als zwei Jahre her etc. Melde dich einfach mal beim zuständigen LPA oder lad dir das entsprechende Merkblatt aus dem Internet runter. Das ist ja nicht viel Arbeit.
Das wird schwierig, da ich ja noch nichtmal weiß, wo ich letztendlich studieren werde. Das kann ich dann erst nach dem Studienbescheid gucken oder vorher alle abklappern ...
Von BW hab ich da glaub mal was gelesen ... da gabs glaube ich keine Verjährung ...

Das mit dem ambulanten Pflegedienst würde ich versuchen. Bei Bekannten wurde auch die Tätigkeit in der Rettung für einen Monat anerkannt! Ein Versuch kostet ja nichts!

THawk
22.02.2007, 21:32
Dann würd ich mir jetzt noch gar keinen Stress machen und erstmal auf den Studienplatz warten. An einigen Unis gibts Kurse, die entweder von der Uni selber oder von studentischen Gruppen angeboten werden. Diese sind dann speziell auf die Vorkenntnisse / Interessen von Medizinstudenten zugeschnitten und somit interessanter als die "normalen" EH-Kurse bei den HiOrgs.

Thema Rettung: Sofern man dort eine Ausbildung erhält gehört da auch immer (zumindest ab Rettungssanitäter) ein Krankenhaus-Praktikum zu. Dass man in der Zeit nicht unbedingt viel Pflege macht haben die LPAs anscheinend noch nicht kapiert *g*.

Ciao, Lars

michael333
23.02.2007, 10:14
Thema Rettung: Sofern man dort eine Ausbildung erhält gehört da auch immer (zumindest ab Rettungssanitäter) ein Krankenhaus-Praktikum zu. Dass man in der Zeit nicht unbedingt viel Pflege macht haben die LPAs anscheinend noch nicht kapiert *g*.


Die Hessen zumindest schon. Habe für mein RS keinen einzigen Tag zum KPP angerechnet bekommen.

Aber was ist eigentlich mit dem Erste-Hilfe-Kurs. Muss ich den als Rettungssanitäter auch noch machen???

Hardyle
23.02.2007, 11:26
@Thank: Ich hab ja schon einen 16std. Kurs gemacht ... daher fände ich es praktisch, wenn ich ihn nicht nochmal machen müsste ;)

@Michael: Normal müsstest du dafür doch auch eine Ausbildung gemacht haben - ich denke die müsste zählen!

Hardyle
23.02.2007, 12:14
Update:

Für BW gilt beim Erste-Hilfe-Kurs folgendes - hab noch mal nachgeguckt und die Page gefunden:
"Diese Nachweise sind unbegrenzt gültig, d.h. ein vor längerer Zeit absolvierter Lehrgang muss nicht wiederholt werden!"

Folgende Nachweise werden bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - neu - als Ausbildung in Erster Hilfe anerkannt:
1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser Hilfsdienstes e.V.,
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war,
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder
Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,
4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes über die Ausbildung in Erster Hilfe,
5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist - Bitte beachten Sie in diesem Fall unbedingt dass:
• eine Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe von einer nicht in den
Nummern 1 bis 4 genannten Stelle nur dann akzeptiert werden kann, wenn eine
Anerkennung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 ÄAppO erfolgte (Die Einrichtungen sind in
der Regel dazu verpflichtet, die Anerkennung auf den Lehrgangsbescheinigungen
zu vermerken).
• eine Anerkennung gem. § 8a bzw. 8b StVZO nicht gleichwertig ist.
In Zweifelsfällen bitten wir Sie, sich mit dem Landesprüfungsamt in Verbindung zu setzen.

http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1109794/rps-ref26-arzt-merkerstehilfe.pdf

Hier gibts die genauen Infos zum KPP im Inland und Ausland, gültig für BW:
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1109789/rps-ref26-arzt-merk-krkpfl.pdf

Begriff „Krankenanstalten“
Unter dem Begriff "Krankenanstalten" sind die Einrichtungen zu verstehen, die
• der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
• fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
• über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und
• nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
• mit Hilfe von jederzeit verfügbarem, ärztlichen Pflege-, Funktions- und medizinischtechnischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und
• Möglichkeiten zur Unterbringung und Verpflegung von Kranken bieten.
Dies bedeutet auch, dass eine kontinuierliche Einbindung in das Arzt-Patienten-Verhältnis gewährleistet sein muss. Das Krankenpflegepraktikum muss daher auf der Bettenstation eines Krankenhauses bzw. einer Klinik abgeleistet werden.

Folgende Bereiche bzw. Einrichtungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die
Ableistung des Krankenpflegedienstes:
• Notaufnahme, Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses,
• Vorsorgeeinrichtung,
• Einrichtungen, bei denen kosmetische Behandlungen im Vordergrund stehen,
• Rehabilitationseinrichtung, bei denen nicht die eigentliche Behandlungspflege, sondern lediglich die Anschlussbehandlung angewandt wird,
• Altenpflegeheim,
• Behindertenheim,
• Mobiler Sozialen Hilfsdienst,
• Arzt- oder Gemeinschaftspraxis
• ambulantes Dialysezentrum
Bei psychiatrischen bzw. psychosomatischen Abteilungen bzw. Kliniken wird auf folgendes hingewiesen:
Der Krankenpflegedienst auf Akutstationen von psychiatrischen bzw. psychosomatischen Kliniken wird anerkannt. Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen wird der Krankenpflegedienst nur zu 50 % anerkannt, es sei denn, die Klinik bestätigt, dass während des Krankenpflegedienstes überwiegend Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege ausgeübt wurden.

Weiter unten im Merkblatt wird auch aufgeführt, was zusätzlich für einen bestimmten Teil angerechnet werden kann!

MelJ
25.02.2007, 09:39
Hallo!
Ich hätte da auch mal zwei Fragen!

Ich mache gerade eine Ausbildung als Krankenschwester und wollte wissen, ob die Ausbildungszeit auch dann auf das Pflegepraktikum angerechnet wird, wenn ich die Ausbildung nicht abschließe.

Und zweitens habe ich einen Rettungssanitäterkurs gemacht, muss ich den EH-Kurs dann trotzdem noch machen?

Würde mich sehr über Antworten freuen, wenn das schon irgendwo beantwortet war, bitte nicht zusammenfalten, bin ganz neu!
:)

Hardyle
25.02.2007, 13:09
@Mel: Also sicher wissen tu ich das natürlich nicht ... kommt evtl. auch darauf an, wie weit du schon damit bist. Aber ich denke, fürs KPP müsste es reichen, denn die 3 Monate wirst du ja während deiner bereits absolvierten Ausbildung sicher schon rumgebracht haben auf einer Station. Würde aber nochmal ganz genau biem LPA nachfragen.
Das mit dem Rettungssanitäterkurs hatten wir glaub weiter oben schon, denke das müsste auch gehn - wäre jetzt meine Einschätzung (wäre auch schwachsinnig wenn nicht, schließlich wärd ihr dann viel qualifizierter als einer mit nem normalen EH-Kurs) ... aber bei den Bürokraten in den Prüfungsämertn weiß man ja nie ;)

MelJ
25.02.2007, 20:10
Dankeschön!
Also, ganz drei Monate hab ich noch nicht rum, aber ich hoffe doch, dass wenigstens ein bisschen anerkannt wird. Ich denke, ich frag am besten mal selber nach, weil man weiß ja nie.

la Valentina
25.02.2007, 20:13
@michael: in Gießen musst Du dann keinen EH-Kurs mehr machen.
Zumindest wurden allen Retsans usw, die bei mir im Semester sind, die Ausbildung als EH anerkannt.

Gruß,
Valentina :-bee

Hardyle
25.02.2007, 20:46
@Mel: Jo, das wird die beste Lösung sein ;) Hast du im Herbst 06 erst angefangen mit der Ausbildung? Ist dir der Studienplatz dann schon sicher?

Anaesthesius
26.02.2007, 19:42
Also ich heute wieder auf meiner geliebten Station war, auf welcher ich mein Krankenpflegepraktikum ableisten möchte/wollte, meinte einer der Schwestern, ich solle lieber ein Praktikum in der Anästhesie machen, da man mir dort mehr Dinge, die für das Studium releavant sind, beibringen könne.

Da ich keinerlei Pflegeerfahrung habe, jedoch eine volle Arbeitskraft erwartet wird, stehe ich die meiste Zeit in der Ecke oder werde für diverse Putzarbeiten herangezogen - aber das hatten wir ja letzte Woche schon erörtert...

Es stellt sich die Frage, ob ich die restlichen dreieinhalb Wochen in der Anästhesie angerechnet bekomme.
Im hiesigen Archiv habe ich gelesen, dies würde von der PDL abhängen - bzw. man könne es durchaus umschreiben lassen.

Vorletztes Jahr habe ich am Uniklinikum HD im Rahmen meiner Saniausbildung ein 4-wöchiges OP-Praktikum absolviert.
Dies wurde problemlos bescheinigt.

Beruht das Anerkennen und Bescheinigen eines Anästhesie-Praktikums tatsächlich auf der Kulanz der PDL?
Oder hat sich mit der neuen AO wieder etwas geändert?

Mit welchen Argumenten könnte ich der guten Frau denn gegenübertreten?

Danke und Gruß, Anaesthesius

Hardyle
26.02.2007, 20:24
Also ich hab letzte Woche folgendes gepostet (gültig für die neue AO in BW):
Folgende Bereiche bzw. Einrichtungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die
Ableistung des Krankenpflegedienstes:
• Notaufnahme, Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses,

Da du's ja aber schon einmal geschafft hast, dann könntest du's ja auch noch einmal probieren.
Was waren deine Argumente fürs OP-Praktikum?

Geändert hat sich, glaube ich, an der Art/Durchführung der Praktika nichts, nur an der Zeit!

Anaesthesius
26.02.2007, 20:41
Also ich hab letzte Woche folgendes gepostet (gültig für die neue AO in BW):
Folgende Bereiche bzw. Einrichtungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die
Ableistung des Krankenpflegedienstes:
• Notaufnahme, Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses,

Im Endeffekt ist das Quatsch - denn dort (mal abgesehen von der Dialysestation) lernt man in aller Regel für das spätere Medizinerdasein erheblich mehr als auf einer Bettenstation...

Lifendhil
26.02.2007, 21:06
Im Endeffekt ist das Quatsch - denn dort (mal abgesehen von der Dialysestation) lernt man in aller Regel für das spätere Medizinerdasein erheblich mehr als auf einer Bettenstation...
Du sollst im Pflegepraktikum ja kein Fachwissen anhäufen. Darum gehts nicht.

Hardyle
26.02.2007, 21:10
Das wirds wohl sein - man soll eben in der Pflege "geschult" werden (behaupte das jetzt so mal, hoffe man reißt mir nicht gleich wieder den Kopf ab, für diese Darstellung), daher Bettenstation!

michael333
27.02.2007, 17:29
@michael: in Gießen musst Du dann keinen EH-Kurs mehr machen.
Zumindest wurden allen Retsans usw, die bei mir im Semester sind, die Ausbildung als EH anerkannt.

Gruß,
Valentina :-bee


Das ist doch mal eine gute Nachricht für mich. Danke :-top

Stromer
28.02.2007, 07:33
ZITAT: "Wenn man nüchtern ist, sollte man das tun, was man angekündigt hat, als man betrunken war. Das lehrt einen, das Maul zu halten."

--> GEFÄHRLICH, wenn ich mir das Gesülze meiner Kumpel so anhöre :-))