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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Approbation und nicht EU-Ausländer



nixverstehen
23.02.2003, 19:59
hallo,
kann mir jemand infos über approbation und nicht eu-ausländer geben? ich weiß nur, dass man keine volle approbation bekommt, sondern nur ein erlaubniss zur ausübung der ärztlichen tätigkeit.
würde mich über jede info freuen.

gruß

05.08.2003, 09:50
Hi,

Auszug:

Approbation
In der Bundesrepublik Deutschland berechtigt nur der Besitz der deutschen Approbation als Arzt zur dauernden und uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs. Auf die Erteilung dieser deutschen Approbation als Arzt haben grundsätzlich nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer einen Rechtsanspruch (§ 3 Bundesärzteordnung).

Berufserlaubnis
Für die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs kann eine widerrufliche und befristete Erlaubnis erteilt werden. Sie wird in Niedersachsen auf eine bestimmte Stelle für nicht leitende, nicht selbstständige Tätigkeit erteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Erlaubnis. Ärzte, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes (§ 10 Bundesärzteord- nung).

Sogenanntes Privileg
In Niedersachsen kann die Berufserlaubnis grundsätzlich nur erteilt werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der Antragsteller

unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,

die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1057) genießt,

mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.

alles klar?

Byle