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morbus-addison
25.10.2010, 12:40
Ich habe 191 Punkte bekommen,was soll ich machen:(????

Keek78
25.10.2010, 12:57
Dir ne Kiste Bier holen, Frust raus lassen, ein paar Wochen nutzen, um runter zu kommen und ab Mitte Dezember geht´s an den zweiten Anlauf - dann klappt´s! Ich spreche da aus Erfahrung ;-)
Toi toi toi!

echnaton
25.10.2010, 13:01
Bei einem einzigen Punkt, würde ich mir überlegen Einspruch einzulegen..... Gab ja echt viele strittige Fragen, wovon keine rausgenommen wurde

stud.med.maria
25.10.2010, 13:31
ich weiss ja nicht wie erfolgreich solche einsprüche sind aber versuchen würde ich es!

Conse
25.10.2010, 13:33
gibt dafür spezialisierte anwälte...bei einem punkt würde ich es versuchen und klagen.

grüße

Jung
25.10.2010, 16:14
Erstmal vielleicht zu deiner LPA Zweigstelle gehen und nach deinem offiziellen Prüfungsergebnis fragen. "Übertragungsfehler"- im Rahmen von wenigen Punkten würde ich erst sicher gehen, dass du wirklich durchgefallen bist. Danach informieren ob klagen Sinn macht- kann ML dir weiterhelfen dabei- weiß ich nicht- anrufen!
Sonst das Mündliche rocken- Pause machen und im Frühjahr denen zeigen wo der Hammer hängt!

Solara
25.10.2010, 21:11
Bei einem einzigen Punkt, würde ich mir überlegen Einspruch einzulegen..... Gab ja echt viele strittige Fragen, wovon keine rausgenommen wurde

Aber beachte, solange der Einspruch läuft, kannst du nix an deinem Status ändern, also ggfs auch nicht am nächsten HEX teilnehmen, falls bis dahin noch nicht entschieden wurde.

Zünder
25.10.2010, 21:23
Aber beachte, solange der Einspruch läuft, kannst du nix an deinem Status ändern, also ggfs auch nicht am nächsten HEX teilnehmen, falls bis dahin noch nicht entschieden wurde.


Also das ist doch Blödsinn...

Coxy-Baby
25.10.2010, 21:34
Nur dauert das Verfahren länger, da ist man mit dem nächsten Hex schneller am Ziel.

Solara
25.10.2010, 21:40
Also das ist doch Blödsinn...

Echt?? ich kenne jemanden, dem das genau so gesagt wurde von den entsprechenden Stellen - nein, eigentlich kenne ich zwei, fällt mir gerade auf.

Grund: bei schwebenden Verfahren darf nichts an den Klagevoraussetzungen verändert werden, aktueller Status muss bestehen bleiben.

Hast du andere Erfahrungen gemacht?

Rico
25.10.2010, 21:59
Bei einem einzigen Punkt, würde ich mir überlegen Einspruch einzulegen..... Gab ja echt viele strittige Fragen, wovon keine rausgenommen wurdeMal ehrlich, die Frage taucht ja jedes Semester hier auf, genauso wie der Tipp mit dem Klagen. Ich hab aber noch nie hinterher von einem gehört, der das erfolgreich gemacht hätte, selbst bei den Drittversuchlern.
Hat irgendwer schonmal von irgendwem gehört, wo das mal erfolgreich gewesen ist?

morgoth
26.10.2010, 06:00
Ich kenne nur den Link hier: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,205670,00.html
Gänzlich unmöglich ist es also nicht, aber wir reden hier von Wahrscheinlichkeiten im Bereich von 1 Fall alle 10-15 Jahre.

Kackbratze
26.10.2010, 09:24
Als Aufhänger einen erfolgreichen Einzelfall und danach weitere Einzelfälle die man eher als Pyrrhus-Siege bezeichnen kann, typisch SpOn eben.

Ich glaube, mit lernen und nochmal antreten bist Du besser und günstiger beraten, aber es ist deine eigene Entscheidung.

Ehemaliger User 05022011
26.10.2010, 10:45
Als Aufhänger einen erfolgreichen Einzelfall und danach weitere Einzelfälle die man eher als Pyrrhus-Siege bezeichnen kann, typisch SpOn eben.


aber hallo - 100.000 € das ist doch nun wirklich kein Pyrrhus-Sieg :-))

sdae
26.10.2010, 11:13
Die 5 Jahre Rechtsstreit wollten bestimmt auch irgendwie finanziell überbrückt werden.
Das ist im Vergleich zu 5 Jahre in deiner gewünschten Profession arbeiten, ordentlich in der Facharztweiterbildung vorankommen, Known-How und Kontakte aufbauen auch nicht unbedingt das Gelbe vom Ei.

und: "ich habe die letzten 5 Jahre im Rechtstreit mit dem IMPP gelegen, damit ich mit 192 Punkten knapp bestanden habe" ist auch nicht unbedingt so der coole Satz, der dich im Bewerbungsgespräch zum Wunschkandidaten macht.

khani
26.10.2010, 14:43
Ich habe 191 Punkte bekommen,was soll ich machen:(????

Wenn man sich in einer solchen "knappen" Situation befindet ist das alles immer sehr schwierig, gerade weil es noch alles zu frisch ist. Die Gedanken kreisen dann immer um diese verflixten fehlenden Punkte.
Das Allerwichtigste im Moment ist sicherlich die bevorstehende mündliche Prüfung, auf die man sich konzentrieren muss. Ein paar Tage - wenn man nach hinten zum Prüfungstermin noch Zeit hat - nichts lernen sondern sich langsam wieder sammeln (jeder macht es individuell anders). Das Ergebnis im Hammerexamen und schon gar nicht die Punkte sagen wenig über das mündliche Ergebnis aus. Mit deutlich über 50% im Hammerexamen hat man auf jeden Fall genügend Wissen gehabt, am Wissen liegt es allein nicht.
Mir selbst hat das Lernen zur mündlichen Prüfung mehr gebracht, weil ich die Themenfelder ungefähr kannte und diese auch zielgerichtet lernen und vorbereiten konnte; das macht u.U. auch Spaß und Freude.

Nun zu den verwaltungs- und verfahrensrechtlichen Dingen:

1)
Ich würde mir einen Allgemeinanwalt suchen, und ihm kurz das Problem schildern; dieser Anwalt sollte sicherlich einen Fachanwalt kennen, wenn er sich selbst nicht optimal im Verwaltungs- und Prüfungsrecht auskennt.

Einen Widerspruch gegen einen negativen Bescheid soll man immer dann einlegen, wenn auch kleine Zweifel bestehen (unsichere Fragen, Übertragungsfehler, Akteneinsicht, fehlende Auswertunsbögen etc.). Darüber muss das LPA entscheiden.

Gleichzeitig handelt es sich aber um eine berufsabschließende Prüfung, die einen hohen rechtlichen Stellenwert einnimmt. Das ist ein hohes rechliches Gut. In einem solchen Fall bitte auch darüber nachdenken, ob man eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht einlegt. Der Richter muss dann innerhalb kurzer Zeit (24Std) über den Antrag entscheiden. Optimal ist es dann, wenn der einstweiligen Verfügung entsprochen wird und das LPA nun auch die Nachweispflicht hat (hat es auch schon vorher), dass alle Fragen korrekt gestellt waren, die Auswertung richtig ablief usw. Ich kann nur sagen, dass man in diesem Zusammenhang mindestens >10 strittige und falsch gestellte Fragen findet (cave: Leitsatz der Gerichte über systemimmanente Fehler in medizinischen Staatsexamina).

Eine Zulassung bzw. erneute Ladung durch das LPA zum nächsten Prüfungstermin im F 2011 wird von beiden Rechtswegen nicht berrührt. Den Prüfungstermin muss man dann wahrnehmen, es sei denn, die einstweilige Verfügung stellt fest, dass die Prüfung vorläufig bestanden wurde. Das ist aber unwahrscheinlich, kann ich mir nicht vorstellen. Wahrscheinlich wird das Gericht das LPA auffordern, zeitnah zur nächsten Prüfung eine Entscheidung (s.o. Prüfungsfragen) herbeizuführen.

2)

Wenn man das mündliche Examen dann gut hinter sich gebracht hat, ist die Frage, ob man beim nächsten schriftlichen Versuch nicht doch antreten soll, weil man sicherlich nicht schlechter sondern besser abschneiden wird. Dann ist es nicht mehr eine Frage des Bestehens sondern der Note. Dann erübrigen sich Widerspruch und einstweilige Verfügung.

Ich kenne einige Beispiele, die bei der Wiederholung dann tatsächlich eine 2 oder 3 erreicht haben, denn man hat dann doppelt soviel gelernt, auch durch die Vorbereitung zur mündlichen Prüfung.

Viel Erfolg und alles Gute!

khani
26.10.2010, 15:01
http://www.eear.eu/kmk-hochschulrecht/download/25577.pdf

Ehemaliger User 05022011
26.10.2010, 15:03
Wenn man sich in einer solchen "knappen" Situation befindet ist das alles immer sehr schwierig, gerade weil es noch alles zu frisch ist. Die Gedanken kreisen dann immer um diese verflixten fehlenden Punkte.
Das Allerwichtigste im Moment ist sicherlich die bevorstehende mündliche Prüfung, auf die man sich konzentrieren muss. Ein paar Tage - wenn man nach hinten zum Prüfungstermin noch Zeit hat - nichts lernen sondern sich langsam wieder sammeln (jeder macht es individuell anders). Das Ergebnis im Hammerexamen und schon gar nicht die Punkte sagen wenig über das mündliche Ergebnis aus. Mit deutlich über 50% im Hammerexamen hat man auf jeden Fall genügend Wissen gehabt, am Wissen liegt es allein nicht.
Mir selbst hat das Lernen zur mündlichen Prüfung mehr gebracht, weil ich die Themenfelder ungefähr kannte und diese auch zielgerichtet lernen und vorbereiten konnte; das macht u.U. auch Spaß und Freude.

Nun zu den verwaltungs- und verfahrensrechtlichen Dingen:

1)
Ich würde mir einen Allgemeinanwalt suchen, und ihm kurz das Problem schildern; dieser Anwalt sollte sicherlich einen Fachanwalt kennen, wenn er sich selbst nicht optimal im Verwaltungs- und Prüfungsrecht auskennt.

Einen Widerspruch gegen einen negativen Bescheid soll man immer dann einlegen, wenn auch kleine Zweifel bestehen (unsichere Fragen, Übertragungsfehler, Akteneinsicht, fehlende Auswertunsbögen etc.). Darüber muss das LPA entscheiden.

Gleichzeitig handelt es sich aber um eine berufsabschließende Prüfung, die einen hohen rechtlichen Stellenwert einnimmt. Das ist ein hohes rechliches Gut. In einem solchen Fall bitte auch darüber nachdenken, ob man eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht einlegt. Der Richter muss dann innerhalb kurzer Zeit (24Std) über den Antrag entscheiden. Optimal ist es dann, wenn der einstweiligen Verfügung entsprochen wird und das LPA nun auch die Nachweispflicht hat (hat es auch schon vorher), dass alle Fragen korrekt gestellt waren, die Auswertung richtig ablief usw. Ich kann nur sagen, dass man in diesem Zusammenhang mindestens >10 strittige und falsch gestellte Fragen findet (cave: Leitsatz der Gerichte über systemimmanente Fehler in medizinischen Staatsexamina).

Eine Zulassung bzw. erneute Ladung durch das LPA zum nächsten Prüfungstermin im F 2011 wird von beiden Rechtswegen nicht berrührt. Den Prüfungstermin muss man dann wahrnehmen, es sei denn, die einstweilige Verfügung stellt fest, dass die Prüfung vorläufig bestanden wurde. Das ist aber unwahrscheinlich, kann ich mir nicht vorstellen. Wahrscheinlich wird das Gericht das LPA auffordern, zeitnah zur nächsten Prüfung eine Entscheidung (s.o. Prüfungsfragen) herbeizuführen.

2)

Wenn man das mündliche Examen dann gut hinter sich gebracht hat, ist die Frage, ob man beim nächsten schriftlichen Versuch nicht doch antreten soll, weil man sicherlich nicht schlechter sondern besser abschneiden wird. Dann ist es nicht mehr eine Frage des Bestehens sondern der Note. Dann erübrigen sich Widerspruch und einstweilige Verfügung.

Ich kenne einige Beispiele, die bei der Wiederholung dann tatsächlich eine 2 oder 3 erreicht haben, denn man hat dann doppelt soviel gelernt, auch durch die Vorbereitung zur mündlichen Prüfung.

Viel Erfolg und alles Gute!

das hast du so toll geschrieben, dass es nicht nur aufzeigt, was man machen kann und sollte, sondern auch Mut macht, weil es dir gelingt aufzuzeigen, dass es auch kein Beinbruch ist, wenn man ein zweites mal schreiben muss - werd versuchen mir deine Zeilen zu merken bis es bei mir in zwei Jahren so weit ist ( ich meine das HEX, hoffentlich nicht das Es-fehlt-mir-ein-Punkt:-oopss)

Conse
26.10.2010, 18:25
falls du zum anwalt gehen willst, geh ja zu einem dafür spezialisierten FACHanwalt und keinem "wald-und-wiesen" anwalt ausm dorf bei dir um die ecke.

ich meine, dass medi learn dir weiter helfen kann. ruf dort am besten mal an.

grüße

Solara
26.10.2010, 19:03
Eine Zulassung bzw. erneute Ladung durch das LPA zum nächsten Prüfungstermin im F 2011 wird von beiden Rechtswegen nicht berrührt. Den Prüfungstermin muss man dann wahrnehmen, es sei denn, die einstweilige Verfügung stellt fest, dass die Prüfung vorläufig bestanden wurde. Das ist aber unwahrscheinlich, kann ich mir nicht vorstellen. Wahrscheinlich wird das Gericht das LPA auffordern, zeitnah zur nächsten Prüfung eine Entscheidung (s.o. Prüfungsfragen) herbeizuführen.



Worauf beruhen diese Infos, dass eine erneute Zulassung zur Prüfung von der Beschreitung eines Rechtsweges nicht berührt wird?